Rechtsprechung
| BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 356a StPO
Unbegründete Anhörungsrüge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO
Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung - IWW
- Wolters Kluwer
Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Würdigung des Revisionsvorbringens des Verurteilten in vollem Umfang
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a
Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Würdigung des Revisionsvorbringens des Verurteilten in vollem Umfang - datenbank.nwb.de
Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hof, 28.04.2015 - 3 KLs 12 Js 7667/13
- BGH, 02.02.2016 - 1 StR 585/15
- BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 383
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11
Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Dass auf diese Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt - insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Antrag des Generalbundesanwalts - keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG (Kammer), Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). - BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15). - BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13
Unstatthafte Gegenvorstellung
Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
- BGH, 08.08.2016 - 1 StR 165/16
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - 1 StR 585/15).
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Rechtsprechung
| BGH, 02.02.2016 - 1 StR 585/15 |
Verfahrensgang
- LG Hof, 28.04.2015 - 3 KLs 12 Js 7667/13
- BGH, 02.02.2016 - 1 StR 585/15
- BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
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