Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 120 Abs. 1 S. 1
Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz wegen erheblicher Verfahrensverzögerung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 11.04.2005 - 1 Ws 232/05
- BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05
- BGH, 19.07.2006 - 2 StR 174/05
- OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 315
- StV 2006, 645
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
"Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ... und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 [223] und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 [3487]).Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG ) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (…StV 2005, S. 220 [223]) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 [3487]) nicht ziehen zu müssen.
An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
Im Beschluß vom 23. September 2005 ( 2 BvR 1315/05 in www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050923_2bvr131505.html) hat das Bundesverfassungsgericht eine Spanne von knapp 7 Monaten (24. Juli 2003 - 6. Februar 2004) zwischen Revisionsentscheidung und Beginn der neuen Hauptverhandlung ausdrücklich zu den Umständen gezählt, die "jeder für sich ... geeignet (sind), den Schluss auf eine vermeidbare, durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verursachte Verfahrensverzögerung zu tragen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt.".
- BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 5 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060316_2bvr017006.html) alle mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (…BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.(1) Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 5. Dezember 2005 (StV 06, 73 f.) dazu ausgeführt:.
Erst jetzt ist ein - halbwegs funktionsfähiger - Spruchkörper mit der Sache befaßt, dessen Mitglieder trotz anderweitiger Beanspruchung bei weit überobligatorischem Einsatz objektiv in der Lage sein könnten, die anstehende Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Dezember 2005 a.a.O.) vorzubereiten und "Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen".
- BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98
Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
(2) Der Senat ist nicht so vermessen, dieser und vorangegangenen Entscheidungen einer anderen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit der Begründung abzusprechen, die Kammern hätten ihre Befugnisse überschritten (so aber BGH NStZ 06, 346; NStZ-RR 06, 177), und zugleich darauf zu hoffen, das Bundesverfassungsgericht werde - in Senatsbesetzung - seine Rechtsprechung ändern.Soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof (NStZ 06, 346) eine Bindungswirkung auch mit der Begründung verneint, für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 sei die Auffassung, "die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit müsse, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabhängig von der Schwere des Fehlers der Überlänge hinzugerechnet werden", nicht tragend gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar, denn in der Entscheidung heißt es mit Bezug auf die durch Aufhebung und Zurückverweisung entstandene Verzögerung wörtlich:.
- BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 5 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060316_2bvr017006.html) alle mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (…BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.Da aber an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (2 BvR 170/06 vom 16.03.2006 a.a.O.), scheidet deren Fortdauer in Fällen mit langjähriger vorläufiger Freiheitsentziehung jedenfalls dann aus, wenn es nach der Entscheidung des Revisionsgerichts - wie hier (siehe nachfolgend) - zu weiteren der Justiz zuzurechnenden Verzögerungen kommt.
- BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05
Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
"Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ... und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 [223] und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 [3487]).Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG ) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 [223]) und 23. September 2005 (…NJW 2005, S. 3485 [3487]) nicht ziehen zu müssen.
- BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74
Führerschein
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 [297]; 40, 88 [93]; 96, 375 [404 ff.]).Die Missachtung dieser Bindungswirkung in den Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88 [94]); sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (…vgl. hierzu Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1348).
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Was auch immer für diese Verzögerung ursächlich war - Fehlentscheidungen des Präsidiums (zur Notwendigkeit des Rückgriffs auf Richter, die nach der Geschäftsverteilung Zivilsachen bearbeiten siehe BVerfG vom 12.12.1973 in BVerfGE 36, 264 ) oder eine generell unzureichende Ausstattung des Landgerichts mit Richterpersonal, die das Präsidium vor kaum lösbare Aufgaben stellte -, kann dahinstehen, jedenfalls liegt die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten. - BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 [297]; 40, 88 [93]; 96, 375 [404 ff.]). - BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03
Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Ebenso unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897 [2898]; siehe auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, BVerfGK 2, 239 [251]). - BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05
Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Auf Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2004 fast auf den Tag genau 2 Jahre später, nämlich mit Urteil vom 28. April 2006 (2 StR 174/05; StV 06, 457), wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. - BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
- EGMR, 31.05.2001 - 37591/97
Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer …
- BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer bei der Strafzumessung
- BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03
Rechtsfolgen der überlangen Dauer eines Strafverfahrens
- BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 …
- BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65
Hessisches Schulgebet
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen
Rn. 75 ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
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