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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44382
OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18 (https://dejure.org/2019,44382)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2019 - 12 U 87/18 (https://dejure.org/2019,44382)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 12 U 87/18 (https://dejure.org/2019,44382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit einer die Änderung der AGB einer Bank mittels Zustimmungsfiktion erlaubenden Klausel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UKlaG § 1 ; BGB §§ 307 ff.
    Kontrolle der AGB eines Geldinstitutes

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Klausel zur Änderung von Kontogebühren durch Zustimmungsfiktion zulässig bei transparentem Hinweis auf beabsichtigte Änderung und Sonderkündigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern, soweit sie das gesetzlich vorgesehene Verfahren hierfür einhält

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Banken können Kontoführungsgebühren im Wege der Zustimmungsfiktion ändern sofern Vorgaben von § 675g BGB eingehalten werden

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung der Kontoführungsgebühren mittels Zustimmungsfiktion

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zustimmungsfiktion zur Erhöhung von Bankgebühren rechtens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 114
  • MDR 2020, 359
  • WM 2020, 878
  • BB 2020, 590
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Von daher kommt es an dieser Stelle (d. h. im Rahmen der Prüfung, ob vorliegend eine Inhaltskontrolle stattfindet oder nicht) auch weder auf die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 11.10.2007 (III ZR 63/07) - betreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 675 g BGB - noch auf die von Klägerseite zitierten Entscheidungen österreichischer Gerichte zur dortigen Rechtslage an.

    Rn. 47 Von daher kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung zur Rechtslage noch vor Inkrafttreten von § 675 g BGB es hat dahinstehen lassen, ob eine AGB-rechtliche Regelung zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen qua fingierter Zustimmung - wie sie schon seinerzeit seit langem und ohne dass insoweit Wirksamkeitsbedenken erhoben worden wären in den AGB-Banken enthalten war - den Transparenzanforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 63/07, juris Rn. 33).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt insoweit bislang nicht vor, zumal der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom 11.10.2007 (III ZR 63/07) die Entscheidung zur Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel - zu einem früheren Rechtszustand - ausdrücklich offen gelassen hat (…BGH, a. a. O., juris Rn. 33).

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Heimvertrag: Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln über die …

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Rn. 41 Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

    Wenn aber eine Klausel inhaltlich, terminologisch und systematisch dem Gesetz entspricht, ist sie nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 27).

  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 335/17

    Inhaltskontrolle bei Agio-Klausel in Bauspardarlehen

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Rn. 39 Ungeachtet der Tatsache, dass die beiden streitgegenständlichen Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen sind (s. o.), bleibt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die Transparenzkontrolle eröffnet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b)).

    Rn. 41 Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH…, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

  • LG Köln, 12.06.2018 - 21 O 351/17

    Änderung von Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2018 zum Az. 21 O 351/17 wird zurückgewiesen.

    Rn. 9 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.06.2018 - 21 O 351/17 - zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Rn. 41 Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen; zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 37).

    Der Vertragspartner des Verwenders muss dabei einerseits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (BGH…, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 22), ohne dass es andererseits eines solchen Grades an Konkretisierung bedarf, dass alle Eventualitäten erfasst sind (BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 335/17, juris zu 1.b); BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 38/18, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-621/17 - C und D Bank, Rn. 45).

  • EuGH, 11.11.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU) …

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Soweit die aus Sicht des Senats (auch) entscheidungserhebliche Frage des Verhältnisses von Klauselrichtlinie und Zahlungsdiensterichtlinie europarechtliche Fragen aufwirft, die auch dem EuGH bereits zur Entscheidung vorliegen (vgl. EuGH, C-287/19 - EBank, Vorlagefrage Nr. 1), erscheint es zweckmäßig, zunächst dem für die letztinstanzliche Auslegung des - ggfls.
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 106/14

    Abstrakte AGB-Kontrollklage: Beschwerdewert einer Verbandsklage gegen die …

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Rn. 55 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 48, 47 GKG, 3 ZPO (vgl. auch BGH, I ZR 106/14, Beschluss vom 05.02.2015).
  • LG Berlin, 19.01.2018 - 15 O 235/17

    Bargeld-Entgelte am Bankautomaten

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Denn sollte die Beklagte als Verwenderin der AGB diesen Anforderungen nicht gerecht werden, ist ihr Änderungsverlangen ohnehin unwirksam und mithin nicht geeignet, die Zustimmungsfiktion nach § 675 g BGB zu begründen (vgl. LG Berlin, 15 O 235/17, Urteil vom 19.01.2018, S. 11, Anl. BB 1, Bl. 178 ff. d. A.).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Rn. 33 Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf abstellt, dass eine solche Sichtweise gegen europarechtliche Grundsätze verstoße, kommt es hierauf im Ergebnis deshalb nicht an, weil der Grundsatz gemeinschaftskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen darf (BGH…, Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 702/16, juris Rn. 13 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17, juris Rn.19 ff.; ebenso EuGH, Urteil vom 11.09.2019, C-143/18 - B, Rn. 38).
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen …

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18
    Denn richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07, WM 2012, 1179, 1181).
  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes …

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des …

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Begründung der Verwirkung des …

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung …

    Rn. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2020, 878 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 03.06.2025 - XI ZR 45/24

    Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

    Rn. 43 (aa) Soweit Zustimmungsfiktionsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) ausdrücklich durch einzelne Instanzgerichte gebilligt wurden (OLG Köln, WM 2020, 878; LG Köln, Urteil vom 12. Juni 2018 - 21 O 351/17, juris; LG Berlin, ZIP 2019, 1367), handelte es sich bei den Urteilen des OLG Köln (…aaO) und des LG Köln (…aaO) um die Entscheidungen der Vorinstanzen zu dem Senatsurteil vom 27. April 2021 (…aaO), die nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
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