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Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 12.08.2014

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 CS 14.1315, 10 C 14.1317   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24312
VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 CS 14.1315, 10 C 14.1317 (https://dejure.org/2014,24312)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2014 - 10 CS 14.1315, 10 C 14.1317 (https://dejure.org/2014,24312)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2014 - 10 CS 14.1315, 10 C 14.1317 (https://dejure.org/2014,24312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Fortgeltungsfiktion bei Besitz eines Schengen-Visums; Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur kubanischen Ehefrau, die 2 deutsche Kinder hat; Ausweisungsgrund; Visumverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • VG München, 22.10.2014 - M 25 K 13.5072
    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 CS 14.1315
    Rn. 2 Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 (nachfolgend 1.) sowie auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 25 S 13.5332 sowie das Klageverfahren M 25 K 13.5072 unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiterverfolgt, sind zulässig, jedoch nicht begründet.

    Rn. 14 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren M 25 K 13.5072 und M 25 S 13.5332 richtet.

  • VG München, 15.05.2014 - M 25 S 13.5332
    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 CS 14.1315
    Rn. 2 Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 (nachfolgend 1.) sowie auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 25 S 13.5332 sowie das Klageverfahren M 25 K 13.5072 unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiterverfolgt, sind zulässig, jedoch nicht begründet.

    Rn. 14 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren M 25 K 13.5072 und M 25 S 13.5332 richtet.

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 CS 14.1315
    Insbesondere führen weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 EMRK dazu, dass im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem Ausnahmefall auszugehen wäre (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 32 ff.).
  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317

    Fortgeltungsfiktion, Schengen-Visum, Familiennachzug, Aufenthaltserlaubnis, …

    Die Verfahren 10 CS 14.1315 und 10 C 14.1317 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

    Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 wird abgelehnt.

    Rn. 1 Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 und 10 C 14.1315 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

    Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu bewilligen (nachfolgend 3.).

    Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F., vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) für die genannten erstinstanzlichen Verfahren liegen nicht vor, denn aus den oben zur Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CS 14.1315 dargelegten Gründen ergeben sich nicht die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

    Rn. 17 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

    Rn. 18 Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 10 CS 14.1315 bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

  • VGH Bayern, 16.03.2016 - 10 ZB 14.2634

    Materielle Beweislast in Bezug auf den Zeitpunkt des Entschlusses zur …

    Der Kläger hat nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes (VG München' B.v. 15.5.2014 - M 25 S 13.5332' bestätigt durch BayVGH' B.v. 12.8.2014 - 10 CS 14.1315 - juris) das Bundesgebiet am 30. August 2014 verlassen.
  • VG München, 22.10.2014 - M 25 K 13.5072
    Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2014 zurück (Az. 10 CS 14.1315).
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   VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317   

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https://dejure.org/2014,58676
VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317 (https://dejure.org/2014,58676)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2014 - 10 C 14.1317 (https://dejure.org/2014,58676)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2014 - 10 C 14.1317 (https://dejure.org/2014,58676)
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Volltextveröffentlichung

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 CS 14.1315

    Keine Fortgeltungsfiktion bei Besitz eines Schengen-Visums; Aufenthaltserlaubnis …

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317
    Die Verfahren 10 CS 14.1315 und 10 C 14.1317 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

    Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 wird abgelehnt.

    Rn. 1 Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 und 10 C 14.1315 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

    Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu bewilligen (nachfolgend 3.).

    Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F., vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) für die genannten erstinstanzlichen Verfahren liegen nicht vor, denn aus den oben zur Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CS 14.1315 dargelegten Gründen ergeben sich nicht die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

    Rn. 17 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 14.1315 beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

    Rn. 18 Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 10 CS 14.1315 bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

  • VG München, 22.10.2014 - M 25 K 13.5072
    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317
    Rn. 2 Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 (nachfolgend 1.) sowie auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 25 S 13.5332 sowie das Klageverfahren M 25 K 13.5072 unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiterverfolgt, sind zulässig, jedoch nicht begründet.

    Rn. 14 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren M 25 K 13.5072 und M 25 S 13.5332 richtet.

  • VG München, 15.05.2014 - M 25 S 13.5332
    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317
    Rn. 2 Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 (nachfolgend 1.) sowie auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren M 25 S 13.5332 sowie das Klageverfahren M 25 K 13.5072 unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiterverfolgt, sind zulässig, jedoch nicht begründet.

    Rn. 14 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren M 25 K 13.5072 und M 25 S 13.5332 richtet.

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2014 - 10 C 14.1317
    Insbesondere führen weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 EMRK dazu, dass im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem Ausnahmefall auszugehen wäre (vgl. ausführlich BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 32 ff.).
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