Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 46c Abs 3 ArbGG, § 46c Abs 4 ArbGG, § 46g ArbGG, § 4 ERVV
Übermittlung einer Berufungsbegründung - elektronischer Rechtsverkehr - besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder qualifizierte elektronische Signatur - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anwaltliche Kontrollpflichten - IWW
§ 46c Abs. 3 ArbGG, § 46c Abs. 4 ArbGG, § 46g ArbGG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 4 ERVV, § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 294 ZPO
ArbGG, ZPO, ERVV
- JurPC
Anwaltliche Kontrollpflichten in Bezug auf Angaben zum Übermittlungsweg und zum Signaturniveau im Prüfprotokoll
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übermittlung einer Berufungsbegründung im elektronischen Rechtsverkehr: besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder qualifizierte elektronische Signatur; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: anwaltliche Kontrollpflichten in Bezug auf Angaben zum Übermittlungsweg und ...
- rechtsportal.de
Übermittlung einer Berufungsbegründung im elektronischen Rechtsverkehr: besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder qualifizierte elektronische Signatur; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: anwaltliche Kontrollpflichten in Bezug auf Angaben zum Übermittlungsweg und ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Unwirksame Prozesshandlung bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen elektronischen Form; Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur; Kontrolle des Prüfprotokolls als Teil der anwaltlichen Sorgfaltspflichten; Bestätigung der ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehr per beA
Verfahrensgang
- ArbG Freiburg, 16.02.2023 - 9 Ca 147/22
- LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
- BAG, 24.10.2023 - 6 AZM 21/23
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein fristgebundener Schriftsatz formgerecht i.S.d. § 46c Abs. 3 und 4 ArbGG eingereicht wurde, kann bei einem elektronisch übermittelten Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, nur anhand des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) vorgenommen werden (im Anschluss an BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 25 ff.).Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen (…vgl. BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 7 m.w.N.; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 25).
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ERVV außer auf einem sicheren Übermittlungsweg auch an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP übermittelt werden (…vgl. nur BGH 30. März 2022 - XII ZR 311/21 - Rn. 8; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 11)..
Rn. 34 aa) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (st. Rspr., BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 17;… vgl. nur BGH 20. September 2022 - XI ZR 118/22 - Rn. 7 m.w.N.).
Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert (BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 27).
Die Prüfvermerke vom 30. Mai 2023, die Bestandteile der Akte nach § 298 Abs. 2 ZPO sind (BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 31), ergeben vielmehr ein anderes Bild: Zum Eingangszeitpunkt der Berufungsbegründung um 17:35:06 Uhr (erste Übersendung) und um 17:53:12 Uhr (zweite Übersendung) war die Berufungsbegründung nicht qualifiziert elektronisch signiert.
- BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22
Elektronischer Rechtsverkehr: Übermittlung der Berufungsschrift mittels des …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Rn. 53 bb) Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen, dass organisatorische Vorkehrungen dazu getroffen worden sind, dass zu der "Prüfung der erfolgreichen Zustellung einer beA-Nachricht" nicht nur gehört, den Eingang beim Empfänger an sich zu prüfen, indem z.B. die Eingangsbestätigung kontrolliert wird (…vgl. dazu BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - Rn. 47 f.; 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - Rn. 14), sondern auch, dass der Eingang beim Empfänger auf einem sicheren Übermittlungsweg, hier nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG, erfolgt ist.Rn. 54 (1) Ebenso wenig wie die in einem Prüfprotokoll vorhandenen Angaben über einen ordnungsgemäß erfolgten Signaturvorgang (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) etwas über den Eingang der Berufungsschrift auf dem Justizserver sagen (vgl. BGH 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - Rn. 16), sagt die Eingangsbestätigung des Justizservers, die im Übermittlungsprotokoll enthalten ist, etwas darüber aus, ob der Schriftsatz formwirksam, das heißt mit einfacher Signatur des Postfachinhabers auf einem sicheren Übermittlungsweg oder mittels qualifizierter Signatur bei Gericht eingereicht worden ist (vgl. ebenso BRAK beA-Newsletter 31/2019).
- BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - Rn. 42).Rn. 53 bb) Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen, dass organisatorische Vorkehrungen dazu getroffen worden sind, dass zu der "Prüfung der erfolgreichen Zustellung einer beA-Nachricht" nicht nur gehört, den Eingang beim Empfänger an sich zu prüfen, indem z.B. die Eingangsbestätigung kontrolliert wird (vgl. dazu BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - Rn. 47 f.;… 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - Rn. 14), sondern auch, dass der Eingang beim Empfänger auf einem sicheren Übermittlungsweg, hier nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG, erfolgt ist.
- BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21
Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
In ihrer eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind (vgl. BGH 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - Rn. 15 m.w.N.).Hierbei handelt es sich allenfalls um eine Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG), nicht jedoch um die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS, also eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (vgl. hierzu BGH 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - Rn. 12;… Schwab/Weth/Herberger ArbGG 6. Aufl. § 46c Rn. 24;… H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV 2. Aufl. § 130a ZPO Rn. 174).
- BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19
Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal der Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn die Prozessbevollmächtigten ihre Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht haben (vgl. BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Rn. 9 m.w.N.).Rn. 63 3. Es kann daher dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gewahrt sind (vgl. hierzu nur BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Rn. 10 f. m.w.N.).
- BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Rn. 30 2. Seit dem 1. Januar 2022 sind Berufung und Berufungsbegründung als elektronische Dokumente einzureichen (vgl. § 46g Satz 1 ArbGG i.V.m. § 64 Abs. 7 ArbGG: Danach sind u.a. vorbereitende Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln, worunter auch die Berufungsschrift und Berufungsbegründung als sogenannte bestimmende Schriftsätze gehören, vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 10 f.;… ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 2;… BeckOK ArbR/Hamacher 68. Ed. 1. Juni 2023 § 46g ArbGG Rn. 3 f. m.w.N.).Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam und führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels (BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 11).
- BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Rn. 34 aa) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (…st. Rspr., BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 17; vgl. nur BGH 20. September 2022 - XI ZR 118/22 - Rn. 7 m.w.N.).Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH 20. September 2022 - XI ZR 118/22 - Rn. 8 m.w.N.).
- BGH, 21.03.2023 - VIII ZB 80/22
Wiedereinsetzung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen anwaltlichem …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Rn. 49 Unzumutbare Überprüfungspflichten gehen mit der Durchsicht des Prüfprotokolls also nicht einher (vgl. hierzu auch BGH 21. März 2023 - VIII ZB 80/22 - Rn. 27 m.w.N.).. - BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Rn. 60 (1) Der Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, sie aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH 4. September 2022 - VIII ZB 70/17 - Rn. 22 m.w.N.). - BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 10 Sa 24/23
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 7 m.w.N.;… BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 25). - BGH, 20.09.2022 - IX ZR 118/22
Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an die Übermittlung elektronischer …
- BAG, 22.01.2025 - 7 ABR 23/23
Betriebsratswahl - Anfechtung - Briefwahl
Bei Nutzung einer beA-Mitarbeiterkarte wird kein "Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis" (VHN) generiert, sondern nur der Passus "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt" (…vgl. HWK/Tiedemann 11. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 44b; LAG Baden-Württemberg 7. August 2023 - 10 Sa 24/23 - zu B I 4 a bb der Gründe). - LAG Baden-Württemberg, 19.08.2026 - 2 Sa 19/26
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - unzulässiger Antrag auf …
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (…BGH 11.05.2021 - VIII ZB 9/20 - Rn. 42; LAG Baden-Württemberg 07.08.2023 - 10 Sa 24/23 - Rn. 42 f). - LAG Baden-Württemberg, 10.04.2025 - 2 Sa 8/25
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vorrang der Ersatzeinreichung - …
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten verschuldet war (…BGH 11.05.2021 - VIII ZB 9/20 - Rn. 42; LAG Baden-Württemberg 07.08.2023 - 10 Sa 24/23 - Rn. 42 f). - FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 52/23
Finanzgerichtsordnung: Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO
Unabhängig von der Frage der erforderlichen Identität von signierender und versendender Person stellt eine Einreichung (eines einfach signierten Dokuments) über das EGVP keine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO dar - wie sich übrigens auch aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -, BGBl. I 2017 S. 3803, m. spät. Änd.) ergibt (vgl. in diesem Sinne z.B. zu § 55a Abs. 4 VwGO OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 27. September 2023, 22 B 984/23.AK, juris, Rn. 18; zu § 65a Abs. 4 SGG Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2023, L 20 AS 694/23 B PKH, juris; zu § 46a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2023, 10 Sa 24/23, juris, Rn. 31 ff.).
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