Rechtsprechung
| BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit baulicher Maßnahmen zur Rückgängigmachung infolge von Flurbereinigungsverfahren entstandener Veränderungen von Fließgewässern - Grundsatz des repressiven Verbotes mit Befreiungsvorbehalt - Tatsachenfeststellungen zur Gewässereigenschaft einer Erosionsrinne - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2006 - 9 C 11015/05
- BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Denn dazu gehört, dass die Beschwerde substantiiert dartut, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, namentlich durch die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). - BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Unerheblich ist schließlich auch, ob die Klägerin aufgrund von Anmerkungen des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts zum Ende der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewinnen durfte, es werde zu einer weiteren Sachaufklärung kommen; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht in der abschließenden Beratung sich von einer zuvor geäußerten vorläufigen Einschätzung löst und anders entscheidet (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). - BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein sorgfältiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91).
- BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92
Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43). - BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83
Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision - …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein sorgfältiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91). - BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nicht mehr an einen Vorschlag auf Festsetzung eines Geldausgleichs auf 1 200 EUR zu erinnern vermag (im Gegensatz zum Vertreter des beklagten Landes und dessen ausführlicher Darstellung des Sitzungsverlaufs), nötigt zu keinen weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht, da das Prozessgeschehen, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, auch durch Ausführungen in den Entscheidungsgründen dokumentiert werden kann und die Klägerin nicht auf deren Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO gedrungen hat (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14). - BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55
Flurbereinigungsgericht/Änderungsbefugnis
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Danach kann das Flurbereinigungsgericht, soweit es die Klage für begründet hält, den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, d.h. das Gericht kann hinsichtlich einzelner von ihm für erforderlich gehaltener Planänderungen selbst eine abschließende Entscheidung treffen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1956 - BVerwG 1 C 75.55 - BVerwGE 4, 191 = Buchholz 424.01 § 139 ff. FlurbG Nr. 1 S. 4 f. und Beschluss vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 105.69 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 6 S. 1 f.;… Schoof, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 144 Rn. 1 ff.). - BVerwG, 15.10.1974 - V C 30.72
Wirtschaftseinheit; Rechtliches Gehör; Entfernung der …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Allerdings ist es zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs erforderlich, dass das Flurbereinigungsgericht, wenn es von seiner erweiterten Änderungsbefugnis gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG Gebrauch macht, die in Erwägung gezogenen Planänderungen vor der endgültigen Entscheidung den Beteiligten mitzuteilen und sie mit ihnen zu erörtern (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 30.72 - BVerwGE 47, 87 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 30 S. 28 f. m.w.N.). - BVerwG, 08.01.1971 - IV B 105.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 08.11.2006 - 10 B 37.06
Danach kann das Flurbereinigungsgericht, soweit es die Klage für begründet hält, den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, d.h. das Gericht kann hinsichtlich einzelner von ihm für erforderlich gehaltener Planänderungen selbst eine abschließende Entscheidung treffen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1956 - BVerwG 1 C 75.55 - BVerwGE 4, 191 = Buchholz 424.01 § 139 ff. FlurbG Nr. 1 S. 4 f. und Beschluss vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 105.69 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 6 S. 1 f.;… Schoof, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 144 Rn. 1 ff.).
- BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 13.11
Fehlerhafte Anwendung der Verjährungsvorschriften der §§ 228 , 230 der …
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2006 - BVerwG 10 B 37.06 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 15.09.2016 - 9 B 13.16
Planfeststellungsbeschluss; FFH-Gebiet; nachgemeldetes FFH-Gebiet; …
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 - 10 B 37.06 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.). - OVG Saarland, 08.02.2024 - 2 A 210/22
Asylverfahren; Wehrpflicht in der Türkei; Kurde
Rn. 18 Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO wird durch die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ergänzt und konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei die Hinweis- und Erörterungspflicht es erfordern kann, die Beteiligten auf die Rechtslage aus der Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12][vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12] Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris, Rn. 10][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris, Rn. 10] Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung beziehungsweise gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten.[stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 - juris, Rn. 24 sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12][stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 - juris, Rn. 24 sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12] Ebensowenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.[stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris, Rn. 10 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12][stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris, Rn. 10 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12] Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte.[stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.11.2006 - 10 B 37.06 - juris, Rn. 4 (m.w.N) sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12][stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.11.2006 - 10 B 37.06 - juris, Rn. 4 (m.w.N) sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12]. - BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 12.11
Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsfrage durch anderes Bundesgericht geklärt; …
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2006 - BVerwG 10 B 37.06 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30260
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Einzelfall -Asyl)
Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 8.11.2006 - 10 B 37.06 - juris Rn. 4 mwN).
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