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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11116
VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 (https://dejure.org/2015,11116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 (https://dejure.org/2015,11116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 (https://dejure.org/2015,11116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 34a Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG, Art. 19 Abs. 4 GG
    Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Ausländerbehörde; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes aufgrund eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz bei bestandskräftiger Abschiebungsanordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutz bei bestandskräftiger Abschiebungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes aufgrund eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes aufgrund eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 34a Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG, Art. 19 Abs. 4 GG
    Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Ausländerbehörde; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 715
 
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Wird zitiert von ... (112)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Die die Abschiebungsanordnung durchführende Ausländerbehörde hat dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 - Rn. 4).

    Rn. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris;… BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).

    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4;… BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Rn. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (…BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).

    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (…BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 12).

  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Rn. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (…BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris;… BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14

    Prüfung von Abschiebungshindernissen bei Abschiebungsanordnung durch das …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Rn. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (…BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris;… BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).
  • VG Düsseldorf, 17.02.2015 - 22 L 378/15

    Einstweilige Anordnung Abschiebungsschutz Unterlassen der Abschiebung …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (…vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 - 22 L 378/15.A - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung …

    Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V…, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG…, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.;… VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW…, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. …und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG…, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG…, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B…, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. …und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG…, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7;… vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.;… Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. ;… Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.).
  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 10 CE 15.2165

    Abschiebungsanordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; …

    Denn der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der insoweit maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und wirksam durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 7 oder § 123 VwGO verfolgen, so dass sich der gegen den Antragsgegner als Träger der Ausländerbehörde gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 3).

    Dabei hat das Bundesamt außer der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (stRspr; vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4;… B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4;… B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4;… B.v. 12.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).

    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4;… B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4;… BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/34 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Rn. 9 Sollte hingegen die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bereits rechtskräftig abgewiesen und die Abschiebungsanordnung damit bestandskräftig geworden sein, so muss der Antragsteller, will er sich gegen die Annahme der Unzulässigkeit seines Asylantrags nach § 27a AsylVfG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wenden und den behaupteten Duldungsgrund der bevorstehenden Eheschließung geltend machen, nach § 51 Abs. 1 VwVfG beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - Rn. 5 m.w.N.).

    Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - Rn. 5 m.w.N.).

    Zwar mag es in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung nicht mehr erreichbar ist, etwa weil eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, aus Gründen der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290

    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Unter diesen Umständen könne der Antragsteller in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen den Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stelle, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. auf den Ablehnungsbescheid hin nicht abgeschoben werden dürfe (m.V.a. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6;… B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Rn. 5 2.1 Dem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und - auch im konkreten Fall - effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. des Verfahrens bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

    Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 4).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6;… B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.;… OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Rn. 9 Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3;… B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2;… VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.;… OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).

    Mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass sich insoweit nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit die maßgebliche Sach- oder Rechtslage im Zielstaat der Abschiebung verändert habe, haben sich das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz vorliegen, sowie gegebenenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bzw. auf Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

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