Rechtsprechung
| OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Bewährungswiderruf, Auslandstat
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; § 57 Abs. 5 S. 1 StGB; § 44 S. 1 StPO; § 45 Abs. 2 S. 3 StPO; § 311 Abs. 2 StPO; § 453 Abs. 2 S. 2 StPO; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Erschütterung der bei der Strafaussetzung angenommenen günstigen Legalprognose; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Offensichtlichkeit des fehlenden Verschuldens ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Bewährungswiderruf wegen Auslandstat - rechtsportal.de
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Widerruf der Bewährung nach Begehung einer Straftat im Ausland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Auch Auslandstaten führen zum Bewährungswiderruf.
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Auslandstaten als Anlass zum Widerruf der Bewährung
- haufe.de (Kurzinformation)
Bewährungswiderruf auch bei Auslandstaten möglich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Erschütterung der bei der Strafaussetzung angenommenen günstigen Legalprognose; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Offensichtlichkeit des fehlenden Verschuldens ...
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 25.09.2015 - 50 BRs 416/07
- OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (16)
- KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
Bewährungswiderruf wegen Auslandstat: Erfordernis der Anwendbarkeit deutschen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht können auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen (vgl. OLG Köln MDR 1972, 437, 438; KG NStZ 2015, 165 m.z.w.N).Rn. 27 Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N.).
Rn. 28 Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N.).
Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag (vgl. KG NStZ-RR 2009, 61, NStZ 2015, 165).
Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG NStZ 2015, 165. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).
Rn. 29 Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind (KG NStZ 2015, 165).
Rn. 34 Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; KG NStZ 2015, 165).
Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165).
- OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95
Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch; …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Rn. 27 Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N.).Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG NStZ 2015, 165. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).
- KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Rn. 27 Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N.).Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG NStZ 2015, 165. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).
- BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. u.a. BVerfG StraFo 2009, 377; BGH NStZ 1993, 235). - BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer - …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. u.a. BVerfG StraFo 2009, 377; BGH NStZ 1993, 235). - OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98
Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165). - OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56 g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NStZ 2015, 165). - KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07
Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag (vgl. KG NStZ-RR 2009, 61, NStZ 2015, 165). - OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG NStZ 2015, 165. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136). - OLG Zweibrücken, 19.05.1988 - 1 Ws 245/88
Widerruf; Strafaussetzung; Strafrestaussetzung; Verurteilter; Dauer des …
Auszug aus OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16
Rn. 34 Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; KG NStZ 2015, 165). - OLG Braunschweig, 26.09.2011 - Ws 280/11
Bewährung; Entziehungsanstalt; Entzugstherapie; Kriminalprognose; …
- KG, 01.12.2004 - 5 Ws 561/04
Bewährungswiderruf wegen erneuter Straftatbegehung: Würdigung der Anlasstat
- OLG Hamm, 19.01.2012 - 3 Ws 9/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unbekannter Art der …
- OLG Zweibrücken, 16.01.1991 - 1 Ws 18/91
- OLG Bremen, 12.04.2012 - Ws 33/12
- KG, 02.04.2001 - 5 Ws 113/01
- OLG Hamm, 10.05.2016 - 3 Ws 157/16
Bewährungswiderruf nach Verurteilung im Ausland (hier: Österreich)
Rn. 17 Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 1 Ws 5/16, juris; KG Berlin…, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 Ws 198/14, a.a.O.). - OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21
Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der …
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