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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12133
BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22 (https://dejure.org/2023,12133)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2023 - 1 StR 379/22 (https://dejure.org/2023,12133)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2023 - 1 StR 379/22 (https://dejure.org/2023,12133)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
    Einziehung (Umfang der Einziehung: erforderliche Berücksichtigung der im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Schadensbeitreibungen durch Geschädigte bei einem Mitbeschuldigten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs gegen die Mitangeklagten aufgrund der im Wege der Zwangsvollstreckung bei einem Tatbeteiligten erfolgten Befriedigung von Ansprüchen aus der Tat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73e Abs 1 S 1 StGB, § 264 Abs 9 StGB, § 154 Abs 2 StPO
    Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs gegen die Mitangeklagten aufgrund der im Wege der Zwangsvollstreckung bei einem Tatbeteiligten erfolgten Befriedigung von Ansprüchen aus der Tat

  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 9 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 73 StGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Teileinstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2
    Teileinstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen

  • datenbank.nwb.de

    Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs gegen die Mitangeklagten aufgrund der im Wege der Zwangsvollstreckung bei einem Tatbeteiligten erfolgten Befriedigung von Ansprüchen aus der Tat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 203
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 582/18

    Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (Verfahrenshindernis: …

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
    Da auch die im Wege der Zwangsvollstreckung bei einem Tatbeteiligten erfolgte Befriedigung von Ansprüchen aus der Tat dem Anwendungsbereich des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB unterfällt (…vgl. LK StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73e Rn. 4) und für alle Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 582/18 Rn. 5) insoweit ein Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs bewirkt, hätte das Landgericht exakte Feststellungen treffen müssen, um den Umfang des (noch) bestehenden Einziehungsanspruchs bestimmen zu können.
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22

    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt: …

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
    e) Die Aufhebung der Einziehungsentscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, da die lückenhaften Feststellungen zu den Anordnungsvoraussetzungen auch sie betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 9).
  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 8/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung: …

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
    Zudem entfällt die Angabe "gemeinschaftlich" (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 8/21 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23

    Einziehung von Taterträgen (drohende doppelte Inanspruchnahme; zivilrechtliche …

    Dass die Einziehungsbeteiligte an dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs nicht beteiligt war, stünde dem Erlöschen der Forderung durch Zahlung auch ihr gegenüber nicht entgegen, denn durch die Zahlung der A. wäre der - wie dargelegt einheitliche - Schadensersatzanspruch der F. AG insgesamt und gegenüber allen Gesamtschuldnern erloschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 528/18, wistra 2020, 201, 202; vom 5. April 2023 - 1 StR 379/22 Rn. 9); soweit das Landgericht damit argumentiert hat, dass eine doppelte Inanspruchnahme nicht drohe, hat es außer Acht gelassen, dass sich die Einziehungsbeteiligte jedenfalls dem Ausgleichsanspruch der A. als leistendem Gesamtschuldner aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt sähe.
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