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Rechtsprechung
   BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2139
BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R (https://dejure.org/2005,2139)
BSG, Entscheidung vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R (https://dejure.org/2005,2139)
BSG, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 35/04 R (https://dejure.org/2005,2139)
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    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist - Mutterschafts- und Erziehungsgeldbezug - Verfassungsmäßigkeit - Beratungspflicht - Europäisches Gemeinschaftsrecht)

  • Judicialis

    SGG § 163

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von vier Jahren nach Anspruchsentstehung; Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge des Ablaufs der Ausschlussfrist; Verlängerung der Ausschlussfrist durch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Ausschlussfrist beim Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 610 (Ls.)
  • NZA-RR 2005, 438
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Denn eine Verlängerung wäre nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 f;… BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Deshalb stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob eine für alle Mütter geltende Verlängerung der vierjährigen Ausschlussfrist um die Schutzfristen nach dem MuSchG nicht nur wünschenswert, sondern von Verfassungs wegen geboten ist (dies verneinend: BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 44).

    Das BSG hat es deshalb bereits als verfassungsgemäß angesehen, dass die vierjährige Erlöschensfrist nicht um Zeiten des Bezugs von Erzg verlängert wird (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 44 f).

    Insoweit hat das BSG bereits auf den weiten Entscheidungsspielraum hingewiesen, der den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik zusteht (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 45 f zu Art. 4 der EWG-Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl 1979 L 6 S 24); Bedenken gegen die Anwendung des § 147 Abs. 2 SGB III auf die vorliegende Fallgestaltung sind nach wie vor - auch unter Berücksichtigung der weiteren EG-Richtlinien (vgl Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000, ABl EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000, mit einer Umsetzungsfrist bis 2. Dezember 2003) - nicht ersichtlich.

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Ausnahme von der unbedingten Geltung …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Hieran ist auch unter Geltung des SGB III grundsätzlich festzuhalten (vgl bereits Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 28/03 R, BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2; zustimmend Wank SGb 2004, 322 ff mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).

    Denn eine Verlängerung wäre nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (…vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 f; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Der vom BSG angenommene "eng umgrenzte Sonderfall", wonach die Verfallsfrist ausnahmsweise während der Zeit eines Beschäftigungsverbots nach § 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht ablaufen kann (BSGE 91, 226, 230), liegt im vorliegend zu beurteilenden Fall ersichtlich nicht vor.

    Hiervon geht auch der 7. Senat des BSG im Rahmen seiner Überlegungen zum absoluten Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG aus (BSGE 91, 226, 229 f = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub - …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz, der § 147 Abs. 2 SGB III entsprechenden Vorgängervorschrift, hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die, auch bei ruhendem Alg-Anspruch (vgl § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (…ua BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge (ua BSGE 62, 179, 181).

    Entgegen dem Vorbringen der Revision kann nicht angenommen werden, die Beklagte sei allgemein verpflichtet gewesen, die Klägerin auch ohne besonderen Anlass - etwa schon anlässlich der Alg-Bewilligung bzw der Einstellung der Zahlungen im Jahre 1999 oder später - auf die Möglichkeit des Anspruchsverlustes nach Ablauf von vier Jahren nach Anspruchsentstehung hinzuweisen; eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalles besonderer Anlass besteht (vgl BSGE 62, 179, 183 = SozR 4100 § 125 Nr. 3;… BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R

    Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass es fraglich sein kann, ob nicht Frauen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen und Mutterschaftsgeld beziehen, in dieser Zeit versicherungspflichtig bleiben müssten (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).

    a) Aus Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, kann nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber sei gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68, 74; Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Denn der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder Familien ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern (BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2 …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Entgegen dem Vorbringen der Revision kann nicht angenommen werden, die Beklagte sei allgemein verpflichtet gewesen, die Klägerin auch ohne besonderen Anlass - etwa schon anlässlich der Alg-Bewilligung bzw der Einstellung der Zahlungen im Jahre 1999 oder später - auf die Möglichkeit des Anspruchsverlustes nach Ablauf von vier Jahren nach Anspruchsentstehung hinzuweisen; eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalles besonderer Anlass besteht (…vgl BSGE 62, 179, 183 = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).
  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erzg entschieden hat, nicht, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1 und hierzu bestätigend BVerfG, Kammer-Beschluss vom 25. November 2004, 1 BvR 2303/03 - veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erzg entschieden hat, nicht, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1 und hierzu bestätigend BVerfG, Kammer-Beschluss vom 25. November 2004, 1 BvR 2303/03 - veröffentlicht in JURIS).
  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    a) Aus Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, kann nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber sei gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68, 74; Vorlagebeschluss des Senats vom 20. Juni 2001, B 11 AL 20/01 R, NZS 2002, 100).
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des …

    Auszug aus BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz, der § 147 Abs. 2 SGB III entsprechenden Vorgängervorschrift, hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die, auch bei ruhendem Alg-Anspruch (vgl § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (ua BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2;… BSGE 62, 179, 180 f = SozR 4100 § 125 Nr. 3).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an …

    Das bewirkte eine Verlängerung der Rahmenfrist um die berücksichtigungsfähigen Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes (vgl Senatsurteil vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 35/04 R = SozR 4-4300 § 147 Nr. 3 RdNr 19).

    Daraus folgt, dass die Klägerin während des ab 1. Januar 2003 noch zurückgelegten Teils der Erziehungszeit (vgl BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3) versicherungspflichtig war.

    Eine damit vergleichbare Situation ist aber nicht gegeben, wenn eine Mutter von der Ausübung einer ihr rechtlich erlaubten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Grund der eigenen Lebensplanung für die Zeit der Kindererziehung absieht, sodass der Gesetzgeber nicht einmal gehalten ist, Vorkehrungen gegen das Erlöschen eines bereits erworbenen Anspruchs auf Alg während einer Elternzeit zu treffen (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3;… zur Abgrenzung vgl auch BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Nicht einmal, wo es um den Zugang zum Alg durch Erfüllung der Anwartschaftszeit geht, ist der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw Elternzeit) entschieden hat, dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (…BVerfG NZA-RR 2005, 154 , Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche …

    Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (zur Berücksichtigung von Erziehungsurlaub bei der Berechnung eines späteren Elterngelds BVerfG <Kammer> vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - Juris RdNr 9; vgl auch BSG vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R; BVerfG <Kammer> 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - BVerfGK 4, 215;… BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der …

    Das bewirkte eine Verlängerung der Rahmenfrist um die berücksichtigungsfähigen Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes (vgl Senatsurteil vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 35/04 R = SozR 4-4300 § 147 Nr. 3 RdNr 19).

    Diese Vorschrift vermag zwar für eine vor Januar 2003 liegende Erziehungszeit keine Versicherungspflicht zu begründen (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3 RdNr 20) und erfordert es grundsätzlich, zur Bestimmung der versicherungspflichtigen Zeiten für jedes Kind einen eigenen mit seiner Geburt beginnenden und am Tag vor der Vollendung des dritten Lebensjahrs endenden Dreijahreszeitraum zu bilden.

    Eine damit vergleichbare Situation ist aber nicht gegeben, wenn eine Mutter von der Ausübung einer ihr rechtlich erlaubten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Grund der eigenen Lebensplanung für die Zeit der Kindererziehung absieht, sodass der Gesetzgeber nicht einmal gehalten ist, Vorkehrungen gegen das Erlöschen eines bereits erworbenen Anspruchs auf Alg während einer Elternzeit zu treffen (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3;… zur Abgrenzung vgl auch BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Nicht einmal, wo es um den Zugang zum Alg durch Erfüllung der Anwartschaftszeit geht, ist der Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld (bzw Elterngeld) und Erziehungsurlaub (bzw Elternzeit) entschieden hat, dazu verpflichtet, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen in gleicher Weise zur Geltung zu bringen (…BVerfG NZA-RR 2005, 154 , Nichtannahmebeschluss zu BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3).

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