Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 08.08.2002 - I 132/2002 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 193; BpO § 4 Abs. 2; BpO § 4 Abs. 3; FGO § 69
Kleinstbetrieb: Begründung einer Prüfungsanordnung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kleinstbetrieb: Begründung einer Prüfungsanordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01
Verletzung der Belehrungspflicht gem. § 393 Abs. 1 Satz 4 AO führt nicht zu …
Auszug aus FG Nürnberg, 08.08.2002 - I 132/02
Das demgegenüber ins Feld geführte Urteil des BFH in BStBl II 2002, 328 beruht auf einem völlig anders gelagerten Sachverhalt. - BFH, 11.11.1993 - IV R 119/92
Zulässigkeit von Außenprüfungen und Anschlußprüfungen eines gewerblichen …
Auszug aus FG Nürnberg, 08.08.2002 - I 132/02
Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der zur Begründung der Anordnung eine Außenprüfung regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 193 As. 1 AO genügt; dies gilt auch bei Kleinstbetrieben, sofern es sich nicht um eine Anschlussprüfung handelt (vgl. Beschluss des BFH v. 11.11.1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444).
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Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 02.08.2006 - V 132/02 |
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 02.08.2006 - V 132/02
- FG Nürnberg, 02.08.2006 - V 133/02
- BFH, 06.11.2007 - IV B 155/06
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Rechtsprechung
| EGMR, 30.03.2006 - 61/02, 63/02, 67/02, 68/02, 70/02, 72/02, 75/02, 83/02, 89/02, 90/02, 92/02, 116/02, 120/02, 132/02, 135/02, 137/02, 139/02, 143/02, 145/02, 147/02, 150/02, 151/02, 153/02, 155/02, 156/02, 157/02, 158/02, 159/02, 160/02, 161/02, 162/02, 163/02, 164/02, 16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
LALE AND OTHERS v. TURKEY
Art. 6, Art. 8, Art. 13, Protokoll Nr. 1 Art. 1 MRK
Inadmissible (englisch)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- EGMR, 12.01.2006 - 18888/02
IÇYER c. TURQUIE
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
Berlusconi, Adelchi, Dell'Utri - Milderes Strafgesetz muss unangewendet bleiben
Die hier interessierenden Bestimmungen des italienischen Rechts wurden durch das Decreto legislativo{FN-VERWEIS:8} Nr. 61 des Präsidenten der Republik vom 11. April 2002, in Kraft getreten am 16. April 2002 (im Folgenden: Decreto legislativo 61/02){FN-VERWEIS:9}, wesentlich geändert.Mit dem Decreto legislativo 61/02 wurde u. a. Artikel 2621 a.F. des Codice Civile durch die beiden folgenden Vorschriften ersetzt:.
Hinsichtlich des neu eingeführten Strafantragserfordernisses in Artikel 2622 n.F., Absatz 1, des Codice Civile sieht Artikel 5 des Decreto legislativo 61/02 eine Übergangsregelung vor.
Danach beginnt die Frist zur Stellung von Strafanträgen für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden, mit dessen Inkrafttreten zu laufen.
Artikel 2630 des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02 (im Folgenden: Artikel 2630 n.F. des Codice Civile) droht Geldbußen von 206 Euro bis 2 065 Euro für die nicht fristgemäße Vorlage gesetzlich vorgeschriebener Gesellschaftsmitteilungen an.
Darüber hinaus ist auf eine neue Bußgeldvorschrift für Gesellschaften hinzuweisen, welche ebenfalls durch das Decreto legislativo 61/02 geschaffen wurde.
Den Angeklagten der drei Ausgangsverfahren werden jeweils falsche Gesellschaftsmitteilungen zur Last gelegt, wobei alle Taten vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen und diesbezüglich Strafverfahren eingeleitet wurden, also zu einem Zeitpunkt, als in Italien noch Artikel 2621 a.F. des Codice Civile Geltung hatte.
Jeweils während der Strafverfahren trat das Decreto legislativo 61/02 in Kraft.
Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr lediglich Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.
Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr allenfalls Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.
Seit dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 fallen sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2622 n.F. des Codice Civile.
Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) und des Prinzips der rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze stehe von vornherein fest, dass die Anklagevorwürfe auf jeden Fall nach neuer Rechtslage, d. h. nach den Artikeln 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02, beurteilt werden müssten.
Der Fortgang dieser Strafverfahren hängt entscheidend davon ab, ob nationale Rechtsvorschriften wie die vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten gegen die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien verstoßen oder aber mit ihnen vereinbar sind.
Einerseits fragen sie ganz allgemein nach den Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Sanktionen{FN-VERWEIS:52}; andererseits und im Besonderen geht es vor allem um Vorschriften wie die des italienischen Decreto legislativo 61/02, welche ein abgestuftes Sanktionssystem einführen{FN-VERWEIS:53}, sich auf die Verjährung von Straftaten auswirken{FN-VERWEIS:54}, das Erfordernis eines Strafantrags einführen{FN-VERWEIS:55} und Toleranzgrenzen vorsehen, unterhalb deren eine Bestrafung wegen falscher Gesellschaftsmitteilungen ausgeschlossen sein soll{FN-VERWEIS:56}.
Die Angeklagten sowie die italienische Regierung gehen davon aus, dass Vorschriften wie die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen.
Deshalb widmen sich die folgenden Ausführungen allein den Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung; sie bilden im vorliegenden Fall den Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob Bestimmungen wie die durch das Decreto legislativo 61/02 eingeführten mit Artikel 6 der Ersten Richtlinie vereinbar sind.
Was die Verjährung betrifft, so hat das Decreto legislativo 61/02 zu einer wesentlichen Verkürzung der anwendbaren Fristen geführt.
In mindestens zwei Ausgangsverfahren haben die zuständigen Staatsanwaltschaften vor den jeweiligen nationalen Gerichten gerügt, dass die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Gesetzesänderungen verfassungswidrig seien{FN-VERWEIS:106}.
Alle drei vorlegenden Gerichte erwägen, das Decreto legislativo 61/02 zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem italienischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
Die vorlegenden Gerichte sind somit kraft Gemeinschaftsrechts, insbesondere gemäß den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG, verpflichtet, den Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren Geltung zu verschaffen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofes über die mögliche Verfassungswidrigkeit des Decreto legislativo 61/02 bedürfte.
All dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein nationaler Gesetzgebungsakt wie das Decreto legislativo 61/02 gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen zusätzlich auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird, mit der allgemein über seine Verfassungsmäßigkeit und gegebenenfalls über seine Gültigkeit befunden wird.
Unabhängig von der Durchführung einer solchen verfassungsgerichtlichen Überprüfung und unabhängig von der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Decreto legislativo 61/02 mit der italienischen Verfassung haben aber die vorlegenden Gerichte im konkreten Fall, d. h. in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren, diese gesetzesvertretende Verordnung bereits jetztunangewendet zu lassen, und zwar soweit die darin vorgesehenen Neuerungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.
Die Beachtung von Artikel 10 EG sowie der Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien bewirkt nämlich lediglich, dass die nach der Tat ergangenen strafmildernden und eine Strafverfolgung erschwerenden oder gar ausschließenden Gesetzesänderungen, eingeführt durch das Decreto legislativo 61/02, gegebenenfalls unangewendet bleiben müssen.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der bisherige, in Artikel 2621 a.F. des Codice Civile enthaltene Straftatbestand infolge seiner Aufhebung durch das Decreto legislativo 61/02 "unwiederbringlich erloschen" sei und nicht "wieder aufleben" könne.
Verstößt also ein Aufhebungsakt wie der im Decreto legislativo 61/02 enthaltene gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so muss auch und gerade dieser Aufhebungsakt in den Ausgangsverfahren unangewendet bleiben.
Wie bereits erwähnt, käme es nämlich für die Begründung der Strafbarkeit - bei Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 - insbesondere auf Artikel 2621 a.F. des Codice Civile an, der nach Angaben der vorlegenden Gerichte schon zum Tatzeitpunkt falsche Gesellschaftsmitteilungen, wie sie hier zur Anklage kamen, unzweifelhaft unter Strafe stellte.
Anders könnte der Fall allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn sich die angeklagten Sachverhalte nach Erlass des Decreto legislativo 61/02 ereignet hätten.
Ließe man das Decreto legislativo 61/02 für nach seinem Erlass begangene Taten außer Anwendung, so könnte man eher davon sprechen, dass die Anwendung einer Richtlinie oder des Artikels 10 EG unmittelbar Pflichten begründe.
Im vorliegenden Fall braucht dieser Gesichtspunkt jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil, wie bereits dargestellt, alle den Angeklagten zur Last gelegten Taten ausnahmslos vor Erlass des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden.
Aus all diesen Gründen steht im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafe einer Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 keineswegs entgegen.
Nach Auffassung der Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri sowie der italienischen Regierung sind jedoch in den Ausgangsverfahren die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Artikel 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in jedem Fall als mildere Strafgesetze rückwirkend anzuwenden.
{FN:15} - Dass es sich um Sanktionen für Gesellschaften handelt, ergibt sich aus der Überschrift von Artikel 3 des Decreto legislativo 61/02 sowie aus dem Gesamtzusammenhang des Decreto legislativo 231/01, welches sich mit der administrativen Verantwortlichkeit der juristischen Personen, der Gesellschaften und der Vereine, auch ohne Rechtspersönlichkeit, beschäftigt ("responsabilità amministrativa delle persone giuridiche, delle società e delle associazioni anche prive di personalità giuridica").
{FN:29} - Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens könnte nach Angaben der vorlegenden Gerichte u. a. die Frage sein, ob das Decreto legislativo 61/02 verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Italiens verstoßen hat.
{FN:90} - In diesem Zusammenhang wird von verschiedener Seite auf den neuen Artikel 25ter des Decreto legislativo 231/01 verwiesen (eingefügt durch das Decreto legislativo 61/02).
{FN:99} - In der Fassung des Decreto legislativo 61/02.
{FN:125} - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle, ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle) "abolitio criminis" bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber "Regelungskontinuität" zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.
- BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02
Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung
Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben.Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.
- BFH, 11.02.2003 - VII S 41/02 Der Beschwerdeführer wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren VII B 35, 43, 62 und 63/02 sowie VII K 2, 3/02 zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers Rechtsbeugung begangen zu haben.
Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die Behandlung der Verfahren VII B 35, 43, 62, 63/02 wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.
- EGMR, 04.06.2013 - 28233/08
KUDUMIJA v. BOSNIA AND HERZEGOVINA AND SERBIA and 2 other applications
- OLG Frankfurt, 01.02.2024 - 6 U 212/22
Kein Nachahmungsschutz für einzelne Bestandteile eines Erzeugnisses
Allerdings genügt bereits eine Bekanntheit (des nachgeahmten Originalerzeugnisses als solches zum Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung), bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung noch in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I Z 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans;… GRUR 2016, 730 Rn. 58 - Herrnhuter Stern). - LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur …
In dem Antrag etwa des Rechtsanwalts J. vom 04.12.2007 (9 IN 61/02) bezüglich seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverfahren beschränkt sich die Begründung für die beantragten Zuschläge gegenüber dem Amtsgericht A. auf die folgenden kursorischen Angaben (…Bl. 14 f. a.a.O.):. - VG Sigmaringen, 06.02.2018 - 7 K 2223/16
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2001, bestandskräftig seit dem 29.08.2002 nach erfolglosen Eil- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschlüsse vom 16.04.2002 - A 7 K 62/02 - und vom 29.08.2002 - A 7 K 61/02 -) und erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.06.2002 - 14 S 1190/02 -), wurde der Kläger erstmals aus der Bundesrepublik ausgewiesen; aufgrund seiner damals bestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde sein Aufenthalt in der Folge geduldet. - EGMR, 22.05.2025 - 14301/07
LANDOLFI c. ITALIE et 27 autres affaires
(R.G. 61/02). - VG Braunschweig, 21.03.2002 - 6 A 289/00
ADO; Christen; Mitgliedschaft; politische Verfolgung; Syrien; …
(Zul. der Berufung abgelehnt: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 24.05.2002, 2 LA 61/02).
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Rechtsprechung
| RG, 21.06.1902 - Rep. V. 132/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kautionshypothek.
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 52, 59
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