Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.2024 - 11 VR 8.24 |
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- Bundesverwaltungsgericht
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Ganz überwiegend rechtmäßige Duldungsanordnung
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§ 18 Abs 5 NABEG, § 44 EnWG, § 37 VwVfG
Ganz überwiegend rechtmäßige Duldungsanordnung - datenbank.nwb.de
Ganz überwiegend rechtmäßige Duldungsanordnung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 17.02.2020 - 4 VR 1.20
Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 11 VR 8.24
Rn. 5 Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, weil die Duldungsanordnung der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Vorhabens dient (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - Buchholz 451.17 § 44 EnWG Nr. 2 Rn. 6).Das ist dann der Fall, wenn sie zur Ermittlung der Planungsgrundlagen erforderlich und verhältnismäßig sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - Buchholz 451.17 § 44 EnWG Nr. 2 Rn. 21 m. w. N.).
Die zu duldenden Untersuchungen können Planungshindernisse offenbaren, die eine Trassenführung über das untersuchte Grundstück ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - Buchholz 451.17 § 44 EnWG Nr. 2 Rn. 16 ff.).
Die Verhältnismäßigkeit einer Duldungsanordnung wird auch dadurch gewahrt, dass unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 EnWG Entschädigungsansprüche bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - Buchholz 451.17 § 44 EnWG Nr. 2 Rn. 17 …und vom 13. Dezember 2021 - 4 VR 2.21 - Rn. 22 f.).
- BVerwG, 04.12.2020 - 4 VR 4.20
Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 11 VR 8.24
Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 19 …und Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8.23 - Rn. 22).Mit Einwendungen gegen die noch ausstehende Planfeststellung kann die Antragstellerin im Verfahren gegen eine Duldungsanordnung - auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 GG - nicht durchdringen (…vgl. zu § 16a FStrG BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 Nr. 2 Rn. 10 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 26).
- BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17
Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden- …
- BVerwG, 13.12.2021 - 4 VR 2.21
Teilweise unzulässiger, im Übrigen unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 11 VR 8.24
Die Verhältnismäßigkeit einer Duldungsanordnung wird auch dadurch gewahrt, dass unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 EnWG Entschädigungsansprüche bestehen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - Buchholz 451.17 § 44 EnWG Nr. 2 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2021 - 4 VR 2.21 - Rn. 22 f.). - BVerwG, 01.03.2012 - 9 VR 7.11
Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; sofortige Vollziehung; Bauablaufplan; …
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 11 VR 8.24
Mit Einwendungen gegen die noch ausstehende Planfeststellung kann die Antragstellerin im Verfahren gegen eine Duldungsanordnung - auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 GG - nicht durchdringen (vgl. zu § 16a FStrG BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 Nr. 2 Rn. 10 …und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 26). - BVerwG, 14.02.2024 - 11 A 8.23
Duldungsanordnung gestützt auf NABEG
Auszug aus BVerwG, 28.11.2024 - 11 VR 8.24
Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang (BVerwG…, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 19 und Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8.23 - Rn. 22).
- BVerwG, 26.02.2026 - 9 VR 3.26 Das ist der Antragsteller als Eigentümer der betroffenen Grundstücke, denn die Duldungsanordnung verpflichtet allein ihn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 8).
Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang (BVerwG…, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8.23 - UWP 2024, 218 Rn. 21 f. und Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 9, 11).
Rn. 17 b) Dem Informationsinteresse des Antragstellers ist mit der Angabe von Gesamtzeiträumen für die Durchführung der Baugrunduntersuchungen (zwölf Wochen ab Vollziehbarkeit) und der Kartierungen (56 Wochen ab Vollziehbarkeit) Genüge getan (vgl. zur Angabe entsprechender Gesamtzeiträume etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 12); die Mitteilung konkreter Termine für die einzelnen Maßnahmen war nicht erforderlich.
Die Inanspruchnahme von Grund und Boden des Antragstellers erfolgt nur vorübergehend in einem zeitlich und räumlich überschaubaren Rahmen; nach Abschluss der Arbeiten werden die Bohrlöcher wieder verfüllt, die Flächen stehen zur freien Verfügung und etwaige Schäden werden ersetzt (vgl. zu Vorarbeiten in Form von Bohrungen in einer Tiefe von 35 m etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 19).
Rn. 25 b) Die für die Kartierungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen veranschlagten Gesamtzeiträume (56 bzw. 12 Wochen) sind nicht zu lang bemessen (vgl. zu entsprechenden Zeiträumen BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 21).
- BVerwG, 19.05.2026 - 9 VR 12.26 Rn. 7 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Duldungsanordnung dazu dient, die Baudurchführung eines Vorhabens vorzubereiten, das nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 71 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 6 und vom 28. November 2024 - 11 VR 8.24 - RdE 2025, 139 Rn. 5).
- VGH Bayern, 18.09.2025 - 8 CS 25.1103
Bestimmtheit einer Anordnung zur Duldung einer Trinkwasserdurchleitung
Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2024 - 11 VR 8.24 - AUR 2025, 146 - juris Rn. 9;… U.v. 28.11.2019 - 5 A 4.18 - BVerwGE 167, 163 Rn. 26).
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