Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14384
OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23.OVG (https://dejure.org/2023,14384)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.05.2023 - 10 A 10029/23.OVG (https://dejure.org/2023,14384)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Mai 2023 - 10 A 10029/23.OVG (https://dejure.org/2023,14384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,14384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5d Abs 1 S 2 DRiG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 JAG RP, § 1 Abs 1 S 1 JAPO RP
    Erstes Juristisches Staatsexamen; Voraussetzungen der Zulassung zur mündlichen Prüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufsichtsarbeit; Befähigung zum Richteramt; Berufsfreiheit; Bestehensanforderung; Bestehensregelung; erste juristische Prüfung; Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung; juristisches Staatsexamen; mündliche Prüfung; Pflichtfach; ...

  • rechtsportal.de

    Aufsichtsarbeit; Befähigung zum Richteramt; Berufsfreiheit; Bestehensanforderung; Bestehensregelung; erste juristische Prüfung; Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung; juristisches Staatsexamen; mündliche Prüfung; Pflichtfach; ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bestehensanforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Schnitt von vier Punkten im Staatexamen und trotzdem durchgefallen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestehensanforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden - Kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01

    Unterschiedliche Mindestanforderungen der Länder an die Ergebnisse des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAG wird den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz gerecht und umfasst insbesondere auch eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Bestehensregelung des § 9 Abs. 3 JAPO (vgl. zu den weitgehend identischen Vorgängerregelungen: OVG RP, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG -, juris Rn. 30 f.; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ -, juris Rn. 19).

    § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG verpflichtet die Bundesländer nicht zum Erlass identischer Bestehensregelungen, sondern nur zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse (vgl. VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Ein Vergleich mit den - hinsichtlich der Bestehensregelungen im Einzelnen erheblich divergierenden - Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeigt vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung i.d.R. nur erfolgt, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl (vgl. zur Zulässigkeit der relativ hohen Mindestpunktzahl in Rheinland-Pfalz: VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O.) weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt sind.

    Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuss" an Prüfungsanforderungen festzulegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 57 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14.OVG -, juris Rn. 40 m.w.N., VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 24).

    Von daher bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er von jedem Prüfling ein - ausreichendes - Mindestmaß an Fähigkeit verlangt, auch unter Zeitdruck seine Gedanken schriftlich niederzulegen, zumal es sich bei dem Zwang zur schriftlichen Formulierung unter Zeitdruck für kaum einen der juristischen Berufe um berufsfremde Anforderungen handelt (vgl. zum Ganzen: VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 25, 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Dabei kann der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung - offenlassen, ob die Klägerin sich auf die Regelung des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG überhaupt berufen kann, ob dieser also Schutznormcharakter zukommt (dies in Zweifel ziehend: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Auch diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht Bedenken geäußert (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2013 (a.a.O., Rn. 15 m.w.N.) hierzu Folgendes aus:.

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat die o.g. bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung nur deshalb aufgehoben, weil bei Prüfung der dort in Streit stehenden Bestehensregelung einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit der beteiligten Universität aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 27).

    Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuss" an Prüfungsanforderungen festzulegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 57 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14.OVG -, juris Rn. 40 m.w.N., VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuss" an Prüfungsanforderungen festzulegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 57 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14.OVG -, juris Rn. 40 m.w.N., VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002, a.a.O., Rn. 24).

    Knüpfen Bestehensregelungen derart nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, so ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 1994, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Hierbei handelt es sich um eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage, um die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JAPO sonst bei drei mit mindestens 4, 00 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten und einer Gesamtpunktzahl von mindestens 24, 00 Punkten einsetzende positive Prognose des Verordnungsgebers, dass der Prüfungszweck mit entsprechenden mündlichen Leistungen insgesamt noch erreicht werden kann, durch ein zusätzliches Korrektiv einzuschränken und damit den Weg zur mündlichen Prüfung zu versperren (vgl. zu einer ebenfalls an zwei Voraussetzungen anknüpfenden Bestehensregelung im juristischen Staatsexamen: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 -, juris Rn. 6).

    Knüpfen Bestehensregelungen derart nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, so ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.; Beschluss vom 10. Oktober 1994, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Dabei kann offenbleiben, ob die in diesem Zusammenhang gerügte Überschreitung des Prüfungsstoffs einen Mangel im Prüfungsverfahren darstellt mit der Rechtsfolge der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch erneute Ablegung des betroffenen Prüfungsteils - hier durch Wiederholung der Aufsichtsarbeit ÖR 2 - oder ob es sich um einen Bewertungsfehler handelt, der die Verpflichtung zur Neubewertung der streitigen Arbeit zur Folge hätte (vgl. hierzu: VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 2006 - Au 3 K 05.693 -, BeckRS 2006, 33076 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13

    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Vor diesem Hintergrund erscheint eine unverzügliche Rüge betreffend die rechtlichen Grundlagen der Prüfung insgesamt nur schwerlich zumutbar (vgl. hierzu näher: VGH BW, Urteil vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2003 - 2 A 10770/03

    juristische Staatsprüfung, Prüfungsentscheidung, Widerspruch,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 JAG wird den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz gerecht und umfasst insbesondere auch eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Bestehensregelung des § 9 Abs. 3 JAPO (vgl. zu den weitgehend identischen Vorgängerregelungen: OVG RP, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03.OVG -, juris Rn. 30 f.; VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Dies erfordert neben gewissen Mindestanforderungen bei der Ausarbeitung schriftlicher juristischer Falllösungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 25) auch eine fächerübergreifende Kompetenz, da jedenfalls Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags Dienstleistungsaufträge in sämtliche Gerichtsbarkeiten erteilt werden können (vgl. § 13, § 27 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 DRiG).
  • BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94

    Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung - Bildung eines arithmetischen Mittels

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
    Es muss lediglich gewährleistet sein, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - 2 A 10054/14

    Wiederholung einer Prüfung für den gehobenen Polizeidienst

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht