Rechtsprechung
| KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- MIR - Medien Internet und Recht
Fünf Stunden Abmahnfrist - Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um Rechtsrat einzuholen und die Reaktion abzuwägen
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§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO, § 935 ZPO, § 22 KunstUrhG
Kostenauferlegung wegen Veranlassung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens: Angemessenheit einer Frist für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenentscheidung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
- rechtsportal.de
Kostenentscheidung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensrecht: Abmahnfrist muss angemessene Überlegungszeit bieten
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Unterlassungsfrist in einer Abmahnung von fünf Stunden wegen Online-Delikt reicht nicht aus
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Abmahnfrist - Wenige Stunden reichen auch bei Internet-Veröffentlichungen nicht
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Abmahnfrist von wenigen Stunden reichen auch bei unerlaubter Online-Veröffentlichung von Bildern nicht aus
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.02.2023 - 27 O 322/22
- KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Papierfundstellen
- MDR 2023, 1550
- MMR 2023, 766
- MIR 2023, Dok. 077
- K&R 2023, 808
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09
Sofortiges Anerkenntnis im Äußerungsrecht: Abmahnung mit unangemessen kurzer …
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284);… Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.Rn. 13 a
) Um die Folgen des § 93 ZPO abzuwehren, ist auch im Äußerungsrecht grundsätzlich eine Abmahnung notwendig (Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22 , NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen; siehe ferner KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392 und LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)).Ist eine Sache "besonders eilbedürftig", kann in einem besonders gelagerten Einzelfall sogar eine Frist von nur wenigen Stunden noch angemessen sein (LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Prinz/Butz, Medienrecht, 1999, Randnummer 364, die als Medien-Rechtsanwälte sogar eine "Regelfrist" von 24 Stunden als angemessen ansehen; zum Wettbewerbsrecht KG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 5 W 6448/92, NJW 1993, 3336; Bornkamm/Feddersen, in;… Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023, UWG § 13 Randnummer 21).
Ob es so liegt, soll sich nach der "Dringlichkeit" richten, die wiederum von der "Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße" abhängen soll (so LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 17; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284) Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.
Grundsätzlich muss die Abmahnfrist jedenfalls so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt (LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)).
- LG Hamburg, 10.11.2017 - 324 O 449/17
Einstweilige Verfügung: Kostenentscheidung bei kurzer Abmahnfrist wegen …
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284);… Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.Ob es so liegt, soll sich nach der "Dringlichkeit" richten, die wiederum von der "Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße" abhängen soll (so LG Hamburg
, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 17; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284) Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40. - KG, 25.04.2023 - 10 W 94/22
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Abmahnung
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Rn. 13 a) Um die Folgen des § 93 ZPO abzuwehren, ist auch im Äußerungsrecht grundsätzlich eine Abmahnung notwendig (Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22 , NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen; siehe ferner KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392 und LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)).Selbst Fristen von nur wenigen Tagen werden daher als noch angemessen angesehen (siehe auch Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22 , NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 5: zwei Tage), insbesondere dann, wenn es um Veröffentlichungen geht, die, wie im Fall, auch im Internet verbreitet werden (…Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 20 Randnummer 74).
- KG, 11.06.1999 - 9 W 2247/99
Abwehr ehrverletzender Äußerungen zur Vermeidung der Kostenfolge gemäß § 93 …
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284);… Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.Rn. 13 a
) Um die Folgen des § 93 ZPO abzuwehren, ist auch im Äußerungsrecht grundsätzlich eine Abmahnung notwendig (Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22 , NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen; siehe ferner KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392 und LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)). - OLG Karlsruhe, 17.02.2009 - 4 W 59/08
Der Geschäftsführer ist nicht da, mit etwas Glück wird Ihre Abmahnung aber …
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Abschnitt Randnummer 26; zum Wettbewerbsrecht siehe beispielsweise OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 W 59/08, Randnummer 9 - juris - und OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 1995 - 3 W 75/95, WRP 1995, 1043). - OLG Hamburg, 07.09.1995 - 3 W 75/95
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis in einem wettbewerbsrechtlichen …
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Abschnitt Randnummer 26; zum Wettbewerbsrecht siehe beispielsweise OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 W 59/08, Randnummer 9 - juris - und OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 1995 - 3 W 75/95, WRP 1995, 1043). - OLG Frankfurt, 09.09.1996 - 6 W 107/96
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Ihm muss mithin genügend Zeit verbleiben, um zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden (zum Wettbewerbsrecht OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. September 1996 - 6 W 107/96, NJWE-WettbR 1997, 46). - BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12
Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen …
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Denn mit dem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ist die (konkludente) Erklärung verbunden, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12, Randnummer 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, unter 2. - juris Randnummer 9). - BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02
Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Denn mit dem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ist die (konkludente) Erklärung verbunden, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten (siehe nur BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12, Randnummer 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, unter 2. - juris Randnummer 9). - OLG Saarbrücken, 16.03.2015 - 1 W 7/15
Unlauterer Wettbewerb: Inhaltliche Anforderungen an ein Abmahnschreiben
Auszug aus KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23
Rn. 8 Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist entsprechend § 99 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO nach herrschender Meinung statthaft (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2015 - 1 W 7/15, MDR 2015, 1154 = GRUR-RS 2015, 07783 Randnummer 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 99 Randnummer 20;… Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Auflage 2023, ZPO § 99 Randnummer 9). - OLG Nürnberg, 28.01.2013 - 3 W 12/13
Einstweiliges Verfügungsverfahren: Streitwert bei Kostenwiderspruch
- KG, 02.02.1993 - 5 W 6448/92
Telefax
- OLG Stuttgart, 13.09.1997 - 2 W 39/97
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