Rechtsprechung
| BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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AufenthG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4; AufenthV § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; GFK Art. 28; VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3
Aufklärungsrüge; Flüchtling; Identitätssicherung; Passersatz; Passpflicht; Reiseausweis. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
AufenthG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4
Aufklärungsrüge; Flüchtling; Identitätssicherung; Passersatz; Passpflicht; Reiseausweis - rechtsinformationen.bund.de
Passpflicht; Identitätssicherung; Reiseausweis für Flüchtlinge; Wiederaufnahmepflicht des ausstellenden Staates
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 1 Abs 3 Nr 2 AufenthV, § 3 Abs 1 AufenthV, § 3 Abs 3 Nr 1 AufenthV
Passpflicht; Identitätssicherung; Reiseausweis für Flüchtlinge; Wiederaufnahmepflicht des ausstellenden Staates - Wolters Kluwer
Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zur Feststellung der Identität des Passinhabers und Gewährleistung der Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 3, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthV § 1 Abs. 3 Nr. 2, AufenthV § 3 Abs. 1, AufenthV § 3 Abs. 3 Nr. 1, GFK Art. 28, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Aufklärungsrüge, Flüchtling, Identitätssicherung, Identitätsfeststellung, Passersatz, Pass, Passpflicht, Reiseausweis, Reisedokument, Identität, Sachverhaltsaufklärung, Sachaufklärungspflicht, Amtsermittlung, Reiseausweis für Flüchtlinge, Identitätsklärung, anerkannter ... - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zur Feststellung der Identität des Passinhabers und Gewährleistung der Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Passpflicht für Flüchtlinge
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.11.2008 - 38 V 98.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2012 - 2 B 13.10
- BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13
Papierfundstellen
- NVwZ 2013, 1173
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07
Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis; …
Auszug aus BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 1.13
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (stRspr, etwa Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21 jeweils Rn. 13 m.w.N.).
- BVerwG, 26.08.2026 - 1 C 27.25
Kein Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung "Duldung für Personen mit …
Zwar besteht völkerrechtlich grundsätzlich ein Recht auf Wiedereinreise in den Staat der eigenen Staatsangehörigkeit, das durch die Ausstellung des Nationalpasses dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 15 Rn. 4). - VG Saarlouis, 25.02.2016 - 6 K 1697/14
Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht; …
Rn. 36 BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 -, juris. - OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche
Von der Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zu trennen ist die Passpflicht, die nicht allein der Identitätsfeststellung dient, sondern auch gewährleistet, dass der Ausländer durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, zurückgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - juris Rn. 4).
- BVerwG, 12.07.2018 - 1 B 32.18
Klärungsbedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für …
Rn. 11 Die von der Beschwerde formulierte Frage bezeichnet schon keine klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG statuierten Pflicht zum Besitz eines gültigen Nationalpasses, die eine weitere, selbstständig neben dem Erfordernis der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Ausländers stehende Regelerteilungsvoraussetzung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 15). - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2019 - 18 A 4750/18
Begründen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch Straftaten …
Rn. 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 -, juris Rn. 3 f.; Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - 18 E 777/12 -, juris Rn. 4,. - VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 11 S 2450/13
Nachweis der Identität durch irakischen Proxy-Pass
Ein Pass dokumentiert nämlich auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 - juris). - LSG Sachsen, 28.04.2020 - L 8 AY 6/20
Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur …
Vielmehr gewährleistet ein gültiger Pass oder Passersatz auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Inhabers durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).Aber nur ein gültiger Pass oder Passersatz nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen (StlÜb) gewährleisten im Rahmen der Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Betroffenen durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).
- LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20 Vielmehr gewährleistet ein gültiger Pass oder Passersatz auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Inhabers durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).
Aber nur ein gültiger Pass oder Passersatz nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen (StlÜb) gewährleisten im Rahmen der Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Betroffenen durch den Ausstellerstaat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 4).
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 AY 4468/16
Asylbewerberleistung - Grundleistung - Anspruchseinschränkung - …
Die Erfüllung der Passpflicht dient nicht allein der Feststellung der Identität des Passinhabers; vielmehr gewährleisten ein gültiger Pass oder Passersatz auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1/13 - ). - OVG Niedersachsen, 05.06.2025 - 13 LB 259/23
Aufenthaltserlaubnis; Identität; Identitätsklärung; Irak; …
Denn nur ein Pass oder ein Passersatz gewährleisten im Rahmen ihrer Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Fall der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschl. v. 17.6.2013 - BVerwG 10 B 1.13 -, juris Rn. 4). - VGH Hessen, 23.12.2025 - 3 B 2782/25
Erfolglose Beschwerde zur Erteilung einer Verfahrensduldung bis zum …
- VG Saarlouis, 26.11.2019 - 6 K 1131/18
Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Passbeschaffung
- VG Schleswig, 12.04.2018 - 11 B 40/18
Notwendigkeit der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen bei der Erteilung …
- VG Berlin, 16.11.2018 - 4 K 486.17
Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs
- VG Neustadt, 28.09.2023 - 2 K 265/23
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf den vom Standesamt festgelegten …
- VG Schleswig, 25.09.2017 - 1 A 106/14
Aufenthaltserlaubnis
- VG Berlin, 07.07.2014 - 27 K 25.13
Visum zum Familiennachzug für aus dem Punjab stammende, indische Ehefrau; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 18 A 737/11
Rechtmäßige Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer …
- VGH Bayern, 15.01.2014 - 3 ZB 11.2766
Leistungsprämie; Pflichtgemäßes Ermessen; Aufklärungsrüge
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| VGH Bayern, 21.12.2001 - 10 B 01.13 |
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