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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 17.06.2011

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.01.2010 - I-11 U 27/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,530
OLG Hamm, 08.01.2010 - I-11 U 27/06 (https://dejure.org/2010,530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2010 - I-11 U 27/06 (https://dejure.org/2010,530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2010 - I-11 U 27/06 (https://dejure.org/2010,530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1
    Haftung des beklagten Landes wegen überlanger Dauer eines Zivilrechtsstreits

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des beklagten Landes wegen überlanger Dauer eines Zivilrechtsstreits

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Staat haftet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Land muss für langsame Richter zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    18 Jahre Zivilprozess

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Bundeslandes wegen überlanger Verfahrensdauer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Staat haftet auf Schadensersatz! (IBR 2010, 192)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1801
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (21)

  • RG, 21.04.1892 - 199/92

    In welchem Zeitpunkte ist der in wissentlicher Verletzung des vor der Vernehmung …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 5 Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm.

    Rn. 21 Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist.

    Rn. 45 Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:.

    Rn. 49 Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989 (Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit -zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauernicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat, bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin 4 Monate geführt hätte.

    Rn. 73 hinsichtlich der streitigen Transportkosten für die Tonnageberechnung nach dem im Senatstermin vom 08.12.2003 (Bl. 2301 f, 2303 der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm) erteilten Hinweis ohne weitere Beweisaufnahme aus Rechtsgründen ein Umrechnungsfaktor von 1, 7 statt des im Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 31.03.2003 (Bl. 2267 ff, 2268 der genannten Beiakte) zunächst angesetzten Faktors von 1, 54 zugrunde gelegt und.

    Der Kläger trägt diesem Umstand im Rahmen seiner Anspruchsberechnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten selbst unter Verweis auf einen von ihm so bezeichneten Kostenausgleichungseffekt durch Verdopplung der ihm mit Beschluss des OLG Hamm vom 04.03.2004 nach § 91a ZPO auferlegten Kostenquote von 5 % Rechnung, treffender ist insoweit allerdings nach Auffassung des Senats der Rückgriff auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 09.05.2005 (Bl. 2423 ff der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm = Bl. 61 ff GA) ausgewiesenen Beträge.

    Hiernach hätte der Kläger 9 % der erstattungsfähigen Kosten der Fa. C4 von 39.739,90 EUR = 3.576,59 EUR sowie 9 % der gesamten Gerichtskosten von insgesamt 81.238,78 EUR (für das Verfahren 1 O 199/92 LG Detmold: 23.087,46 EUR, für das Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm: 10.676,80 EUR, für das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm: 47.474,52 EUR) = 7.311,49 EUR, d.h. über von ihm selbst in Abzug gebrachte (s.o.) 4.196,22 EUR hinaus weitere 3.115,27 EUR tragen müssen, so dass sich folgende Anspruchsberechnung ergibt:.

  • EuGH - 31/84 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 5 Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm.

    Rn. 21 Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist.

    Rn. 35 Zur Verfahrensführung des Landgerichts im Grundverfahren 3 O 31/84 LG Detmold ist dabei festzuhalten, dass das Verfahren dort mit bemerkenswerter Zügigkeit bearbeitet und gefördert wurde, was folgende Chronologie belegt:.

    Rn. 45 Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:.

    Rn. 49 Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989 (Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit -zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauernicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat, bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin 4 Monate geführt hätte.

    Rn. 81 Aufgrund des in dem Rechtsstreit 3 O 31/84 Landgericht Detmold ergangenen, rechtskräftigen Grundurteils vom 18.04.1985 stand mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren fest, dass der Kläger für seine im Auftrag der Fa. C4 erbrachten Transportleistungen eine Vergütung nach den Tarifen des GüKG mit dem GNT beanspruchen konnte.

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 29 Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff, 2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert.

    Überdies verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, NJW 1999, 2582 f, 2583; NJW 2001, 214 f, 215).

  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Dauer eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 29 Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff, 2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert.

    Überdies verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, NJW 1999, 2582 f, 2583; NJW 2001, 214 f, 215).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

    Inhalt der Rechtsschutzgarantie in einem Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 29 Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff, 2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert.

    Rn. 31 Allerdings lässt sich nicht generell und nach festen Grundsätzen festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist (BVerfG NJW 2004, 3320).

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Die Anlegung eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.07.2003 III ZR 326/02-; NJW 2003, 3052 m.w.N.) bei schuldhaft amtspflichtwidriger Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist, erscheint im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung.
  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 262/06

    Zur Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführeres wegen nach Insolvenzreife …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 65 Für nicht durchgreifend erachtet der Senat weiterhin den Verweis des beklagten Landes (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.11.2008, Bl. 538 ff GA) auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe.
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 65 Für nicht durchgreifend erachtet der Senat weiterhin den Verweis des beklagten Landes (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.11.2008, Bl. 538 ff GA) auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe.
  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Rn. 65 Für nicht durchgreifend erachtet der Senat weiterhin den Verweis des beklagten Landes (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.11.2008, Bl. 538 ff GA) auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe.
  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90

    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06
    Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern dagegen von vornherein daran, dass der Kläger allein den Ersatz reiner Vermögensschäden begehrt, während einem auf § 826 BGB gestützten Anspruch entgegen steht, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfalls dann auch hätte beweisen können, selbst wenn hierfür die Feststellung bedingten Vorsatzes im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens des Sachverständigen ausgereicht hätte (Hans. OLG Hamburg, aa0. unter Hinweis auf BGH MDR 1991, 1138 : NJW 1991, 3282; OLG München VersR 1977, 482).
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener …

  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines …

  • OLG Hamburg, 06.09.2000 - 14 W 34/00

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Unrichtigkeit des Gutachtens

  • OLG München, 19.10.1973 - 8 U 4203/72
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Impliziter Einspruch

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Dieter Popp

  • EGMR, 01.07.1997 - 20950/92
  • BGH, 05.02.1998 - IX ZB 113/97

    Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

  • OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10

    Schadensersatz; Amtshaftung; überlange Verfahrensdauer

    Denn für diese Richter und Staatsanwälte haftet die Beklagte nicht, weil sie nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihr im Anstellungsverhältnis stehenden Bediensteten (Richter und Staatsanwälte) einzutreten hat (ebenso auch OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 2010, 11 U 27/06 in einem insoweit parallel gelagerten Fall, zitiert nach juris Rn. 40; dazu auch die Revisionsentscheidung des BGH…, Urteil vom 4. November 2010, III ZR 32/10, juris Rn. 10).
  • LG Münster, 10.01.2011 - 15 O 507/09
    Hierzu ist auch zu berücksichtigen, dass es auf die Sicht der damaligen Entscheider ankommt (ex ante; OLG Hamm, BauR 2010, 1801).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.06.2011 - I-11 U 27/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4981
OLG Hamm, 17.06.2011 - I-11 U 27/06 (https://dejure.org/2011,4981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - I-11 U 27/06 (https://dejure.org/2011,4981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2011 - I-11 U 27/06 (https://dejure.org/2011,4981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei überlanger Verfahrensdauer?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Hamm verneint Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abweisung der Klage wegen überlanger Verfahrensdauer eines Rechtsstreits aufgrund voraussichtlich nicht zu erlangender Befriedigung der Forderung trotz hinreichender Förderung des Rechtsstreits

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Dauer eines Bauprozesses: Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung? (IBR 2011, 1354)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 32/10.

    Rn. 14 Auf die vom Senat zugelassene Revision des Landes hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 08. Januar 2010 durch Urteil vom 04. November 2010 (III ZR 32/10) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den Senat zurückverwiesen.

    Rn. 29 Die Maßstäbe, nach denen eine Haftung der Anstellungskörperschaft von Berufsrichtern für eine verzögerliche Sachbearbeitung in Betracht kommt, sind im vorliegenden Verfahren vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04. November 2010 (ZR III 32/10) konkretisiert worden (veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 1072).

    Unter Berücksichtigung der mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden Anforderungen an eine angemessene Förderung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren war es mit Blick auf die bei Eingang der Berufungsbegründungsschriften zu verzeichnende Prozessdauer von rund 12 ½ Jahren geboten, das Berufungsverfahren bevorzugt zu behandeln und möglichst zeitnah zu terminieren (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2010 - III ZR 32/10 - Rn. 27).

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Die Anlegung eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3052 m.w.N.) bei schuldhaft amtspflichtwidriger Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist, erscheint im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung.
  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 262/06

    Zur Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführeres wegen nach Insolvenzreife …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Das Verschulden entfällt auch nicht aus den der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) zu Grunde liegenden Erwägungen.
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Das Verschulden entfällt auch nicht aus den der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) zu Grunde liegenden Erwägungen.
  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Das Verschulden entfällt auch nicht aus den der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) zu Grunde liegenden Erwägungen.
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92

    Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Das Verschulden entfällt auch nicht aus den der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) zu Grunde liegenden Erwägungen.
  • BGH, 06.10.1983 - III ZR 61/82

    Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Handlungen von Richtern - …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Die Auswahl des Sachverständigen unterfällt als Bestandteil der Anordnung der Beweisaufnahme dem Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 839 Rn. 327 und Tremmel/Karger, Der Amtshaftungsprozess, 3. Aufl., Rn. 205 jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 14 und BGH VersR 1984, 77).
  • BGH, 11.03.1968 - III ZR 72/65

    Kein Aufopferungsanspruch wegen spruchgerichtlicher Tätigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Die Auswahl des Sachverständigen unterfällt als Bestandteil der Anordnung der Beweisaufnahme dem Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 839 Rn. 327 und Tremmel/Karger, Der Amtshaftungsprozess, 3. Aufl., Rn. 205 jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 14 und BGH VersR 1984, 77).
  • BGH, 16.02.2011 - IV ZB 23/09

    Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen: Verschwiegenheitspflicht eines als …

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06
    Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine veröffentlichte Urteilsbesprechung (Brünning in NJW 2011, 1077) Kritik an den Erwägungen des Bundesgerichtshofs übt, hat der Senat über deren Berechtigung im vorliegenden Verfahren mit Rücksicht auf die Bindungswirkung gem. 563 Abs. 2 ZPO nicht zu befinden.
  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 …

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 - III ZR 177/11 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I-11 U 27/06 -, c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - .

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I-11 U 27/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) und wird aufgehoben.

  • BGH, 28.03.2012 - III ZR 177/11

    Staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf Ausgleich von Nachteilen …

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 (I-11 U 27/06) sowie der Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.
  • BVerfG - 2 BvR 1289/12 (anhängig)
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I - 11 U 27/06 - ,.
  • BVerfG - 1 BvR 618/13 (anhängig)
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I - 11 U 27/06 - ,.
  • BVerfG - 1 BvR 1145/13 (anhängig)
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I - 11 U 27/06 - ,.
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