Rechtsprechung
| VGH Bayern, 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (18)
- VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende …
Rn. 42 a) Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Straßenrechts auch solche Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 42).Rn. 46 Nötig ist für die Rückgängigmachung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Dritter, hier die Beklagte als Hoheitsträger, Besitz an den Flächen für sich beansprucht (…vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Rn. 38), eine Widerrufserklärung (…vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 43 a.E.), die gegenüber der Beklagten als Besitzerin (1), nicht aber gegenüber den Verkehrsteilnehmern (2) zu erklären ist.
Rn. 47 (1) Der Widerruf liegt nicht erst in der Vornahme einer tatsächlichen (Sperr- oder Beseitigungs-)Handlung, sondern setzt, soll er wirksam sein (andernfalls verbleibt es gegebenenfalls bei den auf § 32 StVO gestützten Befugnissen), bereits die Abgabe einer empfangsbedürftigen Widerrufserklärung (Kundgabe eines Willensentschlusses) voraus (ausdrücklich BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45: Zugang eines Schreibens als Widerrufserklärung;… implizit BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 78, wenn dort zwischen einen rechtswirksamen Widerruf und der Unterbindung der weiteren Benutzung durch Sperrung unterschieden wird;… s. a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 16, der zwischen der Bekanntgabe des Widerrufs und einer tatsächlichen Sperrung unterscheidet;… anders aber wohl BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38, der als Widerrufshandlung eine tatsächliche Absperrung durch Poller nennt).
Offensichtlich übt sie seit Jahrzehnten als Straßenbaulastträger (seit 1999 nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG, weil der Weg ausgebaut ist) für den unstreitig gewidmeten Teil den Besitz aus; gleichzeitig hat sie sich einer Verfügungsmacht über den (nur) tatsächlich öffentlichen Weg berühmt, insbesondere, weil sie die Fläche bislang als Bestandteil einer öffentlichen Straße angesehen und behandelt hat, so dass sie auch insoweit als Besitzerin anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f.;… BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38).
Zwar ließe sich eine solche Anforderung damit begründen, dass die Duldung letztlich eine "Erklärung an die Öffentlichkeit" (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45) darstellt - denn schließlich erwächst der Charakter der Fläche als Teil des öffentlichen Verkehrsraums gerade wegen der Sicht der Verkehrsteilnehmer aus den für diese objektiv erkennbaren äußeren Umständen - und insoweit spiegelbildlich auch dieser gegenüber zu widerrufen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f., der zwischen einer bloßen Widerrufserklärung gegenüber der Öffentlichkeit und gerade nicht nur gegenüber der Behörde sowie der tatsächlichen Sperrung zu unterscheiden scheint).
Auf diese Weise soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit gesichert werden, für eine anderweitige Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses zu sorgen (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 44).
- VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352
Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer
Rn. 38 Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 47).
- VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655
Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die …
Rn. 61 Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).
- VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245
Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den …
Rn. 22 Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf der Freigabe die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Antragsteller darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 47). - VGH Bayern, 17.12.2024 - 11 B 23.1620
Klage gegen Anordnung zur Beseitigung von Pflanztrögen auf dem Gehweg
Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten an, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände (…vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 1 StVO Rn. 13 f.;… Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., 2020, Rn. 13 ff.;… BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32;… B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20 f.; B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 42 f.).Rn. 26 Die Zustimmung zur Inanspruchnahme als öffentliche Verkehrsfläche bzw. die Duldung eines solchen Zustandes ist eine "Erklärung an die Öffentlichkeit", die ihre Rechtswirkungen nur dadurch verlieren kann, dass sie gegenüber der Öffentlichkeit, d.h. in einer für Straßenverkehrsteilnehmer erkennbaren Weise, rückgängig gemacht wird (…BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - NVwZ-RR 2022, 657 Rn. 64;… U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 Rn. 38; B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45).
- VG Braunschweig, 02.09.2009 - 6 B 116/09
Sperren eines Weges durch Grundeigentümer bei umstrittener Widmung
Maßnahmen, die der Antragsteller in Ausübung angeblicher Eigentümer- und Nutzungsrechte an dem Weg vornimmt, stellen grundsätzlich eine verbotene Selbsthilfe dar, solange die Gerichte über die in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen nicht rechtskräftig entschieden haben (…vgl. § 229 BGB und BayVGH, B. v. 11.01.2005 - 8 CS 04.3275 -, juris Rn. 12; B. v. 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris Rn. 47;… BayObLG, B. v. 29.10.1993 - 4St RR 175/93 -, juris Rn. 13;… Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 30, 540). - VGH Baden-Württemberg, 05.06.2025 - 5 S 707/24
Begründungsmangel eines VA aufgrund fehlender Rechtsgrundlagenbezeichnung; …
Rn. 62 Will der Eigentümer zukünftig die öffentliche Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Verkehrsfläche unterbinden, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45). - VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656
Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage
Rn. 68 Will der Eigentümer den Weg dennoch sperren, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45). - VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 5 S 65/25
Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den …
Rn. 42 aa) Will der Eigentümer zukünftig die öffentliche Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Verkehrsfläche unterbinden, muss er die vormals erfolgte Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufen (…vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24 - juris Rn. 62 ; BayVGH, Beschluss vom 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45). - VG Ansbach, 07.04.2021 - AN 10 S 19.02256
Erfolgloser Eilantrag gegen eine wegerechtliche Duldungsanordnung
Rn. 42 Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Wegerechts auch solche Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (so BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris m. Verweis auf BayObLG vom 24.5.1982 VerkMitt 1983, 3 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22.10.1998, BAnz. Nr. 246b, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2006, BAnz. S. 2968, Abschnitt II Satz 1 zu § 1). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 1 B 48.14
Ausweisung einer Wasserskistrecke; sachliche Zuständigkeit; Bundeswasserstraße …
- VGH Bayern, 21.09.2022 - 11 ZB 22.881
Beseitigung einer teilweisen Straßenabsperrung - Berufungszulassung
- VG Ansbach, 11.05.2023 - AN 10 K 21.657
Verwirkung des Rechts auf Widerruf der Freigabe eines Grundstücks für den …
- VG München, 04.09.2008 - M 15 K 06.2544
Erledigung des Rechtsstreits im Vorverfahren: Keine Rechtsgrundlage für …
- VG Neustadt, 01.07.2010 - 4 K 446/10
Einseitige Erledigungserklärung im Widerspruchsverfahren
- VGH Bayern, 21.11.2025 - 8 CS 25.1400
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Anordnung zur Beseitigung von …
- VG Schleswig, 22.12.2016 - 12 A 207/16
Statistikrecht: Heranziehung aufgrund einer Strukturerhebung
- VG München, 03.04.2013 - M 7 K 12.6147
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".