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   OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09 (Hs)   

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https://dejure.org/2010,3476
OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09 (Hs) (https://dejure.org/2010,3476)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 10 U 31/09 (Hs) (https://dejure.org/2010,3476)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. April 2010 - 10 U 31/09 (Hs) (https://dejure.org/2010,3476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    "getarnte Werbung"

    § 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Verbot der redaktionellen Werbung bei einem kostenlosen Anzeigenblatt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von redaktioneller Information und als redaktioneller Beitrag getarnter Werbung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Anzeigenblatt muss nicht sauber zwischen Werbung und "redaktionellen Beiträgen” trennen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Und wieder zur Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Werberecht: Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen: Privilegien für "Anzeigenblättchen”

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen: Privilegien für "Anzeigenblättchen"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung von Werbung und redaktioneller Berichterstattung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Text bei Gratis-Anzeigenblatt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kostenloses Anzeigenblatt verstößt nicht zwingend gegen Verbot von "getarnter Werbung"

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    OLG Naumburg weicht Trennungsprinzip von Werbung und redaktionellem Inhalt auf

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Dabei ist die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung und fällt wettbewerbsrechtlich ins Gewicht, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urteil vom 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urteil vom 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller).

    Für diese Annahme wäre vielmehr erforderlich, dass sich das "R." im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung hervorgehoben und gezielt mit dem Angebot eines Interessenten in daneben plazierten Anzeigen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung befasst (vgl. BGH, a.a.O. sowie Urteil vom 03.02.1994, I ZR 321/91 - "Kosmetikstudio", zitiert nach juris).

  • BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90

    Anzeigenplazierung - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Dabei ist die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung und fällt wettbewerbsrechtlich ins Gewicht, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urteil vom 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urteil vom 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller).

    Anders ist der Sachverhalt insbesondere dann zu beurteilen, wenn der redaktionelle Beitrag lediglich allgemein gehalten ist und nicht unmittelbar auf die mit der Anzeige beworbenen Produkte Bezug nimmt, so dass es an einem erkennbaren Zusammenhang zwischen Anzeigewerbung und redaktionellem Text fehlt, und letzterer auch sonst objektiv gehalten ist (so wiederum BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.01.1992, I ZR 129/90 - "Anzeigenplazierung", zitiert nach juris, jeweils zur inzwischen außer Kraft getretenen Zugabenverordnung, deren Anwendungsbereich bei Beurteilung der sog. Koppelung nun von § 1 UWG umfasst wird; dazu Köhler/Piper, 3. Auflage 2002, Rdnr. 41, 61, 269 zu § 1 UWG m.w.N.).

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 180/07

    Stumme Verkäufer II

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (BGHZ 173, 188 Tz. 54 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O § 8 Rdn. 1.11 m.w.N.), liegt die Beweislast hierfür beim Anspruchsteller (zu alledem zuletzt BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 180/07, zitiert nach juris), im Streitfall also bei der Verfügungsklägerin.
  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Bei Fallgestaltungen, bei denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbs-förderungsabsicht der Presse besteht, bedarf es schon aus den Gründen der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (BGH GRUR 1995, 270, 272 - "Dubioses Geschäftsgebaren"; Urteil vom 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 436 - "Versierter Ansprechpartner"; Urteil vom 23.10.1997 - I ZR 123/95, WRP 1998, 169, 171 - "Auto '94").
  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 71/95

    "Modenschau im Salvatorkeller"; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Dabei ist die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der Regel dann mehr als eine mit der journalistischen Berichterstattung einhergehende Begleiterscheinung und fällt wettbewerbsrechtlich ins Gewicht, wenn in redaktionellen Beiträgen Produkte oder Dienstleistungen von Inserenten namentlich genannt und angepriesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.1992 - I ZR 129/90, GRUR 1992, 463, 465 = WRP 1992, 378 - Anzeigenplazierung; Urteil vom 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio; Urteil vom 18.9.1997 - I ZR 71/95, WRP 1998, 164, 166 - Modenschau im Salvator-Keller).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 120/95

    AZUBI '94 - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Doch ist auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung des Informationsgebots der Presse, also ihrer Aufgabe, über Anliegen von allgemeinem Interesse zu unterrichten, und unter Würdigung der Aufmachung und des Inhalts der redaktionellen Beiträge auch in Fällen ihrer Verknüpfung mit Werbeanzeigen der erwähnten Unternehmen einer Wettbewerbsförderungsabsicht der Presse eine nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann und damit der Vorwurf entfällt, die Presse stelle ihre Berichterstattung in die Dienste der werbenden Wirtschaft (zu alledem BGH, Urteil vom 19.02.1998, I ZR 120/95 - "AZUBI '94", zitiert nach juris).
  • BGH, 23.10.1997 - I ZR 123/95

    Auto '94 - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Bei Fallgestaltungen, bei denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbs-förderungsabsicht der Presse besteht, bedarf es schon aus den Gründen der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (BGH GRUR 1995, 270, 272 - "Dubioses Geschäftsgebaren"; Urteil vom 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 436 - "Versierter Ansprechpartner"; Urteil vom 23.10.1997 - I ZR 123/95, WRP 1998, 169, 171 - "Auto '94").
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (BGHZ 173, 188 Tz. 54 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O § 8 Rdn. 1.11 m.w.N.), liegt die Beweislast hierfür beim Anspruchsteller (zu alledem zuletzt BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 180/07, zitiert nach juris), im Streitfall also bei der Verfügungsklägerin.
  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98

    Augenarztanschreiben - Verletzung Berufs-/Standesrecht; Vorsprung durch

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Im Übrigen stellt die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar (BGH, Urteil vom 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 8 Rdn. 1.10 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 184/94

    Versierter Ansprechpartner - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09
    Bei Fallgestaltungen, bei denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbs-förderungsabsicht der Presse besteht, bedarf es schon aus den Gründen der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt (BGH GRUR 1995, 270, 272 - "Dubioses Geschäftsgebaren"; Urteil vom 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 436 - "Versierter Ansprechpartner"; Urteil vom 23.10.1997 - I ZR 123/95, WRP 1998, 169, 171 - "Auto '94").
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