Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23 |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; EUGrdRCh, Art 4; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3
Irak: Dublin Kroatien; Zulassung zur Berufung stattgegeben; Fehlerhafte Tatsacheneinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass Ketten-Abschiebungen und Verstöße gegen das Refoulement-Verbot auch für Dublin-Rückkehrer in Kroatien aufgrund Schwachstellen des Asylsystems zu ...
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
"Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C- 318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
"Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C- 318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).
Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).
Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
"Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).
- BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen ausgeführt (Beschlüsse vom 19.1.2022 - 1 B 83.21 -, juris Rn. 12, …und vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):. - BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22
Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen ausgeführt (…Beschlüsse vom 19.1.2022 - 1 B 83.21 -, juris Rn. 12, und vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):. - VG Braunschweig, 08.05.2023 - 2 A 269/22
Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebungen; Kollektivausweisungen; Push-backs; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.07.2023 - 10 LA 83/23
10 LA 83/23 2 A 269/22.
- OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 10 LB 91/23
Ablehnung der Asylanträge irakischer Staatsangehöriger; Abschiebungsverbot nach …
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 (10 LA 83/23) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil das Verwaltungsgericht keine konkreten Erkenntnisse dafür angeführt habe, dass Dublin-Rückkehrern eine Verletzung ihrer Rechte drohe. - VG Würzburg, 07.05.2024 - W 7 S 24.50124
Türkei: Dublin Kroatien: keine systemischen Mängel
Zudem hat das Gericht auf die hohe Bedeutung und das Gewicht des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, verwiesen (vgl. NdsOVG, B.v. 6.7.2023 - 10 LA 83/23 - juris; B.v. 22.02.2023 - 10 LA 12/23 - juris). - VG Trier, 21.04.2024 - 2 L 1703/24
Türkei: Dublin Kroatien; Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nicht …
Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen weist darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage basiert (OVG Nds. Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris) und hat dies in seinen jüngeren Entscheidungen wiederholt (…OVG Nds., Urteil vom 11. Oktober 2023, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 6. Juli 2023 - 10 LA 83/23 -, juris) und betont, dass von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehend die (widerlegliche) Vermutung besteht, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. - VG Trier, 08.07.2024 - 2 L 2699/24
Aserbaidschan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien
Auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen weist darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage basiert (OVG Nds. Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris) und hat dies in seinen jüngeren Entscheidungen wiederholt (…OVG Nds., Urteil vom 11. Oktober 2023, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 6. Juli 2023 - 10 LA 83/23 -, juris) und betont, dass von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehend die (widerlegliche) Vermutung besteht, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. - VG Braunschweig, 10.10.2023 - 8 B 411/23
Russland: Dublin Kroatien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Keine …
Im Hinblick auf Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt worden sind, liegen dem Gericht keine Erkenntnismittel vor, aus denen sich ergibt, dass diese Personengruppe in ein Land außerhalb der Europäischen Union gebracht wird, ohne dass der Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien geprüft wird (vgl. dazu: Nds. OVG, B. v. 22.02.2023 - 10 LA 9/23 -, juris; B. v. 06.07.2023 - 10 LA 83/23 -, juris).
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