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   EuG, 11.06.2002 - T-365/00   

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https://dejure.org/2002,12413
EuG, 11.06.2002 - T-365/00 (https://dejure.org/2002,12413)
EuG, Entscheidung vom 11.06.2002 - T-365/00 (https://dejure.org/2002,12413)
EuG, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - T-365/00 (https://dejure.org/2002,12413)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen mit Fahrer während der Sitzungen des Parlaments in Straßburg - Vereinbarkeit mit dem französischen Recht

  • Europäischer Gerichtshof

    AICS / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Alsace International Car Service SARL (AICS) gegen Europäisches Parlament.

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird - Unzulässigkeit - Begriff der bestätigenden Entscheidung - Gleichlautende Entscheidung nach Überprüfung der Rechtslage - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Alsace International Car Service SARL (AICS) gegen Europäisches Parlament.

    Öffentliche Aufträge - Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen mit Fahrer während der Sitzungen des Parlaments in Straßburg - Vereinbarkeit mit dem französischen Recht .

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitsklage bezüglich einer Entscheidung des Europaparlaments; Vergabe öffentlicher Aufträge bezüglich der Beförderung von Personen (Abgeordnete, Beamte oder Gäste des Parlaments); Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen mit Fahrer während der Sitzungen des ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 288 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Parlamentsverwaltung vom 4. Oktober 2000 bezüglich der Vergabe des Auftrags über private Dienstleistungen zur Beförderung von Personen durch Personenwagen und Minibusse mit Fahrer bei den Sitzungen des Parlaments in Straßburg an die ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 06.07.2000 - T-139/99

    AICS / Parlament

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    Am 8. Juni 1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage (im Folgenden: Rechtssache T-139/99).

    Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 6.

    Juli 2000 (Rechtssache T-139/99, Slg. 2000, II-2849, im Folgenden: Urteil vom 6. Juli 2000) ab.

    Nach dem Hinweis auf die Abweisung der Klage durch das Urteil vom 6.

    Hilfsweise macht das Parlament geltend, dass die Klage, wenn sie als gegen die Vergabeentscheidung gerichtet angesehen würde, den gleichen Streitgegenstand hätte wie die Klage, die vom Gericht mit Urteil vom 6.

    Es sei die Klage hiergegen, die das Gericht mit dem Urteil vom 6.

    Wäre die vorliegende Klage zulässig, könnte die Klägerin sich der Rechtskraft dieses Urteils entziehen, indem sie die angefochtene Handlung als einen neuen Rechtsakt hinstelle, obwohl sie nur die in der Rechtssache T-139/99 beanstandete Entscheidung bestätigt habe.

    Weiter ist zu prüfen, ob die angefochtene Handlung, wie das Parlament meint, lediglich eine Bestätigung der in der Rechtssache T-139/99 angegriffenen Entscheidung darstellt.

    In der Rechtssache T-139/99 beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 7. April 1999, ihr nicht den Zuschlag für den betreffenden Auftrag zu erteilen, u. a. mit der Begründung, dass der Vertrag vom 31. März 1999 mit den französischen Rechtsvorschriften über den Betrieb von Taxis unvereinbar sei.

    Da es dies verneinte, wies es den Klagegrund eines Verstoßes gegen die französischen Rechtsvorschriften zurück (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 39 bis 46).

    Da dieses Urteil nach der mündlichen Verhandlung und vor allem nach Erlass der in der Rechtssache T-139/99 angefochtenen Entscheidung ergangen ist, hat das Gericht dieses in seinem Urteil vom 6.

    Das Parlament hat in seiner Antwort hierauf im Wesentlichen den von ihm in der Rechtssache T-139/99 vertretenen Standpunkt aufrechterhalten, wonach die Vergabe des betreffenden Auftrags an ein Taxiunternehmen mit dem französischen Recht vereinbar sei.

    Die Tatsache, dass das Parlament von seinem ursprünglichen Standpunkt nicht abgerückt ist, genügt angesichts der angeführten Rechtsprechung nicht, um die angefochtene Handlung als bloße Bestätigung der in der Rechtssache T-139/99 angefochtenen Entscheidung anzusehen.

    Da das Parlament nach Erlass des Urteils des Tribunal correctionnel Straßburg vom 7. April 2000 eine neue Entscheidung erlassen hat, hat die vorliegende Klage nicht den gleichen Streitgegenstand wie die in der Rechtssache T-139/99 erhobene, so dass ihr nicht die Rechtskraft des Urteils vom 6. Juli 2000 entgegensteht.

    Das Parlament habe somit gegen seine Pflicht, die potenziellen Bieter nicht zu einer Verletzung der für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verleiten, sowie gegen seine feierliche Verpflichtungserklärung vor dem Gericht verstoßen (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 41 und 45).

    Schließlich habe das Parlament in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-139/99 versichert, dass "es den ... Vertrag ... kündigen müsste, wenn sich seine Auslegung der französischen Rechtsvorschriften als unrichtig erweisen sollte".

    Da die Auslegung des französischen Rechts nur den französischen Stellen zusteht, kann das Gericht nur darüber befinden, ob dem Parlament im Rahmen der angefochtenen Handlung bei der Auslegung der französischen Rechtsvorschriften ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnrn. 40 und 41).

    In der Rechtssache T-139/99 hat das Gericht keinen offenkundigen Beurteilungsfehler in der Feststellung des Parlaments gesehen, dass die französischen Rechtsvorschriften die Erbringung von entgeltlichen Beförderungsdienstleistungen mit nicht als solchen erkennbaren Taxis für Rechnung des Parlaments nicht untersagten, sofern diese Dienstleistungen durch eine Eintragung in das Register der Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße gedeckt seien.

    Die Klägerin hatte nämlich nach Ansicht des Gerichts nicht dargetan, dass die Beurteilung des Parlaments offenkundig fehlerhaft war, wonach die französischen Rechtsvorschriften den Taxibetreibern private Dienstleistungen des nichtstädtischen Personenverkehrs auf der Straße entsprechend der Ausschreibung nicht untersagten (Urteil vom 6. Juli 2000, Randnr. 42).

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    Somit kann eine Haftung der Gemeinschaft nur bejaht werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    Somit kann eine Haftung der Gemeinschaft nur bejaht werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.06.2001 - C-330/00

    AICS / Parlament

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (Rechtssache C-330/00 P, AICS/Parlament, Slg. 2001, I-4809) wies der Gerichtshof das von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel zurück.
  • EuG, 22.11.1990 - T-4/90

    Jean Lestelle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T 4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.1980 - 23/80

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T 4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn.
  • EuG, 04.05.1998 - T-84/97

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2002 - T-365/00
    24 bis 27, und Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Es hat dazu auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission (23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18), den Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission (T-84/97, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52), und das Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament (T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30), verwiesen.
  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

    34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002 in der Rechtssache T-365/00, AICS/Parlament, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).
  • EuG, 28.02.2024 - T-442/22

    PU/ EUStA

    Il indique aussi que l'ordonnance du 8 juillet 2021, Mendes de Almeida/Conseil (T-75/21, non publiée, EU:T:2021:424), constituait un élément nouveau au sens de la jurisprudence issue de l'arrêt du 11 juin 2002, AICS/Parlement (T-365/00, EU:T:2002:151).
  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber einer früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission, T-84/97, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Haftung der

    37 - Urteil vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament (T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 79), sowie vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission (T-160/03, Slg. 2005, II-981, Randnrn. 112 bis 114).
  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

    Denselben Ansatz hat das Gericht zugrunde gelegt, als es über die beiden Rechtssachen entschied, die zu dem oben angeführten Urteil vom 6. Juli 2000, AICS/Parlament, und zum Urteil vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament (T-365/00, Slg. 2002, II-2719), geführt haben und die beide die Vergabe eines öffentlichen Auftrags des Parlaments zur Beförderung von mit dem Parlament verbundenen Personen in neutral aussehenden Fahrzeugen mit Fahrer nach Straßburg betrafen.
  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

    Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten hatte die Kommission jedoch sicherzustellen, dass die in der vorliegenden Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potenziellen Bieter nicht dazu veranlassten, gegen die belgischen Rechtsvorschriften zu verstoßen, die möglicherweise auf den im vorliegenden Fall fraglichen Vertrag Anwendung fanden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts AICS/Parlament, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 41, und vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 63), was eine Frage der Tatsachenwürdigung ist (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament, Randnr. 63).
  • EuG, 13.01.2015 - T-579/13

    'Istituto di vigilanza dell''urbe / Kommission'

    Toutefois, en vertu des principes de bonne administration et de coopération loyale entre les institutions de l'Union et les États membres, la Commission était tenue de s'assurer que les conditions prévues dans le présent appel d'offres n'incitaient pas les soumissionnaires potentiels à violer le droit italien susceptible de s'appliquer à leur activité (voir, en ce sens, arrêts AICS/Parlement, point 43 supra, EU:T:2000:182, point 41, et du 11 juin 2002, AICS/Parlement, T-365/00, Rec, EU:T:2002:151, point 63), cette question relevant de l'appréciation des faits (arrêt PC-Ware Information Technologies/Commission, point 35 supra, EU:T:2010:183, point 63 ; voir également, en ce sens, arrêt AICS/Parlement, précité, EU:T:2002:151, point 63).
  • EuG, 15.10.2003 - T-372/02

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18; Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002 in der Rechtssache T-365/00, AICS/Parlament, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).
  • EuG, 31.01.2007 - T-166/04

    C / Kommission

    Verweisung auf: Gerichtshof, 27. Oktober 1977, Giry/Kommission, 126/75, 34/76 und 92/76, Slg. 1977, 1937, Randnr. 28; Gericht, 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnrn.
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