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Rechtsprechung
   AG Aurich, 12.05.2017 - 12 C 842/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51685
AG Aurich, 12.05.2017 - 12 C 842/16 (https://dejure.org/2017,51685)
AG Aurich, Entscheidung vom 12.05.2017 - 12 C 842/16 (https://dejure.org/2017,51685)
AG Aurich, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 12 C 842/16 (https://dejure.org/2017,51685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • mietrechtsiegen.de

    Fristlose Mieterkündigung wegen übler Nachrede über Vermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Üble Nachrede rechtfertigt fristlose Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Üble Nachrede gegenüber Dritten kann fristlose Kündigung rechtfertigen

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus AG Aurich, 12.05.2017 - 12 C 842/16
    Demnach ist eine Tatsache dann als erwiesen anzusehen, wenn rechtliche Zweifel bei vernünftiger Betrachtungsweise zurückgestellt werden können und der Wahrheitsgehalt der Aussage so hoch anzusetzen ist, dass vernünftigen Zweifeln schweigen geboten ist (BGH NJW 2003, 1116).
  • LG Potsdam, 17.08.2011 - 4 S 193/10

    Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Anschwärzen des Vermieters bei seinem …

    Auszug aus AG Aurich, 12.05.2017 - 12 C 842/16
    oder sonst zu schaden (vgl. LG Potsdam GE 2012, 64 = ZMR 2012, 627).
  • OLG Hamm, 25.10.1994 - 28 U 40/94

    Pflichtverletzung eines Anwalts bei Versäumung der Stellung eines Antrags auf …

    Auszug aus AG Aurich, 12.05.2017 - 12 C 842/16
    Grundsätzlich sind im Rahmen der Entscheidung nach § 721 ZPO die Interessen des Mieters und Vermieters gegeneinander abzuwägen (Hamm NJW-RR 95, 526).
  • LG München I, 22.02.1984 - 14 S 18052/83
    Auszug aus AG Aurich, 12.05.2017 - 12 C 842/16
    Anerkannt ist jedoch, dass die Beleidigung, die üble Nachrede, die Verleumdung, die Nötigung und die Bedrohung gem. §§ 185-187, 240-241 StGB Straftaten sind, die zugleich Vertragsverletzungen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner verübt werden (LG München I WuM 1989, 180).
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