Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 3 MRK, § 108 Abs 1 VwGO, § 73 Abs 6 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004
Keine Gefahr für ungediente junge Männer russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, in Tschetschenien außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sog. Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
3 EMRK, 108 Abs. 1 VwGO, 73 Abs. 6 S. 1 AsylG, 60 Abs. 5; Abs. 7 AufenthG
Russische Föderation, Tschetschenien, Wehrpflicht, Wehrdienst, Wehrersatzdienst, Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienstpflichtiger, Grundwehrdienstleistende, Zwangsrekrutierung, Vertragssoldat, Freiwillige, Ukraine, Angriffskrieg, Kampfeinsatz, Einsatzgebiet, ... - milo.bamf.de
AsylG, § 73 Abs 6; AufenthG 2004, § 60 Abs 5
Russische Föderation: Kein Abschiebungsverbot wegen Wehrpflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylG § 73 Abs. 6 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5
Widerruf der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots; Prognose einer möglichen Einberufung im Fall der Rückkehr
Verfahrensgang
- VG Berlin, 19.09.2023 - 33 K 78.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23
Wird zitiert von ... (43) Zitiert selbst (19)
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23
Rn. 22 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32;… Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8).Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. m.w.N.).
- BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20
Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23
Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss dabei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - BVerwGE 171, 300, juris Rn. 27 ff. m.w.N.).Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 a.a.O., Rn. 31).
- BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ.
- BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18
(materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft; …
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Allein die Wertung, dass eine Verfolgung "nicht auszuschließen" sei, genügt für die richterliche Überzeugungsbildung von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - InfAuslR 2019, 459, juris Rn. 20 ff., 32). - BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07
Verfassungsmäßigkeit der Zulassung der Presseberichterstattung über die …
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Aktuell gibt es weiterhin keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine (…BFA vom 12. Juni 2024, a.a.O., S. 46); offizielle russische Verlautbarungen bestreiten auch einen Einsatz in den besetzten Gebieten Luhansk, Donezk oder der Regionen Cherson und Saporischia (https://www.gazeta.ru/army/news /2024/07/11/23438779.shtml). - BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …
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Rn. 22 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. …und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32;… Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). - BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15
Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.
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Es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, die umfassend bezogen auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, InfAuslR 2015, 401, juris Rn. 14 f.). - BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
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Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (s.a. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10;… Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 10 B 24.11 - juris Rn. 4). - BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12
Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung; …
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Rn. 18 Für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gilt, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Rn. 9). - BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17
Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 17.23
Rn. 22 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. …und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 12 B 18.23
Keine Gefahr der zwangsweise Rekrutierung ungedienter, junger Männer russischer …
- BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 27.20
Zuerkennung des subsidiären Schutzes eines afghanischen Staatsangehörigen wegen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2024 - 4 LB 215/20
Asyl Russische Förderation; interner Schutz für Tschetschenen; Berücksichtigung …
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129
Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische …
- BVerwG, 10.10.2011 - 10 B 24.11
Einbeziehung der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote im …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 82/19
Fluchtalternative; unerträgliche Härte nach Folterung im Herkunftsstaat und …
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2020 - 2 L 25/18
Asyl; Verfolgung einer tschetschenischen Familie bei Rückkehr in die Russische …
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2009 - 3 B 16.08
Ausländerrecht: Rückkehrpflicht von Tschetschenen in die Russische Förderation; …
- OVG Sachsen, 06.02.2024 - 2 A 617/18
Asylrecht; Russische Föderation; inländische Fluchtalternative; Tschetschenien
- VG Berlin, 20.01.2025 - 33 K 504.24
Subsidiärer Schutz für russische Männer im grundwehrdienstpflichtigen Alter
In seiner Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 22. August 2024 (OVG 12 B 17/23 und OVG 12 B 18/23 ) zwar entgegen der Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Berlin die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens mangels ausreichender Erkenntnisse eines Einsatzes Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine sowie des zwangsweisen Einsatzes als Vertragssoldaten verneint habe, jedoch müsse sich das Gericht eine eigene Überzeugung bilden.Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welches angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird ( OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 - juris Rn. 36 und - OVG 12 B 18/23 - juris Rn. 48 ), ist die Kammer der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat.
Rn. 82 Berücksichtigt man darüber hinaus die persönliche Situation des Klägers, der als lediger, kinderloser, gesunder junger Mann in die Russische Föderation zurückkehren würde, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 35 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 47 ff.).
Rn. 84 (3) Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz "Über den alternativen Zivildienst" anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines alternativen Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst (im Ergebnis ebenso u.a.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 38 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 50 ff.; VG Berlin…, Urteil vom 21. Dezember 2023, a.a.O., S. 13 ff.; Urteil vom 19. September 2023 - VG 33 K 78/21 A - EA S. 9 ff.;… Urteil vom 6. Juli 2023 - VG 33 K 312.19 A - juris Rn. 24 ff.; a.A. VG Potsdam…, Urteil vom 10. Mai 2023 - VG 6 K 352/18.A - juris Rn. 45).
Seither und insbesondere zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gibt es demgegenüber keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Kern-Ukraine, d.h. in Gebieten, die bis heute von der ukrainischen Regierung und Armee gehalten werden (…BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49;… EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30;… BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42 , und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54 ), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können (…EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3; "Call to Conscience", S. 6).
Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel hält die Kammer an ihrer bisherigen Einschätzung fest und sieht es auch weiterhin als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu nötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen (in diesem Sinne zur damaligen Lage bereits: VG Berlin…, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 88 ff.; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 45 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 57 ff.).
Rn. 113 Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige hätten es in der Russischen Föderation "allein in der Hand", ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 47 , und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 59 ), nicht für überzeugend (ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 16).
Rn. 131 Der Umstand, dass die besagten Kämpfe in der Region Kursk, d.h. auf russischem Territorium stattfinden und die dortige Stationierung von Grundwehrpflichtigen nach offizieller russischer Lesart allein der russischen Landesverteidigung dient, ändert nach Überzeugung der Kammer nichts an dieser Einschätzung (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42 , und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54 ).
- VG Berlin, 20.01.2025 - 33 K 519.24
Ukraine-Krieg: Subsidiärer Schutz für wehrdienstpflichtige Russen
Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welches angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird ( OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 - juris Rn. 36 und - OVG 12 B 18/23 - juris Rn. 48 ), ist die Kammer der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat.Rn. 50 Berücksichtigt man darüber hinaus die persönliche Situation des Klägers, der als lediger, kinderloser, gesunder junger Mann, der auch sonst weder beruflich noch privat konkret gebunden scheint, in die Russische Föderation zurückkehren würde, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 35 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 47 ff.).
Rn. 52 (3) Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz "Über den alternativen Zivildienst" anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines alternativen Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst (im Ergebnis ebenso u.a.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 38 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 50 ff.; VG Berlin…, Urteil vom 21. Dezember 2023, a.a.O., S. 13 ff.; Urteil vom 19. September 2023 - VG 33 K 78/21 A - EA S. 9 ff.;… Urteil vom 6. Juli 2023 - VG 33 K 312.19 A - juris Rn. 24 ff.; a.A. VG Potsdam…, Urteil vom 10. Mai 2023 - VG 6 K 352/18.A - juris Rn. 45).
Seither und insbesondere zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gibt es demgegenüber keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Kern-Ukraine, d.h. in Gebieten, die bis heute von der ukrainischen Regierung und Armee gehalten werden (…BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49;… EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30;… BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42 , und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54 ), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können (…EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3; "Call to Conscience", S. 6).
Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel hält die Kammer an ihrer bisherigen Einschätzung fest und sieht es auch weiterhin als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu nötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen (in diesem Sinne zur damaligen Lage bereits: VG Berlin…, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 88 ff.; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 45 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 57 ff.).
Rn. 81 Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige hätten es in der Russischen Föderation "allein in der Hand", ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 47 , und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 59 ), nicht für überzeugend (ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 16).
Rn. 99 Der Umstand, dass die besagten Kämpfe in der Region Kursk, d.h. auf russischem Territorium stattfinden und die dortige Stationierung von Grundwehrpflichtigen nach offizieller russischer Lesart allein der russischen Landesverteidigung dient, ändert nach Überzeugung der Kammer nichts an dieser Einschätzung (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42 , und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54 ).
- OVG Niedersachsen, 24.04.2026 - 4 LB 83/26
Asyl; Europarecht; Europäischer Gerichtshof; Antrag auf internationalen Schutz; …
Tschetschenische Volkszugehörige können sich in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik niederlassen, auch ohne dass dies eine Rückkehr nach Tschetschenien voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 32).Erst nach einer viermonatigen Grundausbildung sind sie im Ausland einsetzbar (…vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 36).
Dies gilt weder im Hinblick auf die Bedingungen, denen Wehrpflichtige in den russischen Streitkräften allgemein ausgesetzt sind, noch in Bezug auf die Umstände, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg in der Ukraine drohen (…so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 57ff.;… Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 31ff. …sowie Urt. vom 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32ff.;… OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.6.2025 - 2 L 51/24 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 41ff.;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG, juris Rn. 63-65.).
(3) Auch ist ein Einsatz zu Kampfhandlungen verknüpft mit der (mittelbaren oder unmittelbaren) Begehung von der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG unterfallenden Handlungen nicht beachtlich wahrscheinlich (…so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 57ff. …und Beschl. v. 26.6.2025 - 2 L 51/24 -, juris Rn. 20;… Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 31ff. …sowie Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 41ff.;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 62-65).
Letztlich dürfte hier eine Unterscheidung zwischen einem noch zulässigen Ausüben von Druck, Überredungsversuchen und Gruppenzwang sowie tatsächlich auf einen Willensbruch zielenden Handlungsweisen wie Zwang und Täuschung zu treffen sein, zwischen denen häufig in den Quellen nicht hinreichend differenziert wird (vgl. so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 46) und für die daher aus Sicht des Senats auch aus den Erkenntnismitteln noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit folgt.
- VG Berlin, 05.03.2025 - 33 K 495.23 Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welches angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird (OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 - juris Rn. 36 und - OVG 12 B 18/23 - juris Rn. 48), ist der Einzelrichter der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat.
Berücksichtigt man darüber hinaus die persönliche Situation des Klägers, der als lediger, kinderloser, gesunder junger Mann, der auch sonst weder beruflich noch privat konkret gebunden scheint, in die Russische Föderation zurückkehren würde , ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 35 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 47 ff.).
(3) Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz "Über den alternativen Zivildienst" anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines alternativen Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst (im Ergebnis ebenso u.a.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 38 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 50 ff.; VG Berlin…, Urteil vom 21. Dezember 2023, a.a.O., S. 13 ff.; Urteil vom 19. September 2023 - VG 33 K 78/21 A - EA S. 9 ff.;… Urteil vom 6. Juli 2023 - VG 33 K 312.19 A - juris Rn. 24 ff.; a.A. VG Potsdam…, Urteil vom 10. Mai 2023 - VG 6 K 352/18.A - juris Rn. 45).
Seither und insbesondere zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gibt es demgegenüber keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Kern-Ukraine, d.h. in Gebieten, die bis heute von der ukrainischen Regierung und Armee gehalten werden (…BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49;… EU- AA, COI Query, 11/2024, S. 30;… BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können (…EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3; "Call to Conscience", S. 6).
a.a.O, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 45 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 57 ff.).
Vor diesem Hintergrund hält der Einzelrichter die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige hätten es in der Russischen Föderation "allein in der Hand", ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 47, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 59), nicht für überzeugend (ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 16).
Der Umstand, dass die besagten Kämpfe in der Region Kursk, d.h. auf russischem Territorium stattfinden und die dortige Stationierung von Grundwehrpflichtigen nach offizieller russischer Lesart allein der russischen Landesverteidigung dient, ändert nach Überzeugung des Einzelrichters nichts an dieser Einschätzung (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54).
- VG Berlin, 28.02.2025 - 33 K 620.24
Russische Föderation: Subsidiärer Schutz wegen Einberufung in den Kriegsdienst
Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welches angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird (OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 - juris Rn. 36 und - OVG 12 B 18/23 - juris Rn. 48), ist der Einzelrichter der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung.Berücksichtigt man darüber hinaus die persönliche Situation des Klägers, der als lediger, kinderloser, gesunder junger Mann, der auch sonst weder beruflich noch privat konkret gebunden scheint, in die Russische Föderation zurückkehren würde, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin - Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 35 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 47 ff.).
Seither und insbesondere zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gibt es demgegenüber keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Kern-Ukraine, d.h. in Gebieten, die bis heute von der ukrainischen Regierung und Armee gehalten werden (…BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49;… EU- AA, COI Query, 11/2024, S. 30;… BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können (…EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3; "Call to Conscience", S. 6).
Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel hält der Einzelrichter an der bisherigen Einschätzung der Kammer fest und sieht es auch weiterhin als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Mög lichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu nötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen (in diesem Sinne zur damaligen Lage bereits: VG Berlin…, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 88 ff.; ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 45 ff., und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 57 ff.).
Vor diesem Hintergrund hält der Einzelrichter die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige hätten es in der Russischen Föderation "allein in der Hand", ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 47, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 59), nicht für überzeugend (ebenso: VG Magdeburg…, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 16).
Der Umstand, dass die besagten Kämpfe in der Region Kursk, d.h. auf russischem Territorium stattfinden und die dortige Stationierung von Grundwehrpflichtigen nach offizieller russischer Lesart allein der russischen Landesverteidigung dient, ändert nach Überzeugung des Einzelrichters nichts an dieser Einschätzung (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 42, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 54).
- VG Berlin, 02.07.2025 - 12 K 210.24 Die Kammer folgt nicht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 22. August 2024 -12 B 17/23 - juris Rn. 36 und -12 B 18/23 - juris Rn. 48), sondern schließt sich der weiterhin überzeugenden Rechtsprechung der 33. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteile vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A und 33 K 519/24 A - juris) und weiterer Verwaltungsgerichte an (vgl. unter anderem VG Weimar, Urteil vom 15. Januar 2025 - 7 K 364/20 - juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 - VG 3 B 184/24 MD - juris; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 - W 7 K 23.30458 - juris).
Rn. 35 Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die russische Armee sei angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung junger Wehrpflichtiger interessiert und strebe weiterhin den Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee an ( OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 36 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 48 ), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den vorliegenden Erkenntnissen, dass die russische Armee angesichts ihres akuten Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat.
Rn. 37 Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Bezug genommenen Pläne für den Umbau der russischen Armee zu einer Berufsarmee ( Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - Rn. 36 , juris) sind bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 2 BvR 1341/24 - juris Rn. 10) nicht mehr einschlägig.
Rn. 38 Die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz "Über den alternativen Zivildienst" anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) spricht nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung zum Grundwehrdienst (im Ergebnis ebenso u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 38 ff. und - 12 B 18/23 - juris Rn. 50 ff.).
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 -12 B 17/23 - juris Rn. 35 ff., und -12 B 18/23 - juris Rn. 47 ff.).
Rn. 56 Vor diesem Hintergrund geht die Kammer entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht davon aus, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige es in der Russischen Föderation "allein in der Hand" hätten, ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 47 , und - 12 B 18/23 - juris Rn. 59 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 - 2 L 51/24
Abschiebungshindernis wegen drohender Teilnahme russischer Staatsangehöriger …
Dies gilt mit Bezug auf die Russische Föderation jedenfalls für solche Kampfhandlungen, die auf russischem Territorium zur Verteidigung ukrainischer Offensiven durchgeführt werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 42 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 54).Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften droht aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein Kampfeinsatz in der Ukraine (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 42 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 54).
Ihre Einsätze beschränken sich vielmehr auf solche auf russischem Territorium oder in den von Russland besetzten Gebieten, in denen derzeit keine Kampfhandlungen stattfinden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 42 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 54).
Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 46 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 60).
Eine solche Gefahr besteht zwar speziell in Tschetschenien, wo regelmäßig Zwangsrekrutierungen zur Verpflichtung von "Freiwilligen" stattfinden (…vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Situation in Tschetschenien, 16. Dezember 2024, S. 51 ff.; OVG MV…, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 51; SächsOVG…, Urteil vom 18. Juni 2024 - 2 A 36/21.A - juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 27 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 34).
Tschetschenen, die nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und bei denen daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden, haben grundsätzlich bei einer ihnen zumutbaren Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus eine interne Schutzmöglichkeit (…vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - juris Rn. 47 ; OVG MV…, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 59; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 29 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 37).
- OVG Niedersachsen, 24.04.2026 - 4 LB 86/26
Widerruf; Abschiebungsverbote; Wehrdienst; Tschetschenien; Täuschung; …
Tschetschenische Volkszugehörige können sich in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik niederlassen, auch ohne, dass dies eine Rückkehr nach Tschetschenien voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 32).Erst nach einer viermonatigen Grundausbildung sind sie im Ausland einsetzbar (…vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 36).
(iii) Auch ist ein Einsatz zu Kampfhandlungen verknüpft mit der (mittelbaren oder unmittelbaren) Begehung von der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG unterfallenden Handlungen nicht beachtlich wahrscheinlich (…so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 57ff. …und Beschl. v. 26.6.2025 - 2 L 51/24 -, juris Rn. 20;… Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 31ff. …sowie Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 41ff.;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 62-65).
Letztlich dürfte hier aber eine Unterscheidung zwischen einem noch nicht justiziablen Ausüben von Druck, Überredungsversuchen und Gruppenzwang sowie tatsächlich auf einen Willensbruch zielenden Handlungsweisen wie Zwang und Täuschung zu treffen sein, zwischen denen häufig in den Quellen nicht hinreichend differenziert wird (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 46) und für die daher aus Sicht des Senats auch aus den Erkenntnismitteln noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit folgt.
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2026 - 2 L 92/25
Kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige
Die Wahrscheinlichkeit, zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, wird im Fall des Klägers noch dadurch erhöht, dass er bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission geraten dürfte, weil er sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Wehrdienst dort binnen zwei Wochen zu melden hat, wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 37).Rn. 64 dd) Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Grundwehrdienstes oder (unmittelbar) danach zwangsweise als Vertragssoldat verpflichtet und als solcher zu offensiven Kampfeinsätzen herangezogen wird (so auch OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 46 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 60; SächsOVG…, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A - juris Rn. 41 ff.).
Zwar besteht speziell in Tschetschenien die Gefahr, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden (vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Situation in Tschetschenien…, vom 16. Dezember 2024, S. 51 ff.; OVG MV…, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 51; SächsOVG…, Urteil vom 18. Juni 2024 - 2 A 36/21.A - juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 27 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 34).
Tschetschenen, die nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und bei denen daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden, haben grundsätzlich bei einer ihnen zumutbaren Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus eine interne Schutzmöglichkeit (…vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - juris Rn. 47 ; OVG MV…, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 59; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 29 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 37).
- VG Berlin, 02.03.2026 - 33 K 406.24 Rn. 34 Die Kammer hat - abweichend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 und OVG 12 B 18/23 - jeweils juris) - wiederholt entschieden, dass gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst droht und es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass russische Grundwehrdienstleistende mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen können.
Allerdings erfolgen offizielle Überstellungen in andere Regionen der Russischen Föderation nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 - juris Rn. 29 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation der Länderinformation, Russische Föderation, Version 14 [BFA, Länderinformation, Version 14], S. 70;… AA, Lagebericht 2024, S. 18;… EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 50 f.;… Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68).
Rn. 58 Zwar mag für bestimmte Gruppen von Tschetschenen wie zum Beispiel Regimekritiker, die in einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder seinem direkten Umfeld geraten, darüber hinaus gelten, dass sie unter bestimmten Umständen auch ohne offizielle Fahndung gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 30;… BFA, Länderinformation, Version 14, S. 70).
Die Niederlassung in anderen Landesteilen ist legal möglich, auch ohne eine vorherige Rückkehr in die Heimatregion (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 29;… BFA, Länderinformation, Version 17, S. 156 f.;… AA, Lagebericht 2024, S. 32).
- VG Münster, 17.09.2026 - 10 K 1535/24
- VG Wiesbaden, 04.06.2025 - 2 K 202/24
- VG Würzburg, 09.01.2025 - W 7 S 24.32669
Asyl, Russische Föderation, Wehrpflicht, Häusliche Gewalt
- VG Köln, 26.03.2026 - 8 K 6493/24
- VG Münster, 17.09.2026 - 10 K 1441/24
- VG Köln, 20.02.2026 - 8 K 530/24
- VG Magdeburg, 18.11.2025 - 3 A 141/25
Gewährung subsidiären Schutzes russischer Staatsangehöriger tschetschenischer …
- VG Berlin, 23.10.2025 - 12 K 242.24
- VG Magdeburg, 15.11.2024 - 3 B 184/24
Gefahr bei Rückkehr grundwehrpflichtiger russischer Staatsangehöriger
- VG Aachen, 30.01.2026 - 8 K 1061/24
- VG Kassel, 14.04.2025 - 1 K 147/24
- OVG Sachsen, 02.12.2025 - 2 A 541/24
AsylG Russische Föderation; Subsidiärer Schutz; Einberufung zum Grundwehrdienst; …
- OVG Sachsen, 07.07.2026 - 2 A 323/25
AsylG Russische Föderation; Subsidiärer Schutz; Grundwehrdienst; Beachtliche …
- OVG Sachsen, 07.07.2026 - 2 A 198/25
AsylG Russische Föderation; Subsidiärer Schutzstatus; Grundwehrdienst; Einsatz …
- VG Schleswig, 27.08.2026 - 16 A 159/25
Zwangsrekrutierung Tschetschenien (Russische Föderation)
- VG Frankfurt/Oder, 05.05.2025 - 6 K 993/23
- VG Bremen, 28.02.2025 - 6 K 1265/23
Subsidiärer Schutz für 46-jährigen Reservisten mit nuklearer Sonderausbildung in …
- OVG Sachsen, 02.12.2025 - 2 A 44/25
AsylG Russische Föderation; Subsidiärer Schutz; Einberufung zum Grundwehrdienst; …
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 - 12a K 393/24
Russische Föderation Tschetschenien Wehrpflicht Einberufung Ukraine
- VG Dresden, 27.02.2025 - 1 L 281/25
- VG Berlin, 09.01.2026 - 33 K 484.24
- VG Magdeburg, 08.05.2025 - 3 A 99/24
Asylrecht, Russische Föderation
- VG Gelsenkirchen, 09.08.2025 - 12a K 393/24
Russische Föderation Tschetschenien Wehrpflicht Einberufung Ukraine
- OVG Sachsen, 21.01.2026 - 2 A 198/25
Asyl; Zulassung der Berufung; Divergenz; Grundsatzrüge
- OVG Sachsen, 18.07.2025 - 2 A 541/24
Zulassung der Berufung; Asylgesetz Russische Föderation; wehrdiensttaugliche …
- VG Hamburg, 24.07.2024 - 8 A 3112/19
Widerruf der internationalen Schutzzuerkennung für irakische Jesiden aus dem …
- VG Köln, 18.12.2025 - 8 K 791/24
- VG Würzburg, 07.08.2025 - W 7 S 25.33387
Wiederholter Folgeantrag, Russische Föderation, Einberufung, Reservist
- VG Gelsenkirchen, 07.11.2025 - 12a K 4904/19
- VG Bremen, 28.02.2025 - 6 K 1558/23
Asyl Russische Föderation, Urteil vom 28.02.2025 - Asyl; Reservist; Russische …
- VG Hamburg, 03.11.2025 - 3 A 515/23
- VG Bremen, 09.09.2025 - 6 K 1204/23
Zur Rechtmäßigkeit der Bezeichnung von zwei Zielstaaten, Urteil vom 09.09.2025 - …
- VG Berlin, 05.03.2025 - 33 K 495/23
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
- OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 2 MB 14/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 2 MB 16/18
Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung; Dokumentationspflicht; einstweilige …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Rn. 14 Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (… OVG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 …und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17;… BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 …und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 27).Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (… OVG Schleswig Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 ).
Will er von dem der Berufungsliste abweichen, versteht es sich von selbst, dass ein Auswahlvermerk durch ihn zu fertigen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, juris Rn. 12 ).
- OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2020 - 2 MB 28/20
Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle: Anforderungen …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Rn. 14 Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten ( OVG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 …und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 …und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17;… BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 …und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 27).Danach steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht ( OVG Schleswig Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 …und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 ).
- BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98
Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Rn. 14 Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (… OVG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 …und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 …und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17;… BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 27).
- BVerwG, 20.10.2016 - 2 C 30.15
Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Rn. 14 Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (… OVG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 …und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 …und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 …und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 27). - BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14
Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 21). - BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13
Stattgebender Kammerbeschluss: Konkurrentenstreit bzgl der Besetzung eines …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Rn. 14 Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (… OVG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 …und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17;… BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 …und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 27). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 1 B 1301/18
Ausnahmsweise Heranziehung von Hilfskriterien in einem beamtenrechtlichen …
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2019 - 1 B 1301/18 -, juris Rn. 6). - BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03
Rechtsnatur und Zulässigkeit von Bleibezusagen zugunsten eines Hochschullehrers
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Rn. 14 Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (… OVG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 6 …und vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 20 und vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 - juris Rn. 17;… BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17 …und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 27). - VGH Bayern, 20.05.2021 - 7 CE 20.2869
Konkurrentenstreitverfahren um eine W2-Professur
Auszug aus VG Schleswig, 11.07.2023 - 12 B 17/23
Die der Aufstellung eines Berufungsvorschlags vorgeschaltete Begutachtung dient entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nämlich dazu, unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen (vgl. zum Sinn und Zweck des wortgleichen Art. 18 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz: VGH München, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 7 CE 20.2869 -, juris Rn. 8).
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