Rechtsprechung
| BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 33 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Satz 2, Art. 87a Abs. 1; SG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 27, 37, 38, 39, 93; BHO § 48; SLV §§ 8, 21, 40, 41
Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- rechtsinformationen.bund.de
Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 33 Abs 2 GG, Art 82 Abs 1 S 2 GG, Art 87a Abs 1 GG, § 1 SG, § 3 Abs 1 SG
Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Auswahlverfahren; Grundsatz der Bestenauslese; Ausgestaltung der Laufbahn; Vorbehalt des Gesetzes; Organisationsermessen; Berufssoldat; Soldat auf Zeit; reine Berufssoldatenlaufbahn; Aufstiegslaufbahn; ...
- rechtsportal.de
Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten; Prüfung und Prognose der zuständigen Stelle im Einzelfall, ob von der Regelung ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 171, 357
- NVwZ-RR 2021, 764
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (23)
- BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Zwar kann das Alter bei bestimmten Verwendungen aufgrund der dort bestehenden erhöhten körperlichen Anforderungen ein Eignungsmerkmal darstellen, das als solches im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 68, 76; BVerwG…, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 35 …und Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112 Rn. 34).Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesen Grundsätzen für die hier gegenständliche Fragestellung hergeleitet, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, wenn eine für die Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG derart wesentliche Regelung wie eine allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze (nur) durch eine Verwaltungsvorschrift getroffen wird; eine solche Entscheidung muss vielmehr der Gesetzgeber selbst durch Parlamentsgesetz treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff.).
Rn. 35 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beamtenrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 77 ff., insb.
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17
Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz; …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Zwar kann das Alter bei bestimmten Verwendungen aufgrund der dort bestehenden erhöhten körperlichen Anforderungen ein Eignungsmerkmal darstellen, das als solches im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 68, 76; BVerwG…, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 35 und Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112 Rn. 34).Nach diesen Maßstäben hat der für das Beamtenrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstaltersgrenze der Vollendung des 50. Lebensjahres, die für die Einstellung von Beamten in den Bundesdienst gilt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO), für verfassungsgemäß erachtet (BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112 Rn. 36 ff.).
- BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 48.10
Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Zwar kann das Alter bei bestimmten Verwendungen aufgrund der dort bestehenden erhöhten körperlichen Anforderungen ein Eignungsmerkmal darstellen, das als solches im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 68, 76; BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 35 …und Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112 Rn. 34).Rn. 37 (a) Allerdings enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 2325/07 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 34).
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15
Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Hinzu kommt weiter, dass diese Ausnahmeregelung im öffentlichen Interesse geschaffen wurde und dem Antragsteller daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - BVerwGE 156, 180 Rn. 25 bis 28; VGH München…, Beschluss vom 28. September 2018 - 6 ZB 18.16 42 - juris Rn. 11). - BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16
Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung; …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Erst später eintretende tatsächliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 44 …und vom 11. Juli 2019 - 1 WDS-VR 4.19 - juris Rn. 29). - BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68
Zitiergebot
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Für die Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze bei Berufssoldaten ergeben sich jedoch vergleichbare Gesichtspunkte aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG), der gebietet, eine funktionstüchtige Bundeswehr zu unterhalten (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 9) und das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 …und vom 26. März 2015 - 1 WB 41.14 - juris Rn. 17). - BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10). - BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 …und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10). - BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 2325/07
Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Rn. 37 (a) Allerdings enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 2325/07 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG…, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 34). - BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Genehmigung einer Nebentätigkeit; …
Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Für die Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze bei Berufssoldaten ergeben sich jedoch vergleichbare Gesichtspunkte aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG), der gebietet, eine funktionstüchtige Bundeswehr zu unterhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 9) und das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 …und vom 26. März 2015 - 1 WB 41.14 - juris Rn. 17). - BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 123.79
Kommandierung zur Promotion - Pflichtgemäßes Ermessen - Militärischer Bedarf - …
- BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 41.14
Anspruch eines Heeresfliegers auf Fortbestand seiner Verpflichtung zur …
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
- BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17
Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
- BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98
Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit …
- BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06
Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises bei der …
- BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07
Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie; …
- BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14
Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom …
- BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 2.16
Auswahlkriterium; Laufbahn; Offizier des militärfachlichen Dienstes; …
- BVerwG, 28.03.2018 - 1 WB 8.17
Altersdiskriminierung; Kosten-Nutzen-Analyse; Laufbahn; Offiziere des …
- BVerwG, 17.12.2013 - 1 WB 51.12
Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge; Bestenauslese; Körperliche Eignung; Laufbahn …
- BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 1.20
Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; Rechtswissenschaften
- OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten …
Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, …und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).(Rn.11).Eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, …und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) vorgenommene analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht, dürfte nicht in Betracht kommen.(Rn.34).
Eine derartige generelle Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten, die ohne Bezug zu konkreten körperlichen Eignungsanforderungen gelten soll und damit auch Bewerberinnen und Bewerber ausschließt, die - wie der Antragsteller - grundsätzlich nach dem Leistungsprinzip zu übernehmen wären, stellt damit kein selbst aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Kriterium, sondern selbst einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 -? 1 WB 32.20 -?, juris Rn. 31 m. w. N.).
Es bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, …und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).
Sie ist wie eingangs ausgeführt kein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Kriterium, sondern stellt selbst einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 -? 1 WB 32.20 -?, juris Rn. 31 m. w. N.).
Hieran gemessen bestehen gegen die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO zwar keine Bedenken hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit, da die Bundeshaushaltsordnung in diesem Zusammenhang ein Parlamentsgesetz darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 32).
a) So könnte zur Begründung der Altershöchstgrenze in § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG), der gebietet, eine funktionstüchtige Bundeswehr zu unterhalten und das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind, abgestellt werden (so BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 37-38).
Auch dürfte die Möglichkeit der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit einen Faktor für die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr bilden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 38).
Inhaltliche Schranken für das Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit ergeben sich aus dem Soldatengesetz anders als für das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, das nach § 39 SG auf bestimmte Laufbahnen beschränkt ist, nicht (allein die nach § 27 SG erlassene Soldatenlaufbahnverordnung sieht für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vor, dass diese nur Berufssoldatinnen und -soldaten offensteht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 -? 1 WB 32.20 -, juris Rn. 17-25).
Beim typischerweise erreichten Enddienstgrad der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Hauptleute liegt die besondere Ruhestandsgrenze bei der Vollendung des 56. Lebensjahres, § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG, und damit elf Jahre unter der auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs festgesetzten Regelaltersgrenze für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Lebenszeit, § 51 Abs. 1 BBG (so auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 39- 41).
e) Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, …und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) und ihm folgend dem Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte - mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht - dürfte nicht in Betracht kommen.
Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich als ergänzendes Kriterium aufgenommen hat, dass die bereits geleisteten Dienstjahre und die bis zum Erreichen der Pensionsgrenze noch möglichen Dienstjahre in der Gesamtsumme eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreichen müssen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 53), ergibt sich dafür kein hinreichender normativer Anknüpfungspunkt.
- BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen …
Sein Antrag verhalte sich parallel zu der vom Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - entschiedenen Fallkonstellation.Rn. 22 a) Die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist in der Form der Aufstiegslaufbahn nach § 40 Abs. 1 SLV als eine reine Berufssoldatenlaufbahn ausgestaltet (zur Zulässigkeit dieser Ausgestaltung vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 17 ff.).
Rn. 23 Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten darf jedoch nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) oder eine der Ausnahme- oder Sonderregelungen des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BHO zu seinen Gunsten eingreift (zur Verfassungsmäßigkeit des § 48 BHO vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 30 ff.).
Die zuständige Stelle hat deshalb bei der Entscheidung über die Laufbahnzulassung im Sinne einer Prognose einzuschätzen, ob der Bewerber zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Anwärterausbildung als Berufssoldat übernommen werden kann oder ob dem die Höchstaltersregelung des § 48 Abs. 3 BHO entgegensteht (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 42).
Das Fehlen dieser Voraussetzung steht einer Übernahme des Antragstellers als Berufssoldat sowohl in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes als auch in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes entgegen (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 52 ff.).
Mit der Nachversicherung in der Rentenversicherung endet eine alternative Versorgungsaussicht und wird in eine reine Rentenanwartschaft überführt, die gerade keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO darstellt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 54).
Denn der Gesetzgeber hat seiner "Amortisationsrechnung" ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11135 S. 98) zugrunde gelegt, dass Soldatinnen und Soldaten durchschnittlich bereits mit Mitte 50 - und damit bei Erreichen der besonderen Altersgrenzen - in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erlangen können (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 40).
- BVerwG, 25.06.2026 - 1 WB 64.25
Zulassung eines Soldaten zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen …
Diese normativen Regelungen beruhen zwar in wesentlichen Teilen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff., vom 31. März 2022 - 1 WB 50.21 - ZBR 2022, 348 Rn. 33 …und vom 29. September 2023 - 1 W-VR 13.23 - juris Rn. 16).
- BVerwG, 31.03.2022 - 1 WB 50.21
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Rn. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff.).Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bestehende Höchstaltersgrenze in § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 30 ff.).
Denn § 48 Abs. 3 BHO erwähnt ausdrücklich den Fall der Umwandlung eines Zeit- in ein Berufssoldatenverhältnis und bestimmt, dass "in diesen Fällen" die Ausnahmevorschrift für bestehende Versorgungsanwartschaften eingreift (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 52).
Da der Gesetzgeber bei der Übernahme eines 40-jährigen Bewerbers ins Berufssoldatenverhältnis eine 15-jährige Restdienstzeit als ausreichend angesehen hat (BT-Drs. 18/11135 S. 98), liegt der Gedanke nahe, dass auch bei einem älteren Bewerber von einem ausreichenden Erwerb des Anspruchs ausgegangen werden muss, wenn die bereits geleisteten Dienstjahre und die bis zum Erreichen der Pensionsgrenze noch möglichen Dienstjahre in der Gesamtsumme eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreichen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 53).
- BVerwG, 29.10.2024 - 1 WB 36.23
Potenzialfeststellung bedarf gesetzlicher Grundlage
Diese normativen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff. …und vom 31. März 2022 - 1 WB 50.21 - juris Rn. 33). - VG Schleswig, 19.05.2022 - 12 B 14/22 Die Begründung des zugrundeliegenden Gesetzesentwurfs, ein angemessenes Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast herzustellen, rechtfertigt die gesetzliche Regelung der Altershöchstgrenze für Soldaten (vgl. ausführlich zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021, Az. 1 WB 32/20, Rn. 30 ff., juris).
Mit der Nachversicherung in der Rentenversicherung endet eine alternative Versorgungsaussicht und wird in eine reine Rentenanwartschaft überführt, die gerade keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO darstellt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021, Az. 1 WB 32/20, Rn. 54; BVerwG…, Beschluss vom 24. Februar 2022, 1 WB 52/21, Rn. 34, beide juris).
Denn der Gesetzgeber hat seiner "Amortisationsrechnung" ausweislich der Gesetzesbegründung (…BT-Drs. 18/11135, S. 98) zugrunde gelegt, dass Soldatinnen und Soldaten durchschnittlich bereits mit Mitte 50 - und damit bei Erreichen der besonderen Altersgrenzen - in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erlangen können (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021, Az. 1 WB 32/20, Rn. 40; BVerwG…, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 1 WB 52/21, Rn. 38, beide juris).
- BVerwG, 18.05.2022 - 1 WB 27.22
Erfolglose Anhörungsrüge
Die Verfassungsmäßigkeit des § 48 BHO hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung bejaht (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 30 ff.) und darauf in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen (…Rn. 23).Hieraus ergibt sich implizit, dass der Senat keine rechtlichen Bedenken dagegen hat, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der grundsätzlichen Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre von der Praxis ausgegangen ist, nach der Soldaten überwiegend mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden (vgl. speziell hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerfGE 171, 357 Rn. 39 ff.).
- BVerwG, 29.09.2023 - 1 W-VR 13.23
Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und …
Diese normativen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff. …und vom 31. März 2022 - 1 WB 50.21 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 11 Rn. 33). - BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 12.22
Neubildung der Referenzgruppe infolge von Ruhestandsversetzungen; …
Nur etwa fünf Prozent der Berufssoldaten treten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 SG mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (für Oberstleutnante in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes: Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand; weniger als ein Prozent überschreiten im Pensionierungszeitpunkt die allgemeine Altersgrenze (Zahlenangaben für 2020 bis 2022 nach Nr. 5 der amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Februar 2023; vgl. im Zusammenhang mit § 48 BHO auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 40). - BVerwG, 15.11.2023 - 2 B 9.23
Erstattung von Studienkosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr
In aller Regel erfolgt die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten durch Umwandlung eines zuvor bestehenden Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, über das der Soldat den Einstieg in die Bundeswehr genommen und in dem er typischerweise ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert oder begonnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1986 - 6 C 115.84 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 15 S. 19 f.und Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 23). - OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2022 - 1 M 101/22
Gesetzesvorbehalt für Alterhöchstgrenze für den (Verwendungs-)Aufstieg von …
- BVerwG, 29.01.2026 - 1 WB 18.25
- BVerwG, 15.09.2025 - 1 W-VR 16.25
Vorläufige Zulassung eines Berufssoldaten zu einem Lehrgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2022 - 1 A 4497/19
Anforderungen an die Darlegung von Gründen für die Zulassung einer Berufung
- BVerwG, 25.03.2021 - 1 WDS-VR 14.20
Vorläufige Zulassung des Antragstellers zu einem Lehrgang im Rahmen der …
- BVerwG, 29.09.2021 - 1 W-VR 15.21
Antrag auf vorläufige Zulassung zu einem Lehrgang im Rahmen der Ausbildung zum …
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