Rechtsprechung
| AG Augsburg, 09.06.2023 - 12 C 11/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; ZPO § 91, § 128 Abs. 2, § 708 Nr. 11, § 711
Keine unzulässige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpräsenz in Abwesenheitsnotiz - RA Kotz
Verbotene Online-Werbung in Abwesenheitsnotizen
Kurzfassungen/Presse (11)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Angabe von Webseite in Signatur noch keine Werbung
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Keine unzulässige Werbung per E-Mail durch Angabe von URLs der Social-Media-Accounts und Unternehmenswebsite des Absenders in E-Mail-Signatur
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine unzulässige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpräsenz in Abwesenheitsnotiz ...
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Unzulässige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpräsenz in Abwesenheitsnotiz?
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Unzulässige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpräsenz in Abwesenheitsnotiz?
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Unzulässige elektronische Werbung durch Angabe der Internetpräsenz in Abwesenheitsnotiz?
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Social-Media-Links in der Signatur einer Abwesenheitsnotiz stellen keine unzulässige Werbung dar
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Link auf Unternehmenspräsenz in E-Mail ist keine unzulässige Werbung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn im Footer Link auf eigene Internetpräsenzen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Jede noch so kleinste Werbung in Autoreply-E-Mail ist unerlaubter Spam
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Angabe von Internetpräsenzen in Abwesenheitsmail stellt keine Werbung dar - Zweck der Angabe ist nicht Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 09.06.2023 - 12 C 11/23
- LG Augsburg, 18.10.2023 - 44 S 2196/23
- LG Augsburg, 15.11.2023 - 44 S 2196/23
Papierfundstellen
- MMR 2023, 711
- K&R 2023, 619
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15
Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen
Auszug aus AG Augsburg, 09.06.2023 - 12 C 11/23
Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung (…ABI. EU L 376, S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15).
- LG Augsburg, 15.11.2023 - 44 S 2196/23
Keine Werbung durch Angabe einer Internetadresse in Email-Signatur
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Aktenzeichen 12 C 11/23, wird zurückgewiesen.Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des am 09. Juni 2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Augsburg (Az. 12 C 11/23) verurteilt, es zu unterlassen, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine Einwilligung vorliegt.
Rn. 4 2. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Aktenzeichen 12 C 11/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- LG Augsburg, 18.10.2023 - 44 S 2196/23
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Einblenden eines Links
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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