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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.05.1988 - 10 TG 2000/88, 10 TH 2001/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,6268
VGH Hessen, 17.05.1988 - 10 TG 2000/88, 10 TH 2001/88 (https://dejure.org/1988,6268)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.05.1988 - 10 TG 2000/88, 10 TH 2001/88 (https://dejure.org/1988,6268)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 10 TG 2000/88, 10 TH 2001/88 (https://dejure.org/1988,6268)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    § 8 Abs 5 AsylVfG, § 10 AsylVfG, § 14 Abs 2 AsylVfG, § 35 S 1 VwVfG HE, § 80 Abs 5 VwGO
    (Fehlender Regelungscharakter einer bloßen Abschiebungsankündigung; vorläufiger Rechtsschutz nach VwGO § 123)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 26.06.1990 - 12 TG 1455/90

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsankündigung

    Eine derartige Abschiebungsanordnung hat der Antragsgegner bisher gar nicht erlassen; seine nach Erlaß der Abschiebungsandrohung insoweit ergangenen Verlautbarungen vom 5. Mai und 4. Dezember 1989 sowie vom 9. und 29. Mai 1990 erschöpfen sich nämlich in der schlichten Ankündigung, daß die Abschiebung erfolgen bzw. mit der Vollstreckung begonnen werde, ohne zugleich Regelungen über Ort, Zeit, Prozedur und insbesondere über den Zielstaat der Abschiebung zu treffen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Abschiebungsanordnung mit Verwaltungsaktscharakter und bloßer Abschiebungsankündigung insbesondere Hess. VGH, 09.06.1986 -- 10 TH 865/86 --, 09.10.1987 -- 12 TG 1681/87 --, 17.05.1988 -- 10 TG 2000/88 -- u. 27.10.1988 -- 10 TH 2389/88 --).

    Vielmehr darf und muß er dessen gesamtes Vorbringen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen (vgl. Hess. VGH, 10.03.1988 -- 12 TG 927/88 --, 17.05.1988 -- 10 TG 2000/88 -- u. 30.05.1989 -- 12 TH 4051/88 --, EZAR 225 Nr. 5, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1987 -- 18 B 21658/87 --).

  • VGH Hessen, 31.07.1990 - 10 TH 2027/90

    Erneuter Folgeantrag und einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren

    Daß ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die bevorstehenden Vollziehungsmaßnahmen nach Ergehen einer Abschiebungsankündigung nach § 14 Abs. 2 AsylVfG statthaft ist, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 6. Oktober 1987 -- 10 TG 2416/87 --, InfAuslR 1988, 172; vom 4. Januar 1988 -- 10 TG 3365/87 --, ESVGH 38, 118 = EZAR 224 Nr. 17; und vom 17. Mai 1988 -- 10 TG 2000/88 -- u.a.).

    Bei zweiten und weiteren Asylfolgeanträgen kann die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 AsylVfG in derzeitiger Fassung (ab 1. Januar 1991 soll dies bereits bei ersten Folgeanträgen möglich sein, vgl. Art. 3 Ziffer 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I Seite 1354) unmittelbar die bereits früher angedrohte Abschiebung vollziehen, sofern sich der neuerliche Asylfolgeantrag als unbeachtlich erweist und nicht gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet werden muß (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 17. Mai 1988 -- 10 TG 2000/88 u.a. --).

  • VGH Hessen, 29.06.1990 - 10 UE 992/87

    Entscheidung eines Asylverfahrens durch Gerichtsbescheid - Überprüfung der …

    In einer neueren Entscheidung hat der Senat ferner dahin erkannt, daß die mit der Ankündigung einer Abschiebung ohne vorausgegangene Abschiebungsandrohung nach § 14 Abs. 2 AsylVfG verbundene inzident oder ausdrücklich getroffene Feststellung der Ausländerbehörde über die Unbeachtlichkeit eines (weiteren) Asylfolgeantrags im allgemeinen kein Verwaltungsakt sei, ausgenommen den Fall, daß die Behörde durch die äußere Form des Bescheids zu erkennen gebe, sie habe über die Beachtlichkeit durch feststellenden Verwaltungsakt entscheiden wollen (Hess. VGH, Beschluß vom 17. Mai 1988 -- 10 TG 2000/88 und 2001/88 --, BWV Pr 1989, 64 -- 65 ).
  • VGH Hessen, 27.10.1988 - 10 TH 2389/88

    Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags; Verwaltungsakt; …

    Die Verfügung enthält nämlich nicht nur die Feststellung der Unbeachtlichkeit des neuerlichen Folgeantrages und die Ankündigung der Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (wie es dem vom Senat durch Beschluß vom 17. Mai 1988 - 10 TG 2000/88 und 10 TH 2001/88 - entschiedenen Fall zugrunde lag), sondern darüber hinaus die verbindliche Regelung, von den in § 13 Abs. 1 AuslG bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen Gebrauch zu machen.
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