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   OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09   

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https://dejure.org/2009,2386
OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09 (https://dejure.org/2009,2386)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2009 - 102 U 1/09 (https://dejure.org/2009,2386)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 102 U 1/09 (https://dejure.org/2009,2386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Ersatz eines Planungsschadens bzw. auf Grundstücksübernahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung und Ansprüche des Grundstückseigentümers in der Zeit vom In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung

  • Judicialis

    BauGB § 40; ; BauGB § 42; ; BauGB § 43 Abs. 1; ; BauGB § 43 Abs. 3; ; BauGB § 44 Abs. 4; ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung und Ansprüche des Grundstückseigentümers in der Zeit vom In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur nutzungsbeschränkenden Wirkung des Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Baulandsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entscheidet im Streit gegen die Stadt Heilbronn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Enteignung per Bebauungsplang

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Eigentümer wird nicht entschädigt - Kein Ausgleich für geänderten Bebauungsplan

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1264
  • BauR 2009, 1351
  • BauR 2009, 1626
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

    Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann, hat nicht die Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. BVerwG BauR 1991, 299, Juris RN 3 "Götzenturmpark").

    d) Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht entgegen, dass der Bebauungsplan und damit auch dessen Auswirkungen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) jeweils zum "Götzenturmpark").

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

    Der Verlust der Baulandqualität der Grundstücke der Antragsteller wird in letzterem Fall in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 39 ff. BBauG 1976 / BauGB, hier §§ 40 Abs. 2, 44b Abs. 1 BBauG 1976 / §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1 BauGB ausgeglichen (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979, Juris RN 8 und 11; BGHZ 50, 93, 97 ff.).

    d) Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht entgegen, dass der Bebauungsplan und damit auch dessen Auswirkungen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) jeweils zum "Götzenturmpark").

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    aa) Nach § 40 Abs. 2 BBauG 1976 / BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der von einer Festsetzung der in § 40 Abs. 1 BBauG 1976 / BauGB aufgezählten Art betroffenen Fläche fordern, soweit und sobald ihm aus der Festsetzung oder der Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, dass er die Fläche behielte, fühlbare, die Opfergrenze übersteigende Vermögensnachteile erwüchsen (BGHZ 50, 93, 98; BauR 1970, 41).

    Der Verlust der Baulandqualität der Grundstücke der Antragsteller wird in letzterem Fall in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 39 ff. BBauG 1976 / BauGB, hier §§ 40 Abs. 2, 44b Abs. 1 BBauG 1976 / §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1 BauGB ausgeglichen (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979, Juris RN 8 und 11; BGHZ 50, 93, 97 ff.).

    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1989 - 3 S 1842/88

    Bebauungsplan - Interessenabwägung bei Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

    d) Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht entgegen, dass der Bebauungsplan und damit auch dessen Auswirkungen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) jeweils zum "Götzenturmpark").

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84

    Erlöschen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

    Ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BBauG 1976 / BauGB entfällt erst, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nicht mehr besteht, weil er durch gegenläufiges Gewohnheitsrecht oder Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist (BGHZ 84, 292, Juris RN 15; Schrödter, Baugesetzbuch 7. Auflage § 10 RN 8) oder wenn hinreichend sicher ist, dass das Grundstück nach den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans nicht für öffentliche Zwecke beansprucht werden wird (BGHZ 97, 1).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    bb) Für die Zeit der Herabzonung durch den Bebauungsplan bis zur Planverwirklichung erhält der Eigentümer keine (Nutzungs-)Entschädigung (BGHZ 63, 240, Juris RN 45).

    Von dem Zeitpunkt, ab dem es für den Eigentümer nicht mehr zuzumuten ist, die neu beplante Fläche weiter zu behalten, entsteht der Übernahmeanspruch des § 40 Abs. 2 BBauG 1976 / BauGB, ohne dass es noch darauf anzukommen hat, ob die Gemeinde in der Lage ist, die Fläche gegen entsprechende Entschädigung zu übernehmen (BGHZ 63, 240, Juris RN 47).

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Mit dem Übernahmeanspruch wird dem betroffenen Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, selbst die Initiative zu einer entschädigungsrechtlichen Lösung der infolge der fremdnützigen planerischen Festsetzung aufgetretenen Interessenkollision zu ergreifen, ohne die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 85 ff. BauGB abwarten zu müssen (BGHZ 50, 93, 97; BGHZ 93, 165, Juris RN 12; BGHZ 97, 1, Juris RN 17; Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

    Die gemäß § 87 Abs. 1 und 2 BauGB jetzt noch nicht zulässige Enteignung wird mit der Übernahme auf Antrag des Betroffenen Eigentümers gleichsam vorweg genommen (BGH Beschluss vom 25.6.1992, AZ: III ZR 160/91, BRS 53 Nr. 133, Juris RN 5).

  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 26/69

    Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des BBauG auf nach früheren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Eine Geldentschädigung steht dem Eigentümer nur in den in § 40 Abs. 3 BBauG 1976 / BauGB genannten Voraussetzungen zu (BGH a.a.O.; VersR 1970, 253, Juris RN 22).

    Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passt nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des Übernahmeanspruchs in § 40 BBauG 1976 / BauGB gebracht hat (BGH BauR 1970, 41, 42; VersR 1970, 253, Juris RN 22 f.).

  • BGH, 27.11.1969 - III ZR 25/69

    Frage der Anwendbarkeit des Bundesbaugesetzes (BBauG) oder des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    aa) Nach § 40 Abs. 2 BBauG 1976 / BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der von einer Festsetzung der in § 40 Abs. 1 BBauG 1976 / BauGB aufgezählten Art betroffenen Fläche fordern, soweit und sobald ihm aus der Festsetzung oder der Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, dass er die Fläche behielte, fühlbare, die Opfergrenze übersteigende Vermögensnachteile erwüchsen (BGHZ 50, 93, 98; BauR 1970, 41).

    Eine Nutzungsentschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folge der Verzögerung zu gewähren, passt nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Baugesetzbuch hinsichtlich des Übernahmeanspruchs in § 40 BBauG 1976 / BauGB gebracht hat (BGH BauR 1970, 41, 42; VersR 1970, 253, Juris RN 22 f.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
    Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 5, Juris RN 35; NVwZ 2001, 1055).
  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 143/88

    Mindestanforderungen an Inhalt und Bestimmtheit eines

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 128/73

    Zulässigkeit einer Klage vor der Baulandkammer vor Anrufung der höheren

  • BGH, 25.11.1976 - III ZR 45/74

    Statthaftigkeit von Feststellungsanträgen im Verfahren vor der Baulandkammer

  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83

    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer

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