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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20576
VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1 (https://dejure.org/2017,20576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2017 - 12 ZB 17.1 (https://dejure.org/2017,20576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2017 - 12 ZB 17.1 (https://dejure.org/2017,20576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Bezahlung von Legasthenie-Therapiestunden für insgesamt 11 Kinder infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe; Bestehen eines jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Bezahlung von Legasthenie-Therapiestunden für insgesamt 11 Kinder infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe; Bestehen eines jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1
    Von einer Überraschungsentscheidung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14).

    Dabei ist das Gericht im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36).

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1
    Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (vgl. zu dieser Konstellation im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausführlich BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1
    Von einer Überraschungsentscheidung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS;… B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14).
  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 409/09

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1
    Ein entsprechender Hinweis ist vielmehr nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1
    Von einer Überraschungsentscheidung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14).
  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19

    Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Wenn der privatrechtliche Entgeltanspruch des Leistungserbringers nicht besteht oder rückwirkend wegfällt, geht der Schuldbeitritt ins Leere und es kommt ein Bereicherungsanspruch des Jugendhilfeträgers aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB) in Betracht (…Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22 zur gleichliegenden Problematik beim sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis;… zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis siehe BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 3 ff, 9 ff; Beschluss vom 21. April 2017 - 12 ZB 17.1, juris Rn. 2;… Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23 ff).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704

    Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer …

    Denn Adressat eines entsprechenden Bedarfs nach Betreuungsplätzen nach §§ 34, 35a SGB VIII bzw. nach Betreuungsplätzen in Mutter-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII ist im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht der Antragsteller als Leistungserbringer, sondern allein der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger als Anspruchsverpflichteter (zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris;… B.v. 20.3.2014 - 12 ZB 12.1351 - juris Rn. 24).
  • OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19

    Kein Auskunftsanspruch des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen …

    Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger (zu alledem vgl. BGH NJW 2015, 3782; BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2017 - 12 ZB 17.1-, juris).
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen …

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (…vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    Rn. 12 3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313

    Keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit des Jugendhilfeträgers bezogen auf …

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (…vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    Rn. 12 3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317

    Rechtsweg für Auskunftsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber Zahlungsanspruch …

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (…vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    Rn. 12 3.2 Mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20

    Klage eines anerkannten gemeinnütziger Trägers der freien Jugendhilfe gegen den …

    Rn. 162 Vgl. OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 32 U 2067/19 -, juris Rn. 85, 96; Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2017 - 12 ZB 17.1 -, juris Rn. 2; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 78d Rn. 7.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.314

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen …

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (…vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    Rn. 12 3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen …

    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (…vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    Rn. 12 3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • VG München, 11.10.2017 - M 18 K 16.2812

    Zivilrechtsweg für Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den …

    (…vgl. BGH v. 31.3.2016, III ZR 267/15 - juris, Rn. 20 ff.; BayVGH v. 21.4.2017 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2).
  • VG Saarlouis, 28.09.2017 - 3 K 2055/15

    Anspruch des privaten Einrichtungsträgers gegen den Träger der öffentlichen …

  • VG München, 11.10.2017 - M 18 K 15.4371

    Verweisung wegen unzulässigen Verwaltungsrechtswegs im jugendrechtlichen …

  • VG München, 11.10.2017 - M 18 K 16.2811

    Rechtswegverweisung - Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

  • VG München, 11.10.2017 - M 18 K 16.2815

    Keine Verwaltungsrechtswegseröffnung für Klagen im Rahmen jugendhilferechtlicher …

  • VG München, 11.10.2017 - M 18 K 15.4691

    Keine Verwaltungsrechtswegseröffnung für Klagen im Rahmen jugendhilferechtlicher …

  • VG Regensburg, 27.07.2022 - RN 4 E 22.917

    Keine Antragsbefugnis des bisherigen Leistungserbringers einer …

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