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Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 11.12.2014

Rechtsprechung
   VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14, 13 L 355.14   

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https://dejure.org/2014,39148
VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14, 13 L 355.14 (https://dejure.org/2014,39148)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2014 - 13 L 327.14, 13 L 355.14 (https://dejure.org/2014,39148)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14, 13 L 355.14 (https://dejure.org/2014,39148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Aufschub für Asylbewerberunterkünfte in Köpenick

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Kein Aufschub für Asylbewerberunterkünfte in Köpenick

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Aufschub für Asylbewerberunterkünfte in Köpenick

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Flüchtlingsheime: Ein einfacheres Städtebaurecht gibt es schon

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 18.04.2013 - 13 L 63.13

    Vorerst keine Unterbringung von Patienten des Maßregelvollzugs in Weißensee

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise spricht vieles dafür, dass es bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit 146 Plätzen ohne eigene abgetrennte Wohnungen an der dem Begriff des Wohnens immanenten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt (vgl. dazu Kammer, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12 m.w.N).

    Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Zwar findet sich in diesem Gebiet ganz überwiegend Wohnnutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Regelbebauung zulässig ist; zu dieser Wohnnutzung gehört im Hinblick auf die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - juris Rn. 12) auch die Nutzung des östlichen Gebäudeteils durch Senioren.
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage; …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seinen überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urt. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Die nähere Umgebung ist diejenige Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Dieser Begriff zielt auf Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris, Rn. 29).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Das ergibt sich daraus, dass die Nutzung eines Gebäudes für eine Gemeinschaftsunterkunft der Wohnnutzung im engeren Sinne ähnlich ist und mit ihr grundsätzlich verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37), keine negative Vorbildwirkung zu befürchten ist, da es in dem Baugebiet keine Baulücke mehr gibt, und das Gebiet jenseits der Verbindungsstraße zwischen der L...-...und der L...straße an den Außenbereich grenzt und schließlich der Abstand zwischen dem Bauvorhaben und dem nächsten Gebäude der angrenzenden Wohnbebauung in der L...straße 3... etwa 47 m beträgt und sich zwischen beiden eine Mauer und ein trennender etwa 15 m breiter, dicht bewaldeter Grünstreifen befindet.
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine 100 qm große Spielhalle - …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Das Vorhaben würde nämlich auf Grund der Umstände des konkrete Einzelfalls nicht die gegebene Situation verschlechtern, stören, belasten oder nachteilig in Bewegung bringen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17 und 21).
  • VG Berlin, 25.06.2014 - 13 K 109.12

    Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (VG Berlin, Urt. v. 25.06.2014 - VG 13 K 109.12 - juris Rn. 26).
  • VG Regensburg, 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432

    Nachbareilantrag gegen Asylunterbringung im Wohngebiet (abgelehnt)

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 327.14
    Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen (VG Regensburg, B. v. 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432 - juris Rn. 29).
  • VG Berlin, 15.02.2018 - 13 L 668.17

    Einstweiliger Rechtschutz eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben zur Errichtung …

    Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen Baugebieten oder in einer Gemengelage befinden, denn in diese Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ).

    Das Vorhaben Errichtung einer Flüchtlings- bzw. Gemeinschaftsunterkunft - das eine eigenständige Nutzungsart darstellt (vergleiche § 246 Abs. 10 BauGB; Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ) - überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Nutzungsrahmen, weil eine derartige Nutzungsart in der näheren Umgebung bislang nicht vorhanden ist.

    Nach der Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei Flüchtlingsunterkünften zwar nicht um Wohnnutzung, aber um eine wohnähnliche Nutzung, die in Wohngebieten regelmäßig im Wege einer Befreiung realisiert werden kann (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris).

    Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan; abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht gelöst, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris).

  • VG Würzburg, 20.11.2015 - W 5 E 15.1186

    Nutzung von Gebäudeteilen als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende

    Die Antragstellerin ist laut Grundbuch von H., Band 169, Blatt 6914, nicht Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte des Grundstücks Fl.Nr. 5620/1 und macht auch nicht geltend, durch die künftige Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärmimmissionen, ausgesetzt zu sein (vgl. VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris).

    Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist zwar seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 19.243

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Spielothek

    Mangels eines klar identifizierbaren und zuordenbaren Gebietscharakters in einer Gemengelage besteht somit kein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, das gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, deren Einhaltung ein Nachbar beanspruchen kann (vgl. VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.10.2020 - 13 L 181.20
    Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. 2014, 1748) in § 246 BauGB eingefügten Abs. 10 Satz 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der "Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende" in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat ( VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 -, Rn. 23 , juris).
  • VG Berlin, 20.07.2017 - 13 L 398.17

    Baurechtswidrigkeit einer geplanten Flüchtlingsunterkunft; Verstoß gegen das …

    Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen (Bau-)gebieten befinden, denn in diesen Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (VG Bln, B. v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19 ).
  • VG Berlin, 19.07.2016 - 13 L 149.16

    Bau einer Gemeinschaftsunterkunft in Alt-Glienicke geht weiter

    Ein Gebietserhaltu ngsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen Baugebieten oder in einer Gemengelage befinden, denn in diese Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (VG Bln, B. v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19).
  • VG Würzburg, 20.11.2015 - W 5 E 15.1187

    Nutzungsänderung von Gebäudeteil

    Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO auch nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44033
VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14 (https://dejure.org/2014,44033)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2014 - 13 L 355.14 (https://dejure.org/2014,44033)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 13 L 355.14 (https://dejure.org/2014,44033)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 2 Halbs 2 Alt 2 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO, § 53 AsylVfG 1992
    Einrichtung von zwei Unterkünften für Asylbewerber; Asylbewerberunterkunft als Wohngebäude bzw. als Anlage für soziale Zwecke; Genehmigung einer Asylbewerberunterkunft im Wege der Befreiung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BauGB §§ 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 2, 31 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3, AsylVfG 1992 § 53
    Einrichtung von zwei Unterkünften für Asylbewerber, Asylbewerberunterkunft als Wohngebäude bzw. als Anlage für soziale Zwecke, Genehmigung einer Asylbewerberunterkunft im Wege der Befreiung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Aufschub für Asylbewerberunterkünfte in Köpenick

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 18.04.2013 - 13 L 63.13

    Vorerst keine Unterbringung von Patienten des Maßregelvollzugs in Weißensee

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise spricht vieles dafür, dass es bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit bis zu 444 Plätzen, 10 Verwaltungs- und Betreuungspersonen und 2 Wachschutzangestellten ohne eigene abgetrennte Wohnungen an der dem Begriff des Wohnens immanenten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt (vgl. dazu Kammer, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12 m.w.N).

    Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Die nähere Umgebung ist diejenige Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Dieser Begriff zielt auf Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris, Rn. 29).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Gemessen an diesem Maßstab werden die Grundzüge der vorhandenen Bebauung nicht berührt, da die Nutzung eines Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zwar wie dargelegt nicht dem Typ des Wohnens im allgemeinen Verständnis, aber ein spezielles Wohnbedürfnis befriedigt (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und eine Asylbewerberunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahesteht.
  • VG Berlin, 25.06.2014 - 13 K 109.12

    Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (VG Berlin, Urt. v. 25.06.2014 - VG 13 K 109.12 - juris Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben; …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2010 - 2 S 99.09

    Beseitigung einer im vereinfachten Verfahren genehmigten Werbetafel

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4).
  • VG Regensburg, 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432

    Nachbareilantrag gegen Asylunterbringung im Wohngebiet (abgelehnt)

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen (VG Regensburg, B. v. 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432 - juris Rn. 29).
  • OVG Berlin, 25.05.1989 - 2 S 8.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Asylbewerberwohnheims im allgemeinen …

    Auszug aus VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14
    Rn. 22 Die Abweichung ist schließlich im Hinblick darauf, dass die Zustimmung nur befristet bis Ende 2016 erteilt wurde (vgl. OVG Berlin, B. v. 25.05.1989 - 2 S 8.89 - BA S. 4 f. und VG Hamburg, B. v. 13.09.2013 - 9 E 3452.13 - juris Rn. 25) unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
  • VG Berlin, 08.10.2020 - 13 L 181.20
    Rn. 33 Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung als Anlage für soziale Zwecke handelt, da sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1610) noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, so aber OVG Sachsen…, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 40; s. zur Rechtsprechung der Kammer u.a. Beschluss vom 11. Dezember 2014, VG 13 L 355.14, juris Rn.16).

    Das ist bei der geplanten Flüchtlingsunterkunft für Asylbewerber, die wie erwähnt teilweise sogar verpflichtet sind dort zu wohnen, nicht der Fall ( VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 355.14 -, Rn. 17 , juris).

  • VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17

    Flüchtlingsunterkunft in Lankwitz darf gebaut werden

    Unter Heranziehung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 als sachverständiger Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze (…vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 22.07.2005 - 10 S 2.05 - juris Rn. 9) ist nämlich nicht mit der Entstehung oder Verfestigung einer materiell rechtswidrigen Situation zu rechnen, denn danach gehören Einrichtungen für soziale Zwecke zur Regelbebauung und es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Gebietscharakter des allgemeinen Wohnbaugebiets gefährdet wird, denn Gemeinschaftsunterkünfte wie die hier in Rede stehende "Modulare Unterkunft für Flüchtlinge - MUF" gehören mangels eigenständiger Haushaltsführung und fehlender Freiwilligkeit des Aufenthalts zwar nicht zum Begriff des Wohnens i.S.d. § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. a) BO 58 und § 4 Abs. 1 BauNVO, jedoch enthalten sie immerhin Elemente des Wohnens und befriedigen ein spezielles Wohnbedürfnis (…BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und steht eine Gemeinschaftsunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahe ( VG Berlin, B. v. 11.12.2014 -13 L 355.14 - juris Rn. 20 ); in diese Richtung geht auch die Regelung des § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB, wonach eine Flüchtlingsunterkunft im allgemeinen Wohngebiet in der Regel zugelassen werden soll.
  • VG Gelsenkirchen, 29.07.2016 - 9 L 1120/16

    Flüchtlingsunterkunft Industriegebiet Befreiung

    Rn. 38 so VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 355.14 -, juris Rn. 16f.,.
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