Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zulässiger Unterricht in neuer Rechtschreibung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art 1 GG; Art 2 GG; Art 6 Abs 1 GG; Art 20 Abs 3 GG; § 2 SchulG ND; § 54 SchulG ND
Neue Rechtschreibung; Rechtschreibreform; reformierte Rechtschreibung; Schulunterricht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 02.03.1998 - 6 A 4317/97
- OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 191
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Die dagegen (vom Senat zugelassene) Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen (Beschl. v. 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456).Ziele die Rechtschreibreform damit aber darauf ab, die Orthographie der gesamten (schreibenden) Bevölkerung zu beeinflussen und zu verändern, stelle sich die Rechtsfrage, ob "die damit bezweckten Eingriffe in den vorhandenen (gewachsenen) Bestand" überhaupt zulässig seien (vgl. auch Köpke NJW 1996, 1081/1082, wonach die von den Reformern letztlich geübte "Zurückhaltung" für die Unzulässigkeit der Reform spreche; hinsichtlich weiterer Zitate zu dieser Frage wird auf die Seiten 33 ff. des Beschlusses vom 17. Oktober 1997 - NJW 1997, 3456/3460 - Bezug genommen).
Anders als das Verwaltungsgericht Hannover (bestätigt durch Senatsbeschluss vom 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, aaO) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie schon das Verwaltungsgericht Schleswig es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung, gerichtet auf Unterlassen des Unterrichts nach der Rechtschreibreibreform, zu erlassen (Beschl. v. 13.8.97 - 3 M 17/97 -, DVBl. 1997, 1193).
Die Auslegung insbesondere des Art. 4 Abs. 1 NV durch den Senat im Verfahren 13 M 4160/97 sei deshalb nach wie vor richtig.
Aus diesem Grunde sowie wegen des Zeitablaufs, währenddessen auch die Tochter der Kläger inzwischen mit den geänderten Rechtschreibregeln konfrontiert gewesen ist, misst der Senat dem Interesse an dem Klageverfahren insgesamt nicht mehr die Bedeutung zu, wie das bei Bestätigung der vom Verwaltungsgericht erlassene einstweiligen Anordnung seinerzeit der Fall war (Beschl. v. 17.10.1997 - 13 M 4160/97 -, aaO).
Ob dies in Niedersachsen der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover hier (wie schon das Verwaltungsgericht Berlin) nicht erörtert (, obwohl diese Frage schon im Beschluss des Senats vom 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, aaO, angesprochen war).
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 - (…aaO, S. 3459) ausgeführt hat, sind die Kultusminister nicht berechtigt, eine gesonderte 'Schul-Rechtschreibung' einzuführen, da dies mit dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV), das sich im Bildungsauftrag der Schule manifestiere, unvereinbar sei: "Das Erlernen gesonderter, d.h. vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender Rechtschreibregeln als spezielle 'Schülerrechtschreibung' würde dem staatlichen Erziehungsziel widersprechen, dem Schüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn befähigen, seine Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten und sich im Berufsleben zu behaupten (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NSchG), jedenfalls solange, bis sich die neue Rechtschreibung (infolge ihrer schulischen Vermittlung) allgemein durchgesetzt hat".
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 (E 98, 218) - trotz ihrer Rücknahme - zurückgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die einschlägigen Vorschriften des Berliner Schulgesetzes mit denen aus Schleswig-Holstein, von denen in der Entscheidung BVerfGE 98, 218 die Rede ist, verglichen und insoweit gemeint, die im Schleswig-Holsteinischen SchulG angeführten Bildungs- und Erziehungsziele ließen sich auch im Berliner Schulgesetz wiederfinden (…aaO S. 358), so daß dieses im Land Berlin als Grundlage für die Einführung der Rechtschreibreform an den (Berliner) Schulen ausreiche.
- Auf Bundesebene ist die geänderte Rechtschreibung am 1. August 1999 eingeführt worden (trotz der BT-Entschließung vom 26.03.98, BT-Protokoll 13/224 S. 20550ff.; wiedergegeben auch in BVerfGE 98, 218/229 f.).
In seinem Urteil vom 14. Juli 1998 (1 BvR 1640/97) habe das Bundesverfassungsgericht umfassend die Vereinbarkeit der sog. Rechtschreibreform mit dem Grundgesetz gewürdigt; es habe mit Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellt, dass die Reform aus grundgesetzlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.
Eine Verletzung des der Tochter der Kläger zustehenden Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet ist, und das im schulischen Bereich bedeutet, dass der Schüler das Recht hat, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 96, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergeben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 207), liegt deshalb nicht (mehr) vor.
Insofern trifft auch die Aussage, es sei nicht ersichtlich, daß das Interesse der Eltern an möglichst guten Leistungsnachweisen ihrer Kinder durch die neue Schreibung beeinträchtigt werde (BVerfGE 98, 218/255), nur bedingt zu, da unbestreitbar ist, dass die Senkung von Leistungsanforderungen es denen schwerer macht, "besondere" Leistungen zu erbringen, die dazu (an sich) in der Lage wären.
- BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98
Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Die entsprechende Frage hat das Bundesverwaltungsgericht für das Berliner Schulgesetz im Urteil vom 24. März 1999 (6 C 9/98 -, BVerwGE 108, 355) - in Annahme einer weit gehenden Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG - in ersterem Sinne entschieden.Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, da das Bundesverfassungsgericht in dieser Hinsicht mit die Verwaltungsgerichte bindender Wirkung entschieden habe, (BVerwGE 108, 355/358), komme es allein darauf an, ob das jeweilige Landesschulgesetz Grundlage für die Einführung der reformierten Rechtschreibung sein könne.
Den Umfang der Bindungswirkung dieses Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 108, 355 im Einzelnen dargelegt.
Soweit es den - hier ebenfalls allein in Rede stehenden - Schulbereich betrifft, können vielmehr die allgemeinen Vorschriften des Schulgesetzes eine ausreichende Grundlage bilden (so auch BVerwGE 108, 355).
Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf das Berliner Schulgesetz getan (BVerwGE 108, 355).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1997 - 19 B 2436/97
Kein Stop der Rechtschreibreform
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Diese als "überholt" zu bezeichnen, ist demgegenüber fiktiv und daher unzutreffend (OVG Münster, Beschl. v. 11.11.97 - 19 B 2436/97 -, NJW 1998, 1240/1241, vgl. auch Roth, aaO S. 259, der meint, dass die nach den neuen Regeln unterrichteten Schüler danach "keineswegs richtiges Schreiben" lernen).Auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 11.11.97 - 19 B 2436/97 -, aaO) stellt auf die richtige oder 'gültige' Schreibweise ab, was diejenige sei, die in der Gesellschaft akzeptiert oder verbreitet sei.
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Eine Verletzung des der Tochter der Kläger zustehenden Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet ist, und das im schulischen Bereich bedeutet, dass der Schüler das Recht hat, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 96, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergeben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 207), liegt deshalb nicht (mehr) vor. - BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Eine Verletzung des der Tochter der Kläger zustehenden Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet ist, und das im schulischen Bereich bedeutet, dass der Schüler das Recht hat, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 96, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergeben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 207), liegt deshalb nicht (mehr) vor. - BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Eine Verletzung des der Tochter der Kläger zustehenden Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet ist, und das im schulischen Bereich bedeutet, dass der Schüler das Recht hat, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 96, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergeben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 207), liegt deshalb nicht (mehr) vor. - BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Eine Verletzung des der Tochter der Kläger zustehenden Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet ist, und das im schulischen Bereich bedeutet, dass der Schüler das Recht hat, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 96, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergeben (…Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 207), liegt deshalb nicht (mehr) vor. - OVG Sachsen, 28.10.1997 - 2 S 610/97
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; staatliche Regelungskompetenz; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Insofern ist dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zuzustimmen, wonach mit der Unterrichtung der neuen Rechtschreibregeln der Schule eine weitere, vom bisherigen Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht erfaßte Aufgabe übertragen worden sein dürfte (Beschl. v. 28.10.97 - 2 S 610/97 -, DÖV 1998, 118/120). - OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97
Rechtsschutz gegen die Einführung einer neuen Rechtschreibung; Regelung der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98
Anders als das Verwaltungsgericht Hannover (…bestätigt durch Senatsbeschluss vom 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, aaO) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie schon das Verwaltungsgericht Schleswig es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung, gerichtet auf Unterlassen des Unterrichts nach der Rechtschreibreibreform, zu erlassen (Beschl. v. 13.8.97 - 3 M 17/97 -, DVBl. 1997, 1193). - BVerfG, 25.11.1999 - 2 BvR 1958/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Einführung der Rechtschreibreform in …
- VG Hannover, 02.03.1998 - 6 A 4317/97
Verfassungswidrigkeit der Rechtschreibreform
- VG Hannover, 07.08.1997 - 6 B 4318/97
- OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht …
Indessen hat der Senat die geäußerten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegenüber der Rechtschreibreform als solcher später wiederholt, und zwar im Urteil vom 20. Juni 2001 (13 L 2463/98, NVwZ-RR 2002, 191), das die Mutter der Antragstellerin und ihr Adoptivvater erstritten haben (sog. "Hauptsacheverfahren").Sechs Monate nach Ergehen des Urteils 13 L 2463/98 sagt sie im Anschreiben ihres 3. Berichts (vom 15.12.01), "dass die Einführung der neuen Rechtschreibung noch nicht abgeschlossen" sei; ferner konstatiert sie (auf Seite 108), dass Rechtschreibreformen "auf sehr eingefahrene Verhaltensweisen treffen" und daher "Zeit brauchten, bis sie sich durchsetzten".
Im Hinblick auf das Klageverfahren 6 A 4317/97 / 13 L 2463/98 verlangt die Antragstellerin nicht das Unterlassen des Unterrichts nach Maßgabe der Reform-Rechtschreibung, sondern im Wesentlichen lediglich die Verlängerung der bisherigen Übergangszeit in Form der Duldung bisheriger Schreibweisen, wie das in Bayern und Nordrhein-Westfalen praktiziert wird; darüber hinaus verlangt sie allerdings auch die Behandlung der weiterhin zu duldenden Schreibweisen im Unterricht, was der Senat im Jahre 2001 (prozessual) als unzulässig angesehen hat .
- VG Hannover, 09.06.2005 - 6 A 6717/04
Begehren einer Schülerin gegen das niedersächsische Kultusministerium gerichtet …
Daraufhin hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil der Kammer vom 2. März 1998 geändert und die im Berufungsverfahren auf Unterlassung eines Unterrichts nach Maßgabe des Erlasses vom 25. September 1998, hilfsweise auf Unterlassung einer Falschbewertung der herkömmlichen Schreibweise über den 1. August 2005 hinaus, geänderte Klage der Mutter und des dem Verfahren beigetretenen Vaters der Klägerin mit Urteil vom 20. Juni 2001 - 13 L 2463/98 - (NVwZ-RR 2002 S. 191) abgewiesen.Auch die Rechtskraft des Berufungsurteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001 - 13 L 2463/98 - stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
Die Rechtskraft des Urteils des OVG Lüneburg vom 20.6.2001 - 13 L 2463/98 - stehe einer neuen gerichtlichen Befassung mit diesem Streitgegenstand entgegen.
Die Rechtskraft des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001 - 13 L 2463/98 - steht der Erhebung der vorliegenden Klage gemäß § 121 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegen, weil dieses Urteil nur die Beteiligten jenes Berufungsverfahrens bindet.
- OVG Niedersachsen, 07.09.2005 - 13 LA 209/05
Anspruch des Schülers auf Unterrichtung in der dem allgemeinen Gebrauch im …
Rn. 4 Wie der Senat mehrfach entschieden hat ( Beschluss vom 17.10.97, 13 M 4160/97, NJW 1997, 3456; Urteil vom 20.6.01, 13 L 2463/98, NVwZ-RR 2002, 191 [OVG Niedersachsen 20.06.2001 - 13 K 2463/98]), hat der Schüler - nach Schulrecht - Anspruch darauf, in der Rechtschreibung unterrichtet zu werden, die insofern "richtig" ist, als sie dem allgemeinen Gebrauch im deutschen (Schreib-)Volke entspricht.
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