Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) 1Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. 2Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) 1Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. 2Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 44 ZPO
1.564 Entscheidungen zu § 44 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.12.2022 - 5 PB 19.21
Geltendmachung eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes; Verfassungsrechtlich ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - 2 B 139/23
- OLG Stuttgart, 22.09.2022 - 23 W 9/21
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entscheidung des Beschwerdegerichts ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 26.10.2020 - 3 O 253/20
Verspäteter Befangenheitsantrag wegen Verhalten in früherem Verfahren
- LG Stuttgart, 26.10.2020 - 3 O 253/20
- OLG Hamburg, 15.04.2020 - 12 UF 27/19
Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung einer Gegenvorstellung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 25.02.2020 - 12 UF 27/19
Zulässigkeit eines nicht unverzüglich angebrachten Ablehnungsgesuchs
- OLG Hamburg, 25.02.2020 - 12 UF 27/19
- LSG Thüringen, 11.04.2023 - L 1 U 1380/19
Frist für eine Sachverständigenablehnung: Gleichzeitiger Ablauf mit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21
Unverzügliches Anbringen eines Ablehnungsgesuchs in einer Betreuungssache i.R.e. ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 69/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und gegen ein ...
Querverweise
Auf § 44 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 15 (Einigungsstellen)
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 27
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 3. - Gemeinsame Vorschriften
- § 86
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 60
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
Redaktionelle Querverweise zu § 44 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 44 I 2. HS)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 44 I 2. HS)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 44 II)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 44 I 2. HS)