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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45758
OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20 (https://dejure.org/2020,45758)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2020 - 12 WF 221/20 (https://dejure.org/2020,45758)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2020 - 12 WF 221/20 (https://dejure.org/2020,45758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der Anfechtung einer Vaterschaft vorgehen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geordnete Familienverhältnisse verdrängen den biologischen Vater

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Familiäre Beziehung geht Interesse an Vaterschaftsanfechtung vor - Familiäre Beziehung geht Interesse an Vaterschaftsanfechtung vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der biologische Vater - und die Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der Anfechtung ...

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Familiäre Bindung vor Vaterschaftsanfechtung - Rechte des biologischen Vaters gegen den rechtlichen Vater

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die sozial-familiäre Bindung eines Kindes an einen Mann, der nicht der biologische Vater ist, steht über dem Interesse eines leiblichen Vaters an der Anfechtung einer Vaterschaft.

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung der Vaterschaft bei geordneten Familienverhältnissen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1133
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 22.03.2012 - 23338/09

    Leibliche Väter haben nur eingeschränkte Rechte

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt (EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09; Koppikar v. Deutschland, Urteil vom 11.12.2012, Nr. 11858) klargestellt, dass die Auslegung des Art. 8 EMRK nur ergibt, dass der vermeintliche biologische Vater von der Möglichkeit, seine Vaterschaft feststellen zu lassen, nicht vollständig ausgeschlossen werden darf, solange keine erheblichen Gründe in Bezug auf das Kindeswohl dafür vorliegen.
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der …

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Die Weigerung und/oder Befindlichkeiten der rechtlichen Eltern, Umgangskontakte ihres Kindes zu dessen leiblichem Vater zuzulassen, reichen grundsätzlich nicht aus, um den Antrag auf Umgang, erst recht nicht den auf Auskunft zurückzuweisen (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1254).
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Die damit verbundene Begrenzung des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters wurde vom BGH (FamRZ 2018, 41) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht wiederholt ausdrücklich für verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar erklärt (BVerfG, FamRZ 2014, 191; FamRZ 2015, 817; Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2020 - 1 BvR 2715-18- juris).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18

    Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Die Weigerung und/oder Befindlichkeiten der rechtlichen Eltern, Umgangskontakte ihres Kindes zu dessen leiblichem Vater zuzulassen, reichen grundsätzlich nicht aus, um den Antrag auf Umgang, erst recht nicht den auf Auskunft zurückzuweisen (vgl. BGH FamRZ 2016, 2082; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1254).
  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausschluss des …

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Die damit verbundene Begrenzung des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters wurde vom BGH (FamRZ 2018, 41) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht wiederholt ausdrücklich für verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar erklärt (BVerfG, FamRZ 2014, 191; FamRZ 2015, 817; Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2020 - 1 BvR 2715-18- juris).
  • BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10

    Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater …

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Die damit verbundene Begrenzung des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters wurde vom BGH (FamRZ 2018, 41) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht wiederholt ausdrücklich für verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar erklärt (BVerfG, FamRZ 2014, 191; FamRZ 2015, 817; Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2020 - 1 BvR 2715-18- juris).
  • OLG Bremen, 24.03.2010 - 5 UF 2/10

    Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Fall eines kürzeren Zusammenlebens …

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Er hat hierbei klargestellt, dass es auf die auch schützenswerten Interessen des leiblichen Vaters im Einzelfall nicht mehr ankommt, sofern eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater vorliegt (OLG Bremen, FamRZ 2010, 1821).
  • KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14

    Vaterschaftsanfechtungverfahren: Anfechtungsrecht des vermeintlichen biologischen …

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Faktisch eröffnet diese gesetzgeberische Wertung der Mutter und dem rechtlichen Vater, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen (KG, FamRZ 2015, 1119).
  • AG Münster, 04.08.2020 - 43 F 73/20
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 04.08.2020 (43 F 73/20) wird zurückgewiesen.
  • OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

    Der Gesetzgeber hat durch den Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters im Falle des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bei Schluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 1600 Abs. 2 BGB) bewusst eine generalisierend vorweggenommene Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes vor den Interessen des leiblichen Vaters vorgenommen, welche nicht durch eine ausnahmsweise Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung umgangen werden kann (…vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 47 ff, zitiert nach juris) und es der Mutter und dem rechtlichen Vater nach derzeit geltendem Recht daher letztlich ermöglicht, den biologischen Vater faktisch von der Anfechtung auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2020, 12 WF 221/20, Rn. 5 ff; zitiert nach juris).
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