Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
VwG0 § 80 Abs. 5
Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwG0 § 80 Abs. 5
Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Die Nutzung der A39 für die Fahrraddemonstration konnte durch die Hansestadt Lüneburg beschränkt werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtmäßiger Versammlungsbescheid nach Erhalt neuer Erkenntnisse zur Routenführung entlang einer BAB
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 21.04.2023 - 5 B 71/23
- OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Papierfundstellen
- DÖV 2023, 648
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (41)
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Fraport
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerwG…, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., …und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61;… vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64).Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (…BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 5).
Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG…, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).
Grundsätzlich ist im öffentlichen Straßenraum ein solcher allgemeiner kommunikativer Verkehr eröffnet (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).
Dies gilt jedenfalls für innerörtliche Straßen und Plätze sowie in verstärktem Maße für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, da die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ein wesentliches Anliegen ist, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).
Das Leitbild des öffentlichen Forums ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).
Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).
Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb eingeräumter Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).
Dort wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 68).
An die Funktion der Ermöglichung eines kommunikativen Verkehrs knüpft das Versammlungsrecht an, beachtet dabei allerdings die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).
- OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2;… vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19).Allerdings kommt eine Nutzung zu Versammlungszwecken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris), da Bundesautobahnen nach dem bereits genannten § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG Bundesfernstraßen sind, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.
Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; so auch Sächsisches OVG…, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).
Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben und wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 16.7.2022 - 9 S 1561/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 7.9.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11, 13; Hessischer VGH…, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15).
Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).
Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen rechtfertigt, maßgeblich zu berücksichtigen, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht (…vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris), wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; vgl. ferner Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Denn die Antragsgegnerin hat ihre Gefahrenprognose in dem Bescheid vom 20. April 2023 auf neue, erst nach Erlass des alten Bescheides vom 23. März 2023 und auch erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2023 vorliegende Erkenntnismittel, nämlich die Stellungnahmen der Autobahn GmbH vom 12. April 2023 und der Polizeiinspektion A-Stadt vom 19. April 2023, gestützt und ist zudem auf Weisung der Fachaufsichtsbehörde vom 19. April 2023 (Bl. 217 ff. Verwaltungsvorgang) und schließlich auch aus Anlass des Beschlusses des Senats vom 18. April 2023 (10 ME 52/23) tätig geworden.
Der Senat hat bei dieser Prüfung zugunsten der Antragstellerin und im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht nur die von ihr im vorliegenden Verfahren zur Begründung ihres Eilantrags und zur Erwiderung auf die Beschwerde vorgetragenen Argumente, sondern auch die von ihr in dem vorhergehenden Verfahren 5 B 54/23, das mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2023 abgeschlossen worden ist, vorgebrachten Einwände sowie die von ihrem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 5 B 128/23 / 10 ME 52/23, in dem es ebenfalls um eine Fahrraddemonstration auf einer Autobahn (BAB 39 zwischen Braunschweig und Wolfsburg) gegangen ist, angeführten Argumente berücksichtigt.
- OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21
Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Daher ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen, und sofern dies nicht möglich ist, eine sorgfältige, hinreichend substantiiert begründete Folgenabwägung vorzunehmen (…BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18, 22; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 8).Auch ist nicht ersichtlich, dass über Sondernutzungserlaubnisse (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12) auf Bundesautobahnen regelmäßig ein kommunikativer Verkehr ermöglicht würde oder dies auch nur vorgesehen wäre.
Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke aber gleichwohl nicht generell aus (Sächsisches OVG…, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH…, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8).
Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben und wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 16.7.2022 - 9 S 1561/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 7.9.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11, 13; Hessischer VGH…, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15).
Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen rechtfertigt, maßgeblich zu berücksichtigen, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht (…vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris), wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
- BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13
Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (…BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (…BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG…, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).
Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7;… vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).
Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2; vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19).
- OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20
Eignung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Pflichtverletzung; Zuverlässigkeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).
Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21).
Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (…BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).
Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).
- BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20
Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (…BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, …und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (BVerfG…, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).
Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr in dem Bescheid vom 20. April 2023 festgelegten (Alternativ-)Route in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (…vgl. dazu BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG…, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG).
Der Vorschlag unter Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11), nicht nur bei einer einzelnen streitgegenständlichen Auflage, sondern auch bei einem Versammlungsverbot lediglich einen Streitwert in Höhe des halben Auftragswertes anzusetzen, ist daher nicht überzeugend (ebenfalls einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts nehmen u.a. an: BVerwG, Beschlüsse vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Tenor und Rn. 21, …und vom 5.3.2020 - 6 B 1.20 -, juris Tenor und Rn. 23; ferner statt vieler anderer Obergerichte Bayerischer VGH…, Beschluss vom 10.4.2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 8; a.A. Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 8.7.2022 - 11 OA 61/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
- BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15
Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, …und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 5).Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, …und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).
Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, …und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG…, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).
Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, …und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es ein Beteiligter zu vertreten hat, dass aus zeitlichen Gründen eine hinreichend intensive Prüfung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 96; Thüringer OVG…, Beschluss vom 5.10.2018 - 3 EO 649/18 -, juris Rn. 6).Diesem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang (BVerwG…, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61).
Denn als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (…BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63, 66).
Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerwG…, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61;… vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., …und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64).
- BVerfG, 27.06.2022 - 1 BvQ 45/22
Erfolgloser Eilantrag bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen hinsichtlich des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13;… Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).Denn als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N., …und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63, 66).
Das Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19).
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 - juris Rn. 6 m.w.N.).
- OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22
Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23
Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 26.6.2022 - 10 CS 22.1506 -, juris Rn. 23).Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (…vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21).
Erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig, besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein überwiegendes Interesse (Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 26.6.2022 - 10 CS 22.1506 -, juris Rn. 23).
Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (…BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13;… Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).
- OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
Versammlungsrecht; Versammlungsort Autobahn; Autobahnparkplatz; aufnahmefähige …
- BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20
Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der …
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
- VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996
Verbot von Parolen auf Versammlung
- VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn
- OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22
Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 15 B 469/21
Versammlungsrechtliche Auflage Verlegung des Versammlungsortes Öffentliches Forum …
- OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines …
- OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 12 ME 291/11
Möglichkeit einer Behörde der Ersetzung des betreffenden Verwaltungsakts durch …
- OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04
Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines …
- VGH Bayern, 26.06.2022 - 10 CS 22.1506
Versammlungsrechtliche Beschränkungen vor dem Veranstaltungsort des G7-Gipfels …
- OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22
Einrichtung, kommunale; Einrichtung, öffentliche; Landesparteitag; …
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
Sitzblockaden I
- BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05
NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der …
- OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17
Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an …
- BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20
Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot; …
- OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92
Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder; …
- BVerfG, 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20
Erfolgloser Eilantrag bzgl des versammlungsrechtlichen Verbots einer …
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22
Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine …
- VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20
Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49 …
- VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.512
Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches …
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1993 - 2 M 24/93
- BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04
Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung …
- BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13
Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff …
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22
Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche …
- BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf …
- BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08
Vorbeugendes Versammlungsverbot über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über …
- OVG Thüringen, 05.10.2018 - 3 EO 649/18
Verspäteter Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen
- OVG Niedersachsen, 27.09.2022 - 11 ME 284/22
Dauermahnwache; Gefahr, konkrete; Gefahr, unmittelbare; örtliche Verlegung; …
- OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 11 ME 82/16
Allgemeinverfügung; versammlungsrechtliche Beschränkung; konkrete Gefahr; …
- OVG Niedersachsen, 20.04.2024 - 4 ME 77/24
Autobahn als Versammlungsort
Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (…BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 13;… Beschl. v. 1.9.2011 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 9).Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 16;… Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Eine lautstarke und auch optisch auffällige Fahrraddemonstration mit Lautsprechern oder Musikboxen sowie an Fahrrädern angebrachten Transparenten, Fahnen und Schildern stellt eine erhebliche akustische und optische und auch nicht zu erwartende Ablenkung für die auf der Gegenfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer mit der hohen Gefahr von Auffahrunfällen dar (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 26).
Diese prognostizierte Dauer dürfte jedenfalls nicht deutlich zu hoch gegriffen sein (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 25: "Sperrzeit von mindestens 6 Stunden in jedem Fall notwendig").
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kreisstraße 46 nicht mehr im selben Maße aufnahmefähig ist, wie dies seinerzeit als B 4/209 der Fall gewesen ist, unter anderem aufgrund von Geschwindigkeitsbeschränkungen und in der Zwischenzeit errichteten Kreisverkehren in den zu querenden Ortschaften (Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 30).
Auch ist die für den 21. April 2024 geplante Demonstration in den Medien keinesfalls in einem Umfang bekannt, dass alle oder zumindest die meisten Autofahrer sich auf eine mögliche Sperrung der A 39 einstellen könnten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 31).
- OVG Niedersachsen, 25.09.2026 - 14 ME 2/26
Gefahrenprognose; linksautonom; kurzfristige Entscheidung; Anforderungen an die …
Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 1.9.2011 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 9). - VGH Hessen, 27.09.2024 - 8 B 1843/24
Fahrraddemonstration auf Autobahn (hier: A 5)
Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 16, …und vom 1. September 2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
- OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23
Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz; …
- OVG Niedersachsen, 11.07.2025 - 14 ME 2/25
Demonstration; stationär Kundgebung; Lautsprecher; Lautstärke; Limiter; Verlegung
Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 13;… Beschl. v. 1.9.2011 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 9). - OVG Niedersachsen, 27.06.2025 - 14 ME 1/25
Abwägung; Ausgleich verschiedener Rechte; Beschränkung; praktische Konkordanz; …
Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (…BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 13;… Beschl. v. 1.9.2011 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 9).
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