Rechtsprechung
| BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24, 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 54; ZPO §§ 41, 42, 44 und 45; WBO § 23a Abs. 2 Satz 1
Erfolgloses Ablehnungsgesuch - rechtsinformationen.bund.de
Ablehnungsgesuch; Zeugenstellung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
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§ 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 41 Nr 1 ZPO, § 41 Nr 5 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO
Ablehnungsgesuch; Zeugenstellung im gerichtlichen Disziplinarverfahren - datenbank.nwb.de
Erfolgloses Ablehnungsgesuch
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Richter muss Provokationen aushalten können!
Besprechungen u.ä.
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Keine Befangenheit allein durch Provokation! (IBR 2025, 1026)
Verfahrensgang
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24, 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24
- BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 251
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23
Unter solchen Umständen könnten dienstliche Erklärungen zur Sachaufklärung nichts beitragen und sind daher entbehrlich (BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 17; Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 44 ZPO Rn. 7; Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 44 Rn. 10; Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 44 Rn. 9). - BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 13.17
Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters; Ablehnung wegen Besorgnis der …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 7 Bei den vom Antragsteller für befangen erachteten Richtern liegen weder gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO oder § 77 WDO (dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - juris Rn. 5) vor noch ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. - BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09
Wehrbeschwerdeverfahren; Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 11 Nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 ) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. - BVerwG, 11.03.2021 - 1 WB 27.20
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Antragsverfahren vor den …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23
Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6). - BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 28.09
Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 11 Nach dem gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 ) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht hingegen, dass dieser tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist.
- BVerwG, 21.02.2025 - 1 WB 61.24 Derartige Ausführungen fehlten im Verfahren - 1 WB 47.23 -.
Rn. 3 Das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 - sei ihm mit der Entscheidung das erste Mal überhaupt mitgeteilt worden.
Über die Ablehnungsgesuche kann deshalb gemeinsam entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 3).
Unter solchen Umständen könnten dienstliche Erklärungen zur Sachaufklärung nichts beitragen und sind daher entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 5 m. w. N.).
Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 u. a. - NVwZ 2025, 251 Rn. 11).
Rn. 14 Dass der Beschluss vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - keine Angaben dazu enthält, wann der Antrag des Antragstellers dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt worden ist, lässt nicht die vom Antragsteller daraus gezogenen Schlüsse zu.
Rn. 15 Das Bundesministerium der Verteidigung legte dann die Anträge des Antragstellers zu 2., 6. bis 14. und 17. mit einer Stellungnahme am 17. November 2023 vor (Streitakte - 1 WB 47.23 - Bl. 31 ff.) und wies darauf hin, dass die Anträge zu 1., 3. bis 5. sowie 15. und 16. dem Senat bereits unter dem 3. November 2023 zum Aktenzeichen - 1 W-VR 19.23 - gesondert vorgelegt worden seien.
Im Schreiben vom 3. November 2023 (Streitakten - 1 W-VR 19.23 - Bl. 79 ff. und - 1 WB 47.23 - Bl. 2 ff.) war Bezug genommen worden auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 2023 und mitgeteilt worden, dass die weiteren Anträge des Antragstellers zu 2., 6. bis 14. und 17. Gegenstand einer separaten ministeriellen Stellungnahme im gesonderten Verfahren - 1 W-ER 5.23 - seien und zeitnah gesondert beantwortet würden.
Damit waren die Hauptsacheanträge - anders als der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2025 (Streitakte - 1 WB 61.24 - Bl. 238) annimmt - allesamt rechtshängig und erhielten das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 -.
Rn. 16 Dass dem Antragsteller nach seiner Darstellung das Aktenzeichen - 1 WB 47.23 - erstmals mit der Aushändigung des Beschlusses vom 21. November 2024 mitgeteilt wurde, wäre kein Befangenheitsgrund hinsichtlich der Richter B und D. Der seinerzeitige Berichterstatter verfügte am 18. Dezember 2023 die formlose Versendung eines Erstschreibens mit Anlagen im Verfahren mit diesem Aktenzeichen an den Antragsteller (Streitakte - 1 WB 47.23 - Bl. 46 f.).
Unter diesem Aktenzeichen wird ein Anhörungsrügeverfahren des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - geführt.
Rn. 17 Mit seinen weiteren Ausführungen, auch zum Inhalt der Entscheidung im Verfahren - 1 W-VR 12.24 -, moniert der Antragsteller, dass die abgelehnten Richter in den Beschlüssen vom 21. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - und vom 5. Dezember 2024 im Verfahren - 1 W-VR 12.24 - seinen Rechtsansichten nicht gefolgt sind.
- BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 21.24
Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …
Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.). - BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 23.24
Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …
Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.). - BVerwG, 20.05.2025 - 6 B 22.24
Keine Zulassung der Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der …
Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.). - VG Meiningen, 30.04.2025 - 1 E 1089/24
Konkurrentenstreitigkeit; Eilverfahren; Folgen der verfahrensfehlerhaft …
Die Antragstellerin hat es insbesondere nicht in der Hand, sich durch einseitige verbale Attacken einer Beurteilung durch die Erstbeurteilerin zu entziehen, zumal sich letztere zu keiner Zeit zu einer unangemessenen Reaktion hat hinreißen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2024 - 1 WB 47/23, 1 W-VR 10/24, 1 W-VR 12/24, 1 W-VR 13/24 -, juris, Rn. 12 zur Befangenheit von Richtern).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 14 Abs 3 S 3 SÜG, Art 6 Abs 2 MRK, § 32 WStrG, § 36 Abs 1 Nr 1 WStrG
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
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Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Verfahrensgang
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 WB 47.23
- BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 35 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 m. w. N.).Rn. 36 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.).
Rn. 59 (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26…, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35…, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42 …und vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36).
Besondere Umstände, die zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 28), wie etwa widersprüchliche, offensichtlich unvollständige oder aus sonstigen Gründen offenkundig unrichtige Feststellungen (…s. dazu Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand Juli 2023, § 5 SÜG Rn. 8k), lassen die Entscheidungen - auch unter Berücksichtigung der Klarstellung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 11. Januar 2022 - nicht erkennen.
- BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 14.23
Eilrechtsschutz eines Soldaten zur Untersagung von Entscheidungen des …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Über entsprechende Anträge wurde bereits mit Beschlüssen vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 - (…juris Rn. 23 ff.) und vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - (…juris Rn. 16 ff.; s. auch BVerwG…, Beschluss vom 14. November 2022 - 1 W-VR 24.22 - juris Rn. 13 ff.) entschieden.Das für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt zum anderen, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - juris Rn. 16 ff. m. w. N.).
Über einen der Sache nach gleichlautenden Antrag hat der Senat bereits mit seinen Beschlüssen vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 - (…juris Rn. 28) und vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - (…juris Rn. 22) rechtskräftig aus fortbestehenden prozessualen Gründen negativ entschieden.
- BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11
Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).Rn. 59 (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35…, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42 …und vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36).
- BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 70.22
Antrag eines Soldaten auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache wegen …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Über entsprechende Anträge wurde bereits mit Beschlüssen vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 - (…juris Rn. 23 ff.) und vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - (…juris Rn. 16 ff.; s. auch BVerwG…, Beschluss vom 14. November 2022 - 1 W-VR 24.22 - juris Rn. 13 ff.) entschieden.Über einen der Sache nach gleichlautenden Antrag hat der Senat bereits mit seinen Beschlüssen vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 - (…juris Rn. 28) und vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - (…juris Rn. 22) rechtskräftig aus fortbestehenden prozessualen Gründen negativ entschieden.
- BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 29.16
Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 59 (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26…, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35…, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42 und vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36). - BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 57.12
Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des Betroffenen.
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 42 (1) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf Fehler bei der Durchführung der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG durchzuführenden Anhörung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.) stützen lassen. - BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 35.15
Sicherheitsüberprüfung; Anfechtungsantrag; Verpflichtungsantrag; …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Rn. 59 (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26…, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42 …und vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36). - BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 24.17
Auslandsbeziehungen; Geheimschutzbeauftragter; Grundsatz des fairen Verfahrens; …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Mangels vollständigen Tatsachennachweises beinhaltet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch keinen Schuldvorwurf (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 23). - BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ). - BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11
Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 1 WB 47.23
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.). - BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13
Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines …
- BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 34.06
Begründungserfordernis; Beschleunigungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; …
- BVerwG, 26.08.1970 - I WB 3.70
Rechtsmittel
- BVerwG, 15.07.2025 - 1 WB 61.24 Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 -, mit dem insgesamt 18 Anträge zurückgewiesen wurden, die sich insbesondere gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos richteten.
Rn. 2 Der Antragsteller macht mit seiner Anhörungsrüge vom 28. November 2024 geltend, dass ihm das Aktenzeichen 1 WB 47.23 unbekannt gewesen sei und damit auch keine Beteiligung an dem Verfahren gegeben sein könne.
Rn. 7 Mit Verfügung vom 11. März 2025, dem Antragsteller zugegangen am 12. März 2025, hat der Senat dem Antragsteller die Akte des Verfahrens 1 WB 47.23 sowie die Akten der damit in Zusammenhang stehenden Verfahren 1 W-ER 5.23, 1 W-VR 19.23, 1 W-VR 10.24 und des vorliegenden Verfahrens übermittelt.
Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Akte 1 WB 47.23 das ihm bekannte Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. November 2023 enthalte.
Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, auch aus den Verfahren 1 W-ER 5.23, 1 W-VR 19.23, 1 W-VR 10.24 und 1 WB 47.23 Bezug genommen.
Dass der Senat sein Vorbringen im Verfahren 1 W-VR 19.23 bzw. 1 W-VR 10.24 auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens 1 WB 47.23 berücksichtigt hat, ergibt sich auch aus den ausdrücklichen Bezugnahmen auf jenes Verfahren in den Rn. 18 und 75 sowie dem allgemeinen Verweis auf den Inhalt der Akten in Rn. 22 des Beschlusses vom 28. November 2024.
Die Begründung des Senats zur Unzulässigkeit der Anträge - die sich mit der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Vorlageschreiben vom 17. November 2023 ohnehin nur teilweise deckt - ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 7. Januar 2025 für den Beschluss vom 28. November 2024 im Verfahren - 1 WB 47.23 - bekannt.
- BVerwG, 29.01.2026 - 1 WB 20.25 Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, ist ebenso wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache und die jeweils gegen die Beschlüsse erhobenen Anhörungsrügen erfolglos geblieben (vgl. Beschlüsse vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - juris, vom 28. November 2024 - 1 W-VR 10.24 -, vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris, vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - juris).
Soweit die in Rede stehende Personalverfügung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begründet worden ist, und insofern auch das Ansehen und die Ehre des Antragstellers betreffen kann, ist mit dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - bereits die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos geklärt worden.
Aus der rechtskräftig feststehenden Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris) durfte der Dienstherr rechtsfehlerfrei auf den Wegfall der Eignung des Antragstellers für die Erfüllung der Aufgaben seines vorherigen Dienstpostens schließen und damit ein dienstliches Erfordernis für seine Wegversetzung begründen.
- BVerwG, 11.12.2025 - 1 WB 6.25
Sicherheitsrisiko: Oberstleutnant drohte mit Leak, um an Posten zu kommen
Rn. 35 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26…, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35…, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42…, vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36 und vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 59).Mangels vollständigen Tatsachennachweises beinhaltet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch keinen Schuldvorwurf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 45 m. w. N. …und vom 26. März 2025 - 1 WB 16.24 - NVwZ-RR 2025, 846 Rn. 42).
- BVerwG, 26.03.2025 - 1 WB 16.24
Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Zuverlässigkeitszweifel nach Absehen von …
Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26…, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35…, vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - juris Rn. 42…, vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 36 und vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 59).Mangels vollständigen Tatsachennachweises beinhaltet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch keinen Schuldvorwurf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 45 m. w. N.).
- BVerwG, 24.09.2025 - 1 W-VR 13.25 Das für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt zum anderen, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 1 WB 14.23 - juris Rn. 17 und vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - juris Rn. 27).
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