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   OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18   

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OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18 (https://dejure.org/2018,41210)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.10.2018 - 13 U 6/18 (https://dejure.org/2018,41210)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 13 U 6/18 (https://dejure.org/2018,41210)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 280 BGB
    Verkehrssicherungspflichten einer Behinderteneinrichtung (Verbrennungen einer Betreuten durch heißen Tee aus einer umgefallenen Kanne)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflichten einer Behinderteneinrichtung (Verbrennungen einer Betreuten durch heißen Tee aus einer umgefallenen Kanne)

  • rabüro.de

    Zur Verkehrssicherungspflichten einer Behinderteneinrichtung (hier: Verbrühung einer Betreuten durch heißen Tee aus einer umgefallenen Kanne)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 ; BGB § 280
    Verkehrssicherungspflicht; Behinderteneinrichtung; epileptischer Anfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 ; BGB § 280
    Haftung einer Einrichtung zur Förderung und Betreuung schwerst- bzw. mehrfach behinderter Menschen wegen Verletzungen durch Auslaufen von heißem Tee aus einer umgestürzten Stahlkanne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflichten einer Behinderteneinrichtung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 6; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Treten die Gefahren bei der Ausübung eines Berufes auf, sind diejenigen Schutzvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf (BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 8).

    Es genügt vielmehr, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die im entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 7).

    Demgegenüber müssen keine Schutzvorkehrungen vor Gefahrenlagen getroffen werden, die nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sind (BGH, Urt. v. 17.10.1989, VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 9; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 10 f.).

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 6; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Demgegenüber müssen keine Schutzvorkehrungen vor Gefahrenlagen getroffen werden, die nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sind (BGH, Urt. v. 17.10.1989, VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 9; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 10 f.).

    Denn typischen Gefahren muss, auch wenn sie selten eintreten, jedenfalls dann begegnet werden, wenn sie - wie hier - zu nicht unerheblichen Schäden führen können (BGH, Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 21).

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann Einschränkungen, wenn der Sicherungspflichtige erkennen kann, dass die von ihm gefährdeten Personen nur eingeschränkt zur selbstverantwortlichen Gefahrsteuerung in der Lage sind (BGH, Urt. v. 12.11.1996, VI ZR 270/95, juris Rn. 12; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 433).

    Es ist deswegen anerkannt, dass gegenüber Kindern gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen, weil diese weniger als Erwachsene zur selbstständigen Gefahrsteuerung im Eigeninteresse befähigt sind (BGH, Urt. v. 12.11.1996, VI ZR 270/95, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    In diesem Fall hat die Beklagte ihre Schutzmaßnahmen, unter der Voraussetzung der Erkennbarkeit der entsprechenden Schutzbedürftigkeit, grundsätzlich an der schutzbedürftigsten Person der Gruppe auszurichten, die mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1984, VI ZR 85/83, juris Rn. 16; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 433).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Die Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB und §§ 823 Abs. 1, 831 BGB bestehen im Sinne einer Anspruchskonkurrenz nebeneinander (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2005, III ZR 399/04, juris Rn. 6; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn. 57, 396; Palandt/Sprau, BGB, Einf v § 823 Rn. 9, § 823 Rn. 49).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Zwar ist der Verkehr in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst in der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2012, III ZR 240/11, juris Rn. 11; OLG München, Urt. v. 16.2.2012, 1 U 3409/11, juris Rn. 35, KG Berlin, Urt. v. 5.10.2009, 12 U 195/08, juris Rn. 8).
  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Steht - wie hier - die Gefahr schwerwiegender Schäden im Raum, rechtfertigt dies ohnehin einen höheren Vermeidungsaufwand, auch wenn ihr Eintritt nicht sehr wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 31.10.2006, VI ZR 223/05, juris Rn. 11; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 823 Rn 424).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2017 - 13 U 111/17

    Keine Haftung des beklagten Landes für "waldtypische" Gefahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Die Verkehrssicherungspflicht dient insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.10.2014, 4 U 168/13, juris Rn. 44, Senat, Beschluss v. 30.10.2017, 13 U 111/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Ausnahmsweise kann das allerdings dann nicht der Fall sein, wenn der Handelnde nicht erkennen konnte, dass er eine Verkehrssicherungspflicht verletzt (BGH, Urt. v. 31.5.1994, VI ZR 233/93, juris Rn. 13).
  • BGH, 17.10.1989 - VI ZR 258/88

    Pferdebox - § 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung, Konstruktionsfehler, Maßstab

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 13 U 6/18
    Demgegenüber müssen keine Schutzvorkehrungen vor Gefahrenlagen getroffen werden, die nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sind (BGH, Urt. v. 17.10.1989, VI ZR 258/88, VersR 1989, 1307, Urt. v. 15.7.2003, VI ZR 155/02, juris Rn. 9; Urt. v. 8.11.2005, VI ZR 332/04, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 168/13

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde wegen Verletzung der

  • OLG München, 16.02.2012 - 1 U 3409/11

    Verkehrssicherungspflicht an Gehwegbaustelle: Sturz eines Radfahrers an einer

  • KG, 05.10.2009 - 12 U 195/08

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Straßenbaustelle; Mitverschulden

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OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18 (https://dejure.org/2019,51905)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 13 U 6/18 (https://dejure.org/2019,51905)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2019 - 13 U 6/18 (https://dejure.org/2019,51905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 20 UmwG, § 125 UmwG, § 489 Abs 1 Nr 2 BGB, § 489 Abs 4 S 2 BGB
    Umwandlung: Übergang einer Darlehensverbindlichkeit bei Ausschluss des Kündigungsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 14.12.2017 - 305 O 20/17

    Kündigungsrecht des Darlehensnehmers einem Darlehen an eine Gemeinde

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2017, Az. 305 O 20/17, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 14.12.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 305 O 20/17,.

  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94

    Behandlung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksamen

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen der Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags oder Darlehens- und Bierlieferungsvertrags durch einen Verbraucher nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes, bei denen angenommen worden war, dass das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist, auch wenn der übernommene Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 6.20.5.1999, VIII ZR 141/98 und Urteil vom 10.5.1995, VIII ZR 264/94), handelt es sich nicht um einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil, sondern um einen (zweiseitigen) Übergang sämtlicher Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag vom einen auf den anderen Rechtsträger.
  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2019 - 13 U 6/18
    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen der Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags oder Darlehens- und Bierlieferungsvertrags durch einen Verbraucher nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes, bei denen angenommen worden war, dass das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist, auch wenn der übernommene Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 6.20.5.1999, VIII ZR 141/98 und Urteil vom 10.5.1995, VIII ZR 264/94), handelt es sich nicht um einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil, sondern um einen (zweiseitigen) Übergang sämtlicher Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag vom einen auf den anderen Rechtsträger.
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