Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 965 BGB; § 973 BGB; § 984 BGB
Rechte des Entdeckers von auf einem Friedhofsgelände vergrabenen Goldmünzen und Bargeld - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
"Dinklager Goldschatz" - Keine Erfolgsaussichten für die Klage des "Finders"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die auf dem Friedhof entdeckten Goldmünzen - und kein Finderlohn
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
"Dinklager Goldschatz" wurde nicht "gefunden" - "Dinklager Goldschatz" wurde nicht "gefunden"
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Dinklager Friedhofs-Goldschatz - Kein Finderlohn für einen Gärtner, der versteckte Geldscheine und Goldmünzen entdeckte
- juraforum.de (Kurzinformation)
Versteckte Goldmünzen sind nicht verloren gegangen
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Der Goldschatz von Dinklage
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 14.05.2020 - 5 O 3797/19
- LG Oldenburg, 16.06.2020 - 5 O 3797/19
- OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 272
- MDR 2021, 383
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86
Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein
Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 24.6.1987 - VII ZR 379/86 - NJW 1987, 2812).Diese Begrenzung auf bestimmte Auffindeorte führt dazu, dass derjenige, der Wertsachen in einem Supermarkt auffindet und abliefert, weder einen Anspruch auf Finderlohn noch eine Aussicht auf Eigentumserwerb hat, wenn der Berechtigte nicht ausfindig zu machen ist, da von einem generellen Besitzwillen des Betreibers des Supermarktes an den in seinen Geschäftsräumen verlorenen Gegenstände auszugehen ist und daher auch die allgemeinen Fundvorschriften gem. §§ 965 ff. BGB nicht anwendbar sind (BGH, NJW 1987, 2812).
- OLG Hamburg, 16.11.1981 - 1 U 83/81
Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Rn. 15 Derjenige, der Rechte aus § 973 BGB geltend macht und unter Berufung auf seinen gesetzlichen Eigentumserwerb die Sache herausverlangt, hat die Voraussetzungen seines Eigentumserwerbs darzulegen und zu beweisen (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.1981 - 1 U 83/81 - MDR 1982, 409;… Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schuschke, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 973 Rn 1;… MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, § 973 Rn 2).Selbst wenn der letzte Besitzer zwischenzeitlich verstorben sein sollte, wäre der Besitz gem. § 857 BGB auf die Erben übergegangen, und zwar auch dann, wenn die Erben von dem Aufbewahrungsort keine Kenntnis gehabt haben (OLG Hamburg, MDR 1982, 409).
- OLG Celle, 26.02.2025 - 14 U 53/24
Kein Eigentumserwerb durch "Fund" eines ordnungsgemäß geparkten und …
Dies wäre der Fall, wenn aufgrund der Umstände nicht mehr damit zu rechnen wäre, dass der letzte Besitzer die Sachen wieder an sich nimmt (vgl. hierzu nur OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 1 W 17/20, Rn. 15, juris).
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