Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 11 S 22.13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 14 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauGB
Vorläufiger Rechtsschutz der Gemeinde gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum vorläufigen Betrieb bereits errichteter Windkraftanlagen; Veränderungssperre - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 14 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauGB
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Widerspruch der Gemeinde; Antrag auf Zurückstellung während vorläufig außer Vollzug gesetzter Veränderungssperre; Beschluss über Planungskriterien als entgegenstehender unbenannter öffentlicher Belang ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf Grundstücken im Gemeindegebiet i.R.e. Veränderungssperre
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Windkraftanlagen bereits errichtet: Kommunale Planungshoheit verletzt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf Grundstücken im Gemeindegebiet i.R.e. Veränderungssperre
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 16.05.2013 - 4 L 35/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 11 S 22.13
Papierfundstellen
- BauR 2014, 1186
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2012 - 11 B 4.11
Anspruch auf Neubescheidung bei "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 11 S 22.13
Auch soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 30. August 2012 - OVG 11 B 4.11 - feststellt, dass die in Aufstellung befindlichen Ziele des Regionalplans nicht als unbenannte öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen könnten, erhebt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände.Um im Rahmen des § 35 BauGB Bedeutung zu erlangen, muss das zukünftige Ziel indes bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung aufweisen (Erreichung des Stadiums der sog. Verlautbarungsreife), die Planung muss ein hinreichendes Maß an Verlässlichkeit bieten und dem Planentwurf dürfen keine Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012, a.a.O.).
- BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04
In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 11 S 22.13
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, juris Rz. 18 m.w.N.) ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein, wenn der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens - wie hier - eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG darstellt. - OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2012 - 2 S 106.11
Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; ortsübliche …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 11 S 22.13
Dem stehe nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die vorgenannte Satzung mit Beschluss vom 15. Mai 2012 - OVG 2 S 106.11 - in dem darauf bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt gehabt habe.
- VG Potsdam, 19.05.2017 - 4 K 2820/14 Die dagegen beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -).
Ihr stand es frei, die Veränderungssperre aufzuheben und damit die Voraussetzungen für einen zulässigen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu schaffen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris).
Allerdings war sie durch die Existenz der früher beschlossenen und noch nicht aufgehobenen Veränderungssperre überlagert, was rechtfertigt, die Vorschrift gegenüber der Klägerin nicht zur Anwendung zu bringen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht das Interesse der Klägerin mit 30.000 Euro bewertethat (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 4 L 35/13 - sowie nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris).
- VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Auch wenn ein Rückbau der Anlage im Eilverfahren nicht in Betracht kommt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, zitiert nach juris), würde der Antragstellerin ein rechtlicher Vorteil aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erwachsen, weil sie dann ihre Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24/13 "Windpark G..." jedenfalls vorläufig in der bisher beabsichtigten Form fortsetzen könnte (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis der Gemeinde bei einer fertig gestellten und in Betrieb genommenen Anlage auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2010 - OVG 11 S 58.09 -, zitiert nach juris).Demgegenüber streiten für einen weiteren Vollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deren wirtschaftliche Interessen an einer Nutzung ihrer Windenergieanlage sowie das öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, a.a.O.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht das Interesse der Antragstellerin mit 30.000 Euro bewertet und diesen Wert mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zur Hälfte in Ansatz hat (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2023 - 3a A 55.23
Umweltrechtsbehelf; Klagebegründungsfrist; Präklusion; Immissionsschutzrechtliche …
Davon kann nicht die Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 29; VGH München…, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 - juris Rn. 10).
- VG Frankfurt/Oder, 08.06.2015 - 5 L 589/14
Immissionsschutzrecht
Demgegenüber streiten für einen weiteren Vollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deren wirtschaftliche Interessen an einer Nutzung ihrer Windenergieanlage sowie das öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, Rn. 11, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 - 3a B 1.23 Davon kann nicht die Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 - juris Rn. 29;… VGH München, - 2 BV 10.2295 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22/13 - juris Rn. 10).
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 - 11 S 50.15
Anwendbarkeit des § 14 Abs 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen; …
Soweit die Antragstellerin in dieser Situation für die Beplanung des betreffenden Gebiets Gestaltungsspielräume sieht, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese durch den vorläufigen weiteren Betrieb der - zumal an der Grenze des Planungsgebiets errichteten - Anlage der Beigeladenen beeinträchtigt sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, juris, Rn. 11). - OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 11 S 43.17
Windkraftanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Ersetzung gemeindlichen …
Dass eine Verpflichtung zum Rückbau bereits errichteter Windkraftanlagen im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt, räumt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 selbst ein, das entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 -, juris Rz. 11).
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