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   BVerwG, 05.09.2013 - 10 B 16.13   

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https://dejure.org/2013,46255
BVerwG, 05.09.2013 - 10 B 16.13 (https://dejure.org/2013,46255)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.2013 - 10 B 16.13 (https://dejure.org/2013,46255)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 2013 - 10 B 16.13 (https://dejure.org/2013,46255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Widerruf der Asylanerkennung; Zustellung des Widerrufsbescheids; Umfang einer Vollmacht

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Asylanerkennung; Zustellung des Widerrufsbescheids; Umfang einer Vollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94

    Bevollmächtigter eines Wehrpflichtigen - Entgegennahme von Zustellungen -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2013 - 10 B 16.13
    Denn der Umfang einer Vollmacht als Willenserklärung bestimmt sich - vorbehaltlich der für Prozessvollmachten geltenden Sonderregelungen in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 80 ff. ZPO - entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte ( Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 1.94 - Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.10.2014 - 8 B 61.14

    Erlösauskehr aus dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks

    Es fehlt damit schon an einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 6 B 51.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 7 und vom 5. September 2013 - BVerwG 10 B 16.13 - Buchholz 340 § 7 VwZG Nr. 3).
  • VG Berlin, 02.02.2021 - 3 L 348.20
    Voraussetzung hierfür ist, dass sich die entsprechende Vollmacht auf das konkrete Verwaltungsverfahren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. September 2013 - 10 B 16/13 -, juris Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, 11. Auflage, § 7 VwZG Rn. 3).
  • VG Berlin, 02.02.2021 - 3 K 349.20

    1. Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG kann auch eine

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich die entsprechende Vollmacht auf das konkrete Verwaltungsverfahren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. September 2013 - 10 B 16/13 -, juris Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, 11. Auflage, § 7 VwZG Rn. 3).
  • BPatG, 24.08.2017 - 26 W (pat) 20/15

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Goldkehlchen"

    bbb) Der Umfang einer Vollmacht als Willenserklärung bestimmt sich - vorbehaltlich der für Prozessvollmachten geltenden Sonderregelungen in § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 81 ff. ZPO - entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Beschl. v. 5. September 2013 - 10 B 16/13, juris Tz. 3).
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