Rechtsprechung
| BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 338 Nr. 5 StPO; § 140 StPO
Fehlender Pflichtverteidiger (alleinige Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Mitwirkung eines Scheinverteidigers als absoluter Revisionsgrund
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 138 Abs 1 StPO, § 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 140 Abs 1 Nr 2 StPO, § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 338 Nr 5 StPO
Mitwirkung eines Scheinverteidigers als absoluter Revisionsgrund - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 76 Abs. 1 BRAO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, §§ 142, 138 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO
- Wolters Kluwer
Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung i.R.d. notwendigen Verteidigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung i.R.d. notwendigen Verteidigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Pflichtverteidiger
- strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt
Verfahrensgang
- LG München II, 12.03.2018 - 14 Ss 412/18
- BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 187
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01
Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund; …
Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18
Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242 …und vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4). - BGH, 20.06.2006 - 4 StR 192/06
Notwendige Verteidigung (absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit bei …
Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18
Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242 und vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4).
- BGH, 30.08.2022 - 4 StR 117/22
Revision (absoluter Revisionsgrund: Erlöschen der Anwaltszulassung des …
Indem sie diese ihr insoweit unter Berücksichtigung von § 76 BRAO allein zugänglichen und die weiteren für den gerügten Verfahrensfehler bedeutsamen Tatsachen vorgetragen hat, ist die Revision den Vortragserfordernissen gerecht geworden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 5 ff.;… Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 22).b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung des nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen "Scheinverteidigers" an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 10;… Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242).
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Rechtsprechung
| BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 354 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73c StGB
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 73 Abs. 1
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 12.03.2018 - 14 Ss 412/18
- BGH, 13.03.2019 - 1 StR 532/18
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im …
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht eine zwingende Rechtsfolge ist (vgl. BGH…, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 Rn. 4 ff.) oder im Ermessen des Tatgerichts steht (vgl. Anfrage des 1. Strafsenats, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18). - BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine …
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
Der Senat bestimmt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 12) auf der Grundlage dieser Feststellungen den Wert des von dem Angeklagten Erlangten in Höhe von 180 Euro selbst und holt insoweit die Anordnung der Einziehung nach (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). - BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19
Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung; …
Auszug aus BGH, 11.07.2019 - 1 StR 532/18
Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht eine zwingende Rechtsfolge ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 Rn. 4 ff.) oder im Ermessen des Tatgerichts steht (vgl. Anfrage des 1. Strafsenats, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18).
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