Rechtsprechung
| VGH Hessen, 24.09.1985 - 10 TI 1269/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 31 Abs 1 AsylVfG, § 114 Abs 1 BRAGebO, § 31 Abs 1 Nr 3 BRAGebO, § 34 Abs 2 BRAGebO
Beweisgebühr für eine formlose Anhörung eines Beteiligten und die Beiziehung von Akten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss über Beweisgebühren; Handlungen des Prozessbevollmächtigten im Namen des Mandanten auch ohne besondere Kennzeichnung; Zulässige Übertragung an Einzelrichter; Voraussetzungen für Entstehung einer Beweisgebühr; Maßgeblichkeit ...
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 11.06.1985 - IX/2 J 5183/85
- VGH Hessen, 24.09.1985 - 10 TI 1269/85
Papierfundstellen
- ESVGH 36, 229 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OLG Koblenz, 27.02.1978 - 12 W 97/78
Auszug aus VGH Hessen, 24.09.1985 - 10 TI 1269/85
dieses Ergebnisses spricht auch, daß Rechtsprechung und Literatur für Übertragungen auf den Einzelrichter nach § 348 ZPO - an diese Vorschrift lehnt sich § 31 AsylVfG weitgehend an - ganz überwiegend die gleiche Auffassung vertreten (…vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 148, 1) I A; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl. § 348, 3 a; OLG Koblenz, MDR 1978, 851). - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1985 - 19 B 20911/84
Auszug aus VGH Hessen, 24.09.1985 - 10 TI 1269/85
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die formlose Anhörung eines Beteiligten gebührenrechtlich einer Beteiligtenvernehmung im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO gleichzusetzen (so auch OLG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 8. Juli 1985 - 19 B 20911/84 - Geroldt/Schmidt, BRAGO;… 8. Aufl.§ 31 Rdnr. 104;… Hartmann, a.a.O., im Ergebnis auch Riedel/Sußbauer,BRAGO, 5, Aufl., § 31 Rdnr. 5). - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.1965 - III B 519/65
Auszug aus VGH Hessen, 24.09.1985 - 10 TI 1269/85
Dies muß um so mehr gelten, als nach zutreffender herrschender Auffassung der Prozeßbevollmächtigte nicht als erinnerungs- bzw. beschwerdebefugt angesehen werden kann, da er nicht, wie in § 165 VwGO vorausgesetzt, "Beteiligter" und mangels einer Verweisung in § 151 Satz 3 VwGO auf § 146 Abs. 1 VwGO auch nicht "sonst von der Entscheidung Betroffener" im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift ist (OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1966, 2425 und KostRspr.
- OLG Düsseldorf, 29.05.2026 - 24 W 52/25 Dass der Gesetzgeber diese Nebenverfahren mit § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfassen wollte, ist nicht erkennbar, zumal der Sinn der Zuständigkeitsregelung (originäre Kammerzuständigkeit, die Nutzbarmachung der besonderen Fachkenntnisse der Kammer, vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4722, S. 87) die Nebenverfahren in gleicher Weise betrifft (Saarländisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 5 W 412/12 -, Rn. 6, juris; OLG Rostock…, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 W 18/06 -, Rn. 12, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1985 - 10 TI 1269/85 -, Rn. 14, juris).
- VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TJ 1586/86 Eine Beweisgebühr für den Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten kann schon durch die formlose Anhörung eines Asylklägers in der mündlichen Verhandlung entstehen, jedoch nur dann, wenn das Gericht damit die Klärung einer objektiv beweisbaren Tatsache bezweckt und das Ergebnis der Anhörung wie das einer förmlichen Beweisaufnahme im Urteil verwertet (wie Senatsbeschluß vom 24. September 1985 - 10 TI 1269/85 -, EZAR 613 Nr. 15).
Die formlose Anhörung eines Asylklägers in der mündlichen Verhandlung kann zwar zum Entstehen einer Beweisgebühr führen, jedoch nur dann, wenn das Gericht damit die Klärung einer objektiv beweisbaren Tatsache bezweckt und das Ergebnis der Anhörung wie das einer förmlichen Beweisaufnahme im Urteil verwertet hat (Hess. VGH, Beschluß vom 24. September 1985 -10 TI 1269/85 -, EZAR 613 Nr. 15).
- VGH Hessen, 08.06.2000 - 10 S 763/00
Beweisgebühr bei formloser Anhörung
Für eine Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne genügt es, dass die Absicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme vorzunehmen, objektiv erkennbar ist, was bei der Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren dann zu bejahen ist, wenn das Gericht mit der Anhörung die Klärung einer objektiv beweisbaren Tatsache bezweckt (Hess. VGH, Beschluss vom 24.09.1985 - 10 TI 1269/85 -, EZAR 613 Nr. 15 und Beschluss vom 14.10.1985 - 10 TJ 1845/85 -). - VGH Hessen, 27.12.1988 - 10 TE 4790/88
Nichtzulassungsbeschwerde - Frage der selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestande …
Daran ändert sich nichts dadurch, daß das Verwaltungsgericht -- offenbar in der irrigen Annahme, es könne der Beschwerde abhelfen (vgl. hierzu § 32 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) -- am 6. Dezember 1988 Nichtabhilfe beschlossen hat, wobei das Gericht zudem fehlerhaft besetzt war; denn der Beschluß wurde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gefaßt (§ 5 Abs. 3 VwGO), obgleich die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluß vom 14. Dezember 1984 (Band I Bl. 140 GA), abgeändert durch Beschluß vom 4. Februar 1988 (Band II Bl. 210 GA) gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen war und dieser somit auch für alle erforderlich werdenden Neben- und Folgeentscheidungen mit den aus § 31 Abs. 5 AsylVfG zu entnehmenden Ausnahmen zuständig war (…GK AsylVfG, Stand: Oktober 1988, Rdnr. 87 zu § 31 AsylVfG; Hess. VGH, B. v. 24.09.1985 -- 10 TI 1269/85 --).
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