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   VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09 (HS), 12-IV-09 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09 (HS), 12-IV-09 (e.A.) (https://dejure.org/2009,21028)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 11-IV-09 (HS), 12-IV-09 (e.A.) (https://dejure.org/2009,21028)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 11-IV-09 (HS), 12-IV-09 (e.A.) (https://dejure.org/2009,21028)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO ermöglicht nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft und ist eng auszulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 33-IV-07 [HS]/Vf. 34IV-07 [e.A.]; vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).

    (1) Eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers ist angesichts der Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. grundlegend BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).

    Bei einer solchen Sachlage hat das Präsidium des Gerichts für die Verwirklichung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen Sorge zu tragen (vgl. BVerfG StV 2007, 254 [256]), wozu auch gehören kann, auf andere Richter zurückzugreifen, die nach der Geschäftsverteilung bislang keine Strafsachen bearbeitet haben (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]).

    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03

    Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Eine unter Umständen bereits eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ohne Weiteres, etwa durch die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen - hier beginnend ab Ende Februar 2009 -, geheilt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]; BVerfG NJW 2006, 672 [675]).

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2008 - 113-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    1. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; st. Rspr.).

    Dieser Freiheitsanspruch des Beschuldigten, für den bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung streitet, ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen Freiheitsbeschränkungen stets als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine tragende Bedeutung zukommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]).

    Die für die Rechtfertigung der Haftfortdauer herangezogenen Erwägungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, StV 2007, 366 [367]; BVerfG StV 2008, 421 [422]).

    Das Oberlandesgericht hat das genaue Ausmaß und den Zeitraum der Aus- bzw. Überlastung der 3. Großen Strafkammer nicht ermittelt und sich insofern weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich nur um eine kurzfristige Überlastung handelte, noch damit befasst, ob diese unvorhersehbar war (vgl. dazu BVerfG StV 2007, 366 [368]; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; Schultheis in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 121 Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 22.03.2007 - 33-IV-07

    Zur Reichweite des Grundrechts der Freiheit der Person bei Entscheidungen über

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO ermöglicht nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft und ist eng auszulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 33-IV-07 [HS]/Vf. 34IV-07 [e.A.]; vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).

    SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 33-IV-07 [HS]/Vf. 34-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft daher nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn es aus vermeidbaren Gründen aus der Sphäre der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen ist (vgl. BVerfG StV 2008, 198 [198]; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 33-IV-07 [HS]/Vf. 34-IV-07 [e.A.]).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2006, 703 [705 f.]; BVerfG StV 2007, 366 [369]; BVerfG StV 2007, 644 [646]).

    Die für die Rechtfertigung der Haftfortdauer herangezogenen Erwägungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, StV 2007, 366 [367]; BVerfG StV 2008, 421 [422]).

    Das Oberlandesgericht hat das genaue Ausmaß und den Zeitraum der Aus- bzw. Überlastung der 3. Großen Strafkammer nicht ermittelt und sich insofern weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich nur um eine kurzfristige Überlastung handelte, noch damit befasst, ob diese unvorhersehbar war (vgl. dazu BVerfG StV 2007, 366 [368]; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; Schultheis in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 121 Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 35-IV-04;.
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht nach Art einer Strafe den Rechtsgüterschutz vorwegnehmen darf, dem erst das materielle Strafrecht dienen soll (vgl. BVerfGE 19, 342 [348]).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Eine unter Umständen bereits eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ohne Weiteres, etwa durch die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen - hier beginnend ab Ende Februar 2009 -, geheilt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]; BVerfG NJW 2006, 672 [675]).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Die für die Rechtfertigung der Haftfortdauer herangezogenen Erwägungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, StV 2007, 366 [367]; BVerfG StV 2008, 421 [422]).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft daher nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn es aus vermeidbaren Gründen aus der Sphäre der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen ist (vgl. BVerfG StV 2008, 198 [198]; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 33-IV-07 [HS]/Vf. 34-IV-07 [e.A.]).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
  • BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die fortdauer der Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet eine enge Auslegung dieser Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]).

    Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es darauf an, ob die mit der Ermittlung und Strafverfolgung befassten Stellen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft daher nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn es aus vermeidbaren Gründen aus der Sphäre der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen ist (vgl. BVerfG StV 2008, 198; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]).

    Die für die Rechtfertigung der Haftfortdauer herangezogenen Erwägungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; vgl. auch BVerfG StV 2007, 366 [367]; BVerfG StV 2008, 421 [422]).

    (1) Eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers ist angesichts der Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; grundlegend BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09
    Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet eine enge Auslegung dieser Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]).

    Für die Beurteilung, ob ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, kommt es darauf an, ob die mit der Ermittlung und Strafverfolgung befassten Stellen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft daher nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn es aus vermeidbaren Gründen aus der Sphäre der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen ist (vgl. BVerfG StV 2008, 198; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]).

    Die für die Rechtfertigung der Haftfortdauer herangezogenen Erwägungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermöglichen und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/Vf. 12-IV-09 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2008 - Vf. 113-IV-08 [HS]/Vf. 114-IV-08 [e.A.]; vgl. auch BVerfG StV 2007, 366 [367]; BVerfG StV 2008, 421 [422]).

    aa) Eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers ist angesichts der Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; grundlegend BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Dies könnte vorliegend der Fall sein, da der Bayerische Verfassungsgerichtshof sich in ständiger Rechtsprechung daran gehindert sieht, die Anwendung von materiellem Bundesrecht am Maßstab der Bayerischen Verfassung zu überprüfen und zur Begründung auf die Höherrangigkeit von Bundesrecht - mithin auf Art. 31 GG - verweist (s. Entscheidung vom 4. Dezember 2009 - Vf. 91-VI-08 -, juris Rn. 45, und vom 17. November 2010 - Vf. 12-IV-09 -, amtl. Abdruck S. 6).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 141-IV-17
    Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist eine Überlastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 104-IV-16; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]; vgl. auch zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    § 121 Abs. 1 StPO (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2009 - Vf. 11-IV-09 [HS]/12-IV-09 [e.A.]; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [272 ff.]).
  • OLG Dresden, 25.03.2009 - 3 Ws 21/09

    Nicht nur vorübergehende Überlastung eines Gerichts als wichtiger Grund für die

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen stellte mit Beschluss vom 27. Februar 2009 (Vf. 11-IV-09) fest, dass letztgenannter Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden den Angeklagten in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzte.
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