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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11   

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https://dejure.org/2011,9821
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11 (https://dejure.org/2011,9821)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.04.2011 - 13 B 237/11 (https://dejure.org/2011,9821)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. April 2011 - 13 B 237/11 (https://dejure.org/2011,9821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruchs auf Unterlassung von in einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29. Dezember 2010 enthaltenen Äußerungen; Verstöße im Zusammenhang mit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstöße im Zusammenhang mit der Verwendung von Rufnummern (hier: Unverlangte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer); Grundrechtsfähigkeit eines Verbindungsnetzbetreibers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unanfechtbar: Bundesnetzagentur darf Pressemitteilungen über "Cold-Call"-Sünder herausgeben

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Herausgabe einer Pressemitteilung von Bundesnetzagentur über Cold Calls zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundesnetzagentur berechtigt Pressemitteilungen über Cold Calls zu veröffentlichen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bundesnetzagentur darf Abzocke mit Cold Calls in Pressemitteilung anprangern

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässiger Inhalt von Pressemitteilungen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässiger Inhalt von Pressemitteilungen: Abzocke mit unerwünschten Werbeanrufen darf an den Pranger

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 771
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Informationshandeln, die hinsichtlich des Schutzes des Unternehmensrufs die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als Prüfmaßstab heranzieht, vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , BVerfGE 105, 252 zu marktbezogenen Informationen des Staates, die sich bei staatlicher Informationsarbeit mit Wirkung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gründet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 1 BvR 670/91 , BVerfGE 105, 279, hinsichtlich staatlichen Informationshandelns mit eingriffsgleicher Wirkung auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) des Betroffenen auf eben dieses Grundrecht abhebt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 , BVerfGE 113, 63, und sich im Hinblick auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründet, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, DVBl. 2010, 1368, ist hier mangels Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin nicht einschlägig, so dass das in den bezeichneten Entscheidungen entwickelte System der rechtlichen Kontrolle staatlichen Informationshandelns im vorliegenden Verfahren kein Prüfungsmaßstab sein kann.

    Inwieweit die Bundesnetzagentur unabhängig von der einfachrechtlichen Befugnis zur Information aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung auch zum Informationshandeln ermächtigt ist, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, a.a.O., m.w.N.

    vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, a. a. O.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Informationshandeln, die hinsichtlich des Schutzes des Unternehmensrufs die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als Prüfmaßstab heranzieht, vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , BVerfGE 105, 252 zu marktbezogenen Informationen des Staates, die sich bei staatlicher Informationsarbeit mit Wirkung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gründet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 1 BvR 670/91 , BVerfGE 105, 279, hinsichtlich staatlichen Informationshandelns mit eingriffsgleicher Wirkung auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) des Betroffenen auf eben dieses Grundrecht abhebt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 , BVerfGE 113, 63, und sich im Hinblick auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründet, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, DVBl. 2010, 1368, ist hier mangels Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin nicht einschlägig, so dass das in den bezeichneten Entscheidungen entwickelte System der rechtlichen Kontrolle staatlichen Informationshandelns im vorliegenden Verfahren kein Prüfungsmaßstab sein kann.

    Zu marktbezogenen Informationen vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , a.a.O.

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Informationshandeln, die hinsichtlich des Schutzes des Unternehmensrufs die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als Prüfmaßstab heranzieht, vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , BVerfGE 105, 252 zu marktbezogenen Informationen des Staates, die sich bei staatlicher Informationsarbeit mit Wirkung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gründet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 1 BvR 670/91 , BVerfGE 105, 279, hinsichtlich staatlichen Informationshandelns mit eingriffsgleicher Wirkung auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) des Betroffenen auf eben dieses Grundrecht abhebt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 , BVerfGE 113, 63, und sich im Hinblick auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründet, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, DVBl. 2010, 1368, ist hier mangels Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin nicht einschlägig, so dass das in den bezeichneten Entscheidungen entwickelte System der rechtlichen Kontrolle staatlichen Informationshandelns im vorliegenden Verfahren kein Prüfungsmaßstab sein kann.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Informationshandeln, die hinsichtlich des Schutzes des Unternehmensrufs die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als Prüfmaßstab heranzieht, vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , BVerfGE 105, 252 zu marktbezogenen Informationen des Staates, die sich bei staatlicher Informationsarbeit mit Wirkung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gründet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 1 BvR 670/91 , BVerfGE 105, 279, hinsichtlich staatlichen Informationshandelns mit eingriffsgleicher Wirkung auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) des Betroffenen auf eben dieses Grundrecht abhebt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 , BVerfGE 113, 63, und sich im Hinblick auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründet, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, DVBl. 2010, 1368, ist hier mangels Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin nicht einschlägig, so dass das in den bezeichneten Entscheidungen entwickelte System der rechtlichen Kontrolle staatlichen Informationshandelns im vorliegenden Verfahren kein Prüfungsmaßstab sein kann.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11
    Der Senat folgt der Antragstellerin daher nicht, soweit sie sich in diesem Zusammenhang mit der behaupteten üblen Nachrede durch die Bundesnetzagentur auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des dazu ergangenen T. -Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 ( 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339) beruft.
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 13 B 237/11
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - 13 B 331/21

    1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu

    Soweit die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Senats vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 - zur öffentlichen Unterrichtung der von einem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot betroffenen Endnutzer dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Anlass zu einer weiteren Auslegung von § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG gegeben hat, hält der Senat an dieser Entscheidung aus den vorstehenden Gründen nicht fest.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 -, MMR, 771 = juris, Rn. 23 ff.

  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 -, juris Rn. 25; Spindler/Schuster/Sodtalbers, 4. Aufl. 2019, TKG § 45n Rn. 41; Scholz/Pieper in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 45n TKG Rn. 40; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, TKG § 45n Rn. 135.

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 21 L 85/11 - , n.v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 -, juris Rn. 23 ff.

    vgl. zum Beispiel für den hier einschlägigen § 45n Abs. 8 TKG OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 B 1466/19 -, juris; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 -, juris Rn. 23 ff.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 -, juris.

  • VG Köln, 17.11.2023 - 1 K 3664/21

    Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter

    [...]Es ist hiernach nicht ersichtlich, wie die Information über den Erlass des Bußgeldbescheides zu einer größeren Sachkenntnis der Endnutzer bei der Wahl eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen zugänglichen Kommunikationsdienstes beitragen könnte.Soweit die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Senats vom 8. April 2011 - 13 B 237/11 - zur öffentlichen Unterrichtung der von einem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot betroffenen Endnutzer dem Verwaltungsgericht [im Verfahren 1 L 166/20, Anm. d. Gerichts] in diesem Zusammenhang Anlass zu einer weiteren Auslegung von § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG gegeben hat, hält der Senat an dieser Entscheidung aus den vorstehenden Gründen nicht fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2011 - 13 B 339/11

    Missbraucht ein Unternehmen ein Telefonnetz für Werbeanrufe, kann seinem

    Dass die Antragstellerin sich nicht auf Grundrechte berufen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. April 2011 ( 13 B 237/11 , juris) ausgeführt.

    Der Senat hat bereits in dem Verfahren derselben Beteiligten mit Beschluss vom 8. April 2011 ( 13 B 237/11 -, juris) ausgeführt, dass ein Fall der Rufnummernunterdrückung auch dann vorliegen könne, wenn die Rufnummer nicht habe übertragen werden können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2011 - 13 B 476/11

    Bescheid der Bundesnetzagentur bzgl. der Untersagung der Rechnungslegung und

    Der Senat hat bereits in dem Verfahren 13 B 237/11 mit Beschluss vom 8. April 2011 ausgeführt, dass ein Fall der Rufnummernunterdrückung auch dann vorliegen könne, wenn die Rufnummer nicht habe übertragen werden können.
  • VG Köln, 30.04.2013 - 1 L 1780/12

    Notwendigkeit der Korrektur einer Drucksache wegen konkludenter Aussagen über die

    Daher muss vorliegend nicht der Frage nachgegangen werden, ob und wann staatliches Informationshandeln als Grundrechtseingriff zu bewerten ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08.04.2011 - 13 B 237/11 -, juris.
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