Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 68 Nr 2 VwGO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 34 Abs 1 BauGB
Baurecht: Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung; Beteiligtenfähigkeit nur der Wohnungseigentümergemeinschaft; Verlauf der faktischen hinteren Baugrenze bei atypischem Grundstückszuschnitt; Abstandsflächen; erhöhte Einsichtnahmemöglichkeit bei einer ...
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 68 Nr 2 VwGO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 34 Abs 1 BauGB
Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller; Miteigentumsanteil am Grundstück; Beteiligtenfähigkeit nur der Wohnungseigentümergemeinschaft; Sondereigentum; unbeplantes Gebiet; atypischer ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
WEG: Wer kann gegen den Nachbarn klagen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit der Überschreitung der Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die nach Errichtung eines "Gartenhauses" zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück; Geltendmachung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abwehr nachbarlicher Bebauung: WEG-Wohnungseigentümer beteiligungsfähig? (IMR 2011, 481)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.01.2011 - 13 L 184.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (7)
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 10 S 31.10
Nachbarwiderspruch; unbeplanter Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Erst außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche endet die bauplanungsrechtliche Weichenstellung für die Frage der Bauweise, so dass erst dort für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauOBln) wieder Raum wäre (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 , juris RNr. 10, 14).Rn. 9 Im Übrigen ist der vorliegende Fall in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht - wie die Antragsteller offenbar in der Beschwerdebegründung meinen - mit dem von dem Senat zum Aktenzeichen OVG 10 S 31.10 entschiedenen Fall vergleichbar, denn bei dem Grundstück der Beigeladenen handelt es sich anders als in dem Bezugsfall um keine bereits abschließend gestaltete faktische private Grünfläche mit eigenständigem Charakter und Gewicht (…vgl. a.a.O., RNr. 11, 12).
- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - BGH V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff., juris) ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen. - VGH Bayern, 12.09.2005 - 1 ZB 05.42
Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Zu deren Geltendmachung sind die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer allein aufgrund ihres Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum an dem Grundstück nicht berechtigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2005 - 1 ZB 05.42 -, BRS 69 Nr. 181, juris RNr. 12, 13).
- VGH Bayern, 21.01.2009 - 9 CS 08.1330
Nachbarklage; Grenzgebäude; Klagebefugnis; Wohnungseigentümer; Abstandsfläche …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Rn. 7 2. Ob etwas anderes gelten würde, wenn sich die vorgetragenen Abwehrrechte nur auf das Sondereigentum an der Wohnung im 1. OG links beziehen sollten (…vgl. hierzu BayVGH, a.a.O., RNr. 16 und Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 CS 08.1330 u. a. -, ZMR 2009, 722, juris RNr. 2) kann dahinstehen, denn selbst wenn sich aus dem Sondereigentum Abwehransprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung begründen ließen, würde es im vorliegenden Fall an einer rechtserheblichen Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben fehlen. - OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2009 - 10 A 6.07
Normenkontrolle; schriftliche Entscheidung; Mitwirkung der ehrenamtlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Rn. 6 a) Soweit die Antragsteller grundstücksbezogene Abwehrrechte aus ihrem Miteigentumsanteil an dem Grundstück herleiten wollen, sind sie schon nicht beteiligungsfähig, denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, juris RNr. 20 m.w.N.) ist nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. - OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 10 S 21.10
Nachbarklage; zweigeschossiges Einfamilienhaus neben fünfgeschossigem Wohnhaus; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 (OVG 10 S 21.10, LKV 2010, 524 , juris RNr. 11-13) und die dort dargestellten Fallgestaltungen wird Bezug genommen. - OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 10 S 26.09
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 (OVG 10 S 26.09, BRS 74 Nr. 143 = BauR 2010, 441, zitiert nach juris) grundsätzlich entschieden, dass auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0, 4 H und dem damit verbundenen verminderten Anforderungsniveau die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen weiterhin indiziert, dass kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12
Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des …
Nach der Rechtsprechung des Senats zur landesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (…Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, juris Rn. 12;… Beschluss vom 26. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, LKV 2010, 567 , juris Rn. 10 u. 14; Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 4 zur Bautiefe; VGH München, Urteil vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3086 -, NVwZ-RR 1998, 712, 713) können anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische (hintere) Baugrenze feststellbar ist, die die Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2023 - 10 S 25.23
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde; Erstinstanzliche Ablehnung als …
Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11), an der festgehalten wird.Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11), an der festgehalten wird.
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2025 - 10 S 37.24
Nachbarstreit; Reihenhäuser neben Einfamilienhäuser; Rücksichtnahmegebot; …
Insoweit haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Freihaltung oder planerische Mitgestaltung der Bebauung des benachbarten Eckgrundstücks des Beigeladenen, weil die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützend sind (entsprechend für die Bebauung eines benachbarten Eckgrundstücks entlang einer Querstraße vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 - juris Rn. 9 und 11).Insofern müssen es Nachbarn eines Eckgrundstückes - wie hier die Antragsteller - in aller Regel hinnehmen, dass jenes Grundstück - unter Wahrung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstände - entlang der anderen Straße bebaut wird und auf diese Weise ein Baukörper entsteht, der sich in der Tiefe des Geländes entlang der Seite ihres eigenen Grundstückes erstreckt und diesem in gewissem Umfang Licht, Sonne und Luft entzieht sowie Einsichtsmöglichkeiten eröffnet (vgl. OVG Saarlouis…, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 2 U 1/96 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 10 S 5.13
Nachbarwiderspruch; Abschiedshaus; Friedhof; Nichtbaugebiet; …
Als Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Antragstellerin berechtigt, gegen das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück im eigenen Namen Abwehrrechte wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 - 2 N 111.10
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Klagebefugnis eines einzelnen …
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - BGH V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff., juris) ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris). - VG Berlin, 08.12.2011 - 13 K 81.10
Nachbarlicher Abwehranspruch einer Wohneigentümergemeinschaft; Baugenehmigung und …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2009, S. 491, vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, S. 3 EA und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris, Rn. 6). - VG Berlin, 04.08.2023 - 13 L 156.23 Nach der ständigen Rechtsprechung beider Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 2 N 111.10 - juris Rn. 10), der die Kammer folgt (…vgl. VG Berlin, Urteile vom 8. Dezember 2011 - VG 13 K 81.10 und VG 13 K 205.11 -, juris Rn. 22) ist bei derartigen rein grundstücksbezogenen Abwehrrechten allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband und nicht die einzelne Wohnungseigentümerin befugt, Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 2 CS 13.873 -, juris Rn. 7 f.).
- VG Berlin, 08.12.2011 - 13 K 205.11
Klopfer; Vorbecheid
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2009, S. 491, vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, S. 3 EA und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris, Rn. 6).
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