Rechtsprechung
| BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 45.04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Festlegung des Geschäftsraumes eines Zustellungsadressaten; Wirksamkeit einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde; Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg)
Papierfundstellen
- NJW 2006, 460 (Ls.)
- NVwZ 2005, 1331
- DVBl 2005, 1275 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11
Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische …
Der Zustellungsadressat muss dabei den Geschäftsraum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten, und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 1331; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2011 - OVG 1 N 2.10, Juris). - OLG München, 15.10.2014 - 7 U 371/14
Anforderungen an die Angabe der Anschrift des Klägers in der Klageschrift
13 aa) Richtig ist lediglich, dass nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und der Obergerichte die Angabe der vollständigen Anschrift des Klägers in der Klage ein zwingendes Erfordernis darstellt, dass also die Verweisung des §§ 253 Abs. 4 ZPO auf die Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, insbesondere auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers entbehrlich wäre (Bundesgerichtshof…, Urteil vom 09.12.1987 - IVb ZR 4/87, NJW 1988, 2114, juris Rn. 7, 8;… Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 juris Rn. 9;… Urteil vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 juris Rn. 11;… Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429 Rn. 4;… Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 12; OLG Hamm…, Urteil vom 03.02.2005, 22 U 81/04, MDR 2005, 1247 juris Rn. 22; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 45/04, NVwZ 2005, 1331 juris Rn. 4; Bundesfinanzhof…, Urteil vom 19.10.2000, NJW 2001, 1158 juris Rn. 16 und 17). - BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 23.06
Militärischer Abschirmdienst; Weisungsbefugnis; Vorgesetzter; Rechtsweg.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 45.04 - als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 122/06 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 45.04 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Dieses Schreiben war Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 45.04 .
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10
Antrag auf Zulassung der Berufung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; Zustellung; …
Der Zustellungsadressat muss den Raum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 45/04 - NVwZ 2005, 1331 f., juris Rn. 4;… Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 Rn. 15), er muss nicht notwendig dem Bürodienst dienen (…Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 178 Rn. 16). - OVG Niedersachsen, 10.03.2026 - 12 LC 99/24
Kein Anspruch des Journalisten auf Informationszugang zu unveröffentlichten …
Ebenso wenig ist sichergestellt, dass dem Kläger an seinem Arbeitsplatz gerichtliche Schreiben stets zugestellt werden können, da eine Ersatzzustellung in fremden Geschäftsräumen nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (…vgl. Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 178, Rn. 21, m. w. N. in Fn. 108; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 WB 45/04 -, juris, Rn. 4) und damit auch nach § 180 Satz 1 ZPO durch Niederlegung nicht möglich ist - so dass hier im Übrigen der Widerspruchbescheid des Beklagten vom 31. Juli 2022 dem Kläger nicht wirksam durch Niederlegung zugestellt werden konnte. - LSG Baden-Württemberg, 29.04.2024 - L 2 R 216/24
Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Ordnungsgeldbeschluss gegen einen …
Indes muss es sich für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln, d.h. der Zustellungsadressat muss Inhaber des Geschäftsraums sein bzw. diesen unterhalten (…vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 248/08 -, juris Rn. 15;… BGH Urteil vom 19.03.1998 - VII ZR 172/97 -, juris Rn. 11; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 45/04 - juris Rn. 4;… Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 178 Rn. 16, Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, § 63 Rn. 37). - LSG Thüringen, 18.05.2020 - L 1 U 459/19 Geschäftsräume sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat zurzeit der Zustellung regelmäßig seinen gewerblichen oder beruflichen Erwerbsgeschäften nachgeht und der als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 45/04 -, zitiert nach Juris).
- BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 80.08 Rn. 20 Die vom Antragsteller vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 45.04 - Buchholz 311 § 12 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2005, 253 m.w.N.).
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