Rechtsprechung
| EuGH, 27.10.1977 - 126/75 |
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Giry / Kommission
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Giry / Kommission
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Einweisung eines Beamten nach Ablauf seines Urlaubs in die erste in seiner Laufbahngruppe freiwerdende Planstelle; Einstehenmüssen der Kommission für einen angeblich erlittenen immateriellen Schaden; Beurteilung von Beförderungsaussichten; Beendigung eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75
- EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 27.10.1977 - 92/76
Auszug aus EuGH, 27.10.1977 - 126/75
gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Verbundene Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76 In den verbundenen Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76 Robert Giry, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Genf, 37 B, Chemin des Coudriers, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,.Am 27. September 1976 hat er in der Rechtssache 92/76 Klage erhoben, mit der er insbesondere die Aufhebung der Ent-.
Mit am 3. November 1976 eingereichten Schriftsatz hat die Kommission in der Rechtssache 92/76 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben; sie stützt sich dabei teils auf das Verfahren, teils auf Gegenstand und Inhalt der Klage.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes auch die Rechtssache 92/76 mit den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 verbunden.
Die Klage in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 27. September 1976) 1. Der Kläger wiederholt seine ersten fünf Klageanträge in der Rechtssache 126/75 ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Kosten; er ändert nur den dritten Klageantrag dahingehend ab, daß er geltend macht, die fraglichen Ernennungen seien unter Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts erfolgt.
Die von der Kommission in der Rechtssache 92/76 erhobene Einrede der Unzulässigkeit (eingereicht am 3. November 1976).
Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach.
Die Erklärungen des Klägers zu der von der Kommission in der Rechtssache 92/76 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit (eingereicht am 7. Dezember 1976) 1. Der Kläger beantragt.
Diese Klage könne jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zurückgenommen werden, wenigstens solange die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache 92/76 nicht verworfen sei.
Die Klage 92/76 könne jedoch gegebenenfalls an die Stelle derjenigen vom 12. Januar 1976 treten.
Der Kläger wiederholt seine Anträge in der Rechtssache 92/76 mit Ausnahme desjenigen auf Aufhebung der Entscheidung vom 29. Juli 1976 und desjenigen hinsichtlich des Abgangsgeldes.
Die Klagebeantwortung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 31. Januar 1977).
Die Erwiderung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 31. März 1977) Der Kläger erwidert auf den Vorwurf der Kommission, er habe sich während der Jahre 1973 und 1974 nicht um seine Wiederverwendung bemüht, daß seine der Klage in der Rechtssache 1/74 vorhergehende Beschwerde in diesem Punkt eindeutig gewesen sei, daß er während dieses ganzen Rechtsstreits darauf bestanden habe, wiederverwendet zu werden und daß er binnen kürzester Frist bei der Kommission beantragt habe, das Urteil in der Rechtssache 1/74 anzuwenden.
Hinsichtlich seiner Entschädigungsansprüche für den in seiner Laufbahn erlittenen Vermögens- und für den immateriellen Schaden bemerkt der Kläger hinsichtlich des Verfahrens, da sich die Klage in der Rechtssache 92/76 von derjenigen in der Rechtssache 126/75 unterscheide, sei er durch seine Anträge in letzterer nicht beschränkt.
Die Gegenerwiderung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 2. Mai 1977) Auf die vom Kläger in seiner Erwiderung gestellte Frage hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1970 antwortete diese, der Kläger könne sich weder auf diese Entscheidung berufen noch ihre Anwendung verlangen, da es sich dabei um allgemeine Maßnahmen der Dienststellenorganisation gehandelt habe; jedenfalls sei der Kläger in diesem Rahmen im Verhältnis zu anderen Beamten, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, nicht diskriminierend behandelt worden.
In der Rechssache 92/76 bringe der Kläger in der Erwiderung gegenüber seiner Klage keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte bei; die Kommission bezieht sich deshalb auf ihre Klagebeantwortung.
- EuGH, 27.10.1977 - 34/76
Auszug aus EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Am 21. April 1976 hat der Kläger eine zweite Klage (Rechtssache 34/76) erhoben, in der er die Aufhebung aller Ernennungen verlangt hat, die zwischen dem 8. April 1975 und der Klageerhebung zu seinem Nachteil in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4 erfolgt sind.Am 26. Mai 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes beschlossen, die Rechtssachen 126/75 und 34/76 für die Zwecke des Verfahrens zu verbinden.
Mit Schriftsatz vom 25. August 1976 hat die Kommission beantragt, in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit der Begründung, diese Klagen seien infolge der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 über die Wiederverwendung des Klägers gegenstandslos geworden.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes auch die Rechtssache 92/76 mit den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 verbunden.
Die Klage in der Rechtssache 34/76 (eingereicht am 21. April 1976).
Gegen die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde durch die Kommission hat der Kläger die Klage in der Rechtssache 34/76 erhoben.
Der Antrag der Kommission in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76, die Hauptsache für erledigt zu erklären (eingereicht am 25. August 1976).
Die Klagebeantwortung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 25. Oktober 1976) 1. Die Kommission beantragt,.
Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach.
Die Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 19. Januar 1977).
Die Gegenerwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 14. März 1977).
Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf seine Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 und fügt hinzu, "zuständige Behörde", um dem Beamten die erste freiwerdende Planstelle im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts anzubieten, sei nicht die Anstellungsbehörde, sondern die Generaldirektion Personal und Verwaltung.
Der Kläger widerspricht der Einrede der Unzulässigkeit, welche die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 hinsichtlich der im Verfahrensstadium der Erwiderung erfolgten Einführung von Entschädigungsanträgen erhebt, die den dem Kläger an seiner Laufbahn entstandenen Vermögensschaden und den immateriellen Schaden abdecken sollen.
Der Kläger hat zwar zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich in der am 19. Januar 1977 eingereichten Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76, als einstweilige Maßnahme vorgeschlagen, die Kommission solle sich damit einverstanden erklären, daß er seine Dienste wieder aufnehme, ohne daß diese Wiederaufnahme bedeuten solle, daß er die Nebenbestimmungen annehme, die die Kommission ihrem Angebot beigefügt hatte.
- EuGH, 01.07.1976 - 58/75
Sergy / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Sie ist der Auffassung, eine Entscheidung über die Wiederverwendung mit dem Inhalt der Entscheidung vom 29. Juli 1976 genüge, um den gesamten Schaden gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 (Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139) zu beheben.Der Kläger bemerkt noch, der der Rechtssache 58/75 (Sergy) zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden: Herr Sergy habe der Verwaltung der Kommission ganz richtig mitgeteilt, er halte sich zu ihrer Verfügung, er habe auch seine Wiederverwendung angenommen und sich erst später beschwert.
Artikel 4 Absatz 1 sei jedenfalls eine der Grundregeln im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 58/75 (Sergy) entschieden habe.
Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 58/75 (Sergy) den allgemeinen Grundsatz angesprochen, daß ein Bediensteter bei.
- EuGH, 21.11.1974 - 1/74
Giry / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Mit-Urteil vom 21. November 1974 (Slg. 1974, 1269) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission dem Kläger zu Recht die Vorteile der Verordnung 2530/72 verweigert hatte.die Kommission habe sein Recht aus dieser Vorschrift dadurch verletzt, daß sie ihm die Wiedereinweisung nicht schon angeboten habe, als die erste den Erfordernissen des Statuts entsprechende Planstelle frei wurde, sondern erst im Jahre 1976, und zwar zunächst mit einem Schreiben vom 1. März 1976 und dann mit der förmlichen Entscheidung vom 29. Juli 1976.6/10 Der Kläger hatte jedoch vor Ablauf seines Urlaubs eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates beantragt; die Zurückweisung dieses Antrags durch die Kommission griff der Kläger mit der Verwaltungsbeschwerde und dann mit der Klage an, die der Gerichtshof (Zweite Kammer) mit Urteil vom 21. November 1974 in der Rechtssache 1/74 (Slg. 1974, 1269) abgewiesen hat.
- EuGH, 08.04.1976 - 48/75
Royer
Auszug aus EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß ein Bediensteter nach der Rechtsprechung berechtigt sei, eine Maßnahme anzufechten, selbst wenn diese auf seinen Antrag hin ergangen sei, und bezieht sich auf das Urteil in der Rechtssache 48/75 (Sergy), in dem der Gerichtshof eine Entscheidung über die Wiederverwendung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen teilweise aufgehoben habe. - EuGH, 10.07.1975 - 4/74
Scuppa / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach.
- EuGH, 16.03.2000 - C-284/98
Parlament / Bieber - "Rechtsmittel - Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - …
Das Parlament hat vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 27. Oktober 1977 in den Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76, Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937) sei die Verwaltung nicht verpflichtet, einen Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen sei, auf der ersten frei werdenden Stelle wiederzuverwenden, wenn das Verhalten des betreffenden Beamten an seinem Willen zweifeln lasse, sich dem Gemeinschaftsorgan zur Verfügung zu stellen.Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft das Parlament dem Gericht im wesentlichen vor, ihm sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils eine wörtliche Auslegung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorgenommen habe, die imWiderspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung, insbesondere zum erwähnten Urteil Giry/Kommission, stehe.
Nach diesem Urteil Giry/Kommission sei ein Organ nämlich eindeutig nicht verpflichtet, einen Beamten bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, solange dessen Verhalten an seinem Willen zweifeln lassen könne, sich diesem Organ zur Verfügung zu stellen.
Daß das Gericht dies nicht berücksichtigt hat, verstößt offensichtlich gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich der außervertraglichen Haftung der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß (vgl. u. a. die genannten Urteile Sergy/Kommission, Randnr. 41, und Giry/Kommission, Randnr. 19, sowie Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 85).
- EuG, 14.12.2005 - T-369/03
Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der …
39 Die Klägerinnen beantragen vorab unter Berufung auf Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung, gemäß der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in den Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76, Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937, vom 28. September 1983 in den Rechtssachen 193/82 bis 198/82, Rosani u. a./Rat, Slg. 1983, 2841, vom 15. März 1984 in der Rechtssache 64/82, Tradax/Kommission, Slg. 1984, 1359, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
Rat / Boehringer
34: - Urteil vom 27. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 (Slg. 1977, 1937).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-284/98
Parlament / Bieber
4: - Urteil vom 27. Oktober 1977 in den Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 (Slg. 1977, 1937). - EuG, 31.01.2007 - T-166/04
C / Kommission
Verweisung auf: Gerichtshof, 27. Oktober 1977, Giry/Kommission, 126/75, 34/76 und 92/76, Slg. 1977, 1937, Randnr. 28; Gericht, 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnrn. - EuG, 28.09.2004 - T-216/03
Tenreiro / Kommission
Gerichtshof, 27. Oktober 1977, Giry/Kommission, 126/75, 34/76 und 92/76, Slg. 1977, 1937, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 24.02.1983 - 785/79
Adriano Pizziolo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Im übrigen bin ich mit Generalanwalt Warner einer Meinung, daß Herr Pizziolo keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz für den Verlust seiner Beförderungsaussichten hat, da dieser Verlust zu spekulativ ist (s. verb. Rechtssachen 126/75, 34 und 93/76, Giry/ Kommission, Slg. 1977, 1937, 1958 f.). - Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1981 - 785/79
Adriano Pizziolo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Urlaub aus …
Ich halte es für richtig, die Stellenausschreibungen, die sich auf diese Planstellen beziehen, chronologisch zu untersuchen, da nicht nur aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d selbst, sondern auch aus den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofes zu seiner Auslegung - der Rechtssache Sergy, die ich bereits erwähnt habe, und den Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76 (Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937) - deutlich hervorgeht, daß die Aufgabe des Gerichtshofes in einem Fall wie diesem darin besteht, das früheste Datum zu ermitteln, zu dem das beklagte Organ den betroffenen Beamten hätte wiederverwenden müssen, vorausgesetzt natürlich, daß es überhaupt verpflichtet war, ihn wiederzuverwenden. - Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1989 - 200/87
Bruno Giordani gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- Hat der Betroffene Zweifel an seinem Wunsch nach Wiederverwendung gelassen, so versteht sich von selbst, daß die Verwaltung ihn erst zu dem Zeitpunkt wiederverwenden muß, zu dem dieser Zweifel beseitigt ist (siehe das Urteil vom 27. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76, Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937). - EuG, 06.10.2004 - T-294/02
Vicente-Nuñez / Kommission - Durchführung eines Urteils des Gerichts - …
Gerichtshof, 27. Oktober 1977, Giry/Kommission, 126/75, 34/76 und 92/76, Slg. 1977, 1937, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1988 - 12/87
Erica Heyl, verheiratete Zeyen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1981 - 106/80
Bernard Fournier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.1979 - 142/78
Marcelle Berghmans, verehelichte Exner, gegen Kommission der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.1979 - 124/78
Harald List gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1980 - 147/79
René Hochstrass gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Robert Giry gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75
- EuGH, 27.10.1977 - 126/75
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 27.10.1977 - 92/76
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75
SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN CAPOTORTI - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 126/75, 34 UND 92/76 1. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen werden abgewiesen.meine Herren Richter! 1. Der Streit zwischen Herrn Robert Giry und der Kommission, der zu den drei verbundenen Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 geführt hat, wirft im wesentlichen die folgende Frage auf: Wenn ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entgegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts nicht rechtzeitig in eine Planstelle eingewiesen wird, hat er dann Anspruch auf rückwirkende Einweisung (das heißt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Urlaub abgelaufen ist) mit allen Folgen, insbesondere auch hinsichtlich der Gehaltszahlung?.
Als Herr Giry weiterhin auf seinem Standpunkt beharrte (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 2. Juli 1976, Anlage 21 zu den Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit der Klage 92/76), erließ die Kommission am 29. Juli 1976 eine förmliche Entscheidung über die Wiederverwendung.
Mit einer am 27. September 1976 erhobenen dritten Klage griff der Kläger diese Entscheidung an (Rechtssache 92/76) und beantragte neben der Aufhebung dieser Entscheidung, die Kommission zu verurteilen, ihm seine Besoldung einschließlich aller Zulagen, erhöht um die gesetzlichen Verzugszinsen ab 12. Oktober 1973 bis zur Verkündung des Urteils, zu zahlen.
Nach Erhebung der dritten Klage (Rechtssache 92/76) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 1976 andere verfahrensmäßige Einreden erhoben, wobei sie vortrug, daß diese Klage aus folgenden Gründen unzulässig sei: a) Sie stelle eine schlichte Wiederholung der bereits in den Klagen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge dar;.
Eine vollständige Beurteilung dieser Rückwirkungen ist jedoch erst nach einer gründlichen Untersuchung des Wesens und der Tragweite dieser Entscheidung möglich; das steht im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründetheit der Klage 92/76, mit der die Entscheidung selbst angegriffen wurde.
Hinsichtlich der ersten drei prozeßhindernden Einreden in der Rechtssache 92/76 ist vor allem festzustellen, daß die Entscheidung über die Wiederverwendung im Dienst eine wichtige neue Tatsache im Hinblick auf die Klagen 126/75 und 34/76 darstellt.
Es ist jedoch hervorzuheben, daß der zweite und dritte Antrag in der Klage 92/76 auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Wiederverwendung beziehungsweise der Zurückweisung der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde als offenkundig unzulässig erscheinen.
Außerdem wurden diese Anträge in Anbetracht des Datums der Klage 92/76 offenkundig nicht fristgerecht gestellt.
4. Prüfen wir nunmehr die Begründetheit in der Rechtssache 92/76, natürlich abgesehen von den beiden Anträgen, die ich für unzulässig gehalten habe.
Im übrigen sind die Klageanträge in der Rechtssache 126/75 denen in der Rechtssache 92/76 gleich; deshalb gelten die bereits im Zusammenhang mit der letzten angestellten Überlegungen.
Hinsichtlich der auf die Aufhebung aller Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4, die die Kommission nach dem 12. Oktober 1973 ausgesprochen hat, zielenden Klage in der Rechtssache 34/76 kann nur auf die Bemerkungen verwiesen werden, die ich bereits zu dem entsprechenden Antrag in der Rechtssache 92/76 gemacht habe, um zu zeigen, daß der Kläger kein Interesse an einer solchen Aufhebung hat.
Folglich sind die Anträge in den beidén zitierten Rechtssachen mit Ausnahme des Schadensersatzantrages zurückzuweisen, der sich im fünften Abschnitt der Anträge der Klage 126/75 befindet; dieser aber geht in dem entsprechenden, jedoch auf einen längeren Zeitraum bezogenen Antrag im siebten Abschnitt der Anträge in der Klage 92/76 auf, zu dem ich mich bereits geäußert habe.
In der Rechtssache 92/76 schließlich war ein nicht zu vernachlässigender Teil der Klageanträge begründet.
- EuGH, 27.10.1977 - 34/76
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75
meine Herren Richter! 1. Der Streit zwischen Herrn Robert Giry und der Kommission, der zu den drei verbundenen Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 geführt hat, wirft im wesentlichen die folgende Frage auf: Wenn ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entgegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts nicht rechtzeitig in eine Planstelle eingewiesen wird, hat er dann Anspruch auf rückwirkende Einweisung (das heißt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Urlaub abgelaufen ist) mit allen Folgen, insbesondere auch hinsichtlich der Gehaltszahlung?.Einen Antrag gleichen Inhalts stellte Herr Giry mit der folgenden in der Rechtssache 34/76 erhobenen Klage vom 21. April 1976 hinsichtlich aller Ernennungen in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4, die zwischen dem 8. April 1975 und dem 21. April 1976 erfolgten.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1976 hat der zur Vertretung in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 bevollmächtigte Vertreter der Kommission erklärt, daß die Annahme der Planstelle, die die Kommission dem Kläger für seine Wiederverwendung im Dienst angeboten habe, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hätte, daß Herr Giry an den im Verfahren vor dem Gerichtshof gestellten Anträgen festgehalten hätte.
Nach Erhebung der dritten Klage (Rechtssache 92/76) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 1976 andere verfahrensmäßige Einreden erhoben, wobei sie vortrug, daß diese Klage aus folgenden Gründen unzulässig sei: a) Sie stelle eine schlichte Wiederholung der bereits in den Klagen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge dar;.
Hinsichtlich der Erledigung der Hauptsache muß man anerkennen, daß der Erlaß der Entscheidung über die Wiederverwendung des Herrn Giry in gewissem Umfang Rückwirkungen auf die vom Kläger in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge haben muß, in dem Sinne, daß diese Anträge zumindest teilweise gegenstandslos geworden sind.
Hinsichtlich der ersten drei prozeßhindernden Einreden in der Rechtssache 92/76 ist vor allem festzustellen, daß die Entscheidung über die Wiederverwendung im Dienst eine wichtige neue Tatsache im Hinblick auf die Klagen 126/75 und 34/76 darstellt.
Aufgrund der hinsichtlich der Klage gegen die Entscheidung vom 29. Juli 1976 gezogenen Schlußfolgerungen können wir nunmehr feststellen, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die beiden vorhergehenden Klagen hat, die durch die stillschweigende Ablehnung der Wiederverwendung veranlaßt waren und zu den Rechtssachen 126/75 und 34/76 geführt haben.
Hinsichtlich der auf die Aufhebung aller Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4, die die Kommission nach dem 12. Oktober 1973 ausgesprochen hat, zielenden Klage in der Rechtssache 34/76 kann nur auf die Bemerkungen verwiesen werden, die ich bereits zu dem entsprechenden Antrag in der Rechtssache 92/76 gemacht habe, um zu zeigen, daß der Kläger kein Interesse an einer solchen Aufhebung hat.
Die Klageerhebung in der Rechtssache 34/76 erfolgte vorsorglich; sie erklärt sich aus der fortdauernden Untätigkeit sowie aus dem Vorbringen der Kommission in der Rechtssache Sergy, das ich oben wiedergegeben habe.
- EuGH, 18.03.1975 - 44/74
Acton u.a. / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75
Die Verbindung zwischen Gehaltsanspruch und tatsächlicher Dienstleistung ist bereits, wenn auch hinsichtlich eines anderen Sachverhalts, von der Zweiten Kammer des Gerichtshofes in dem Urteil vom 18. März 1975 in den verbundenen Rechtssachen 44, 46, und 49/74 (Acton und andere, Slg. 1975, 383) festgestellt worden. - EuGH, 21.11.1974 - 1/74
Giry / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1977 - 126/75
Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Klage zum Gerichtshof, die jedoch mit Urteil vom 21. November 1974 (Slg. 1974, 1269) abgewiesen wurde.
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