Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 32b Abs 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO
Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen für Schäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Kapitalmarktinformationshaftung: Gerichtsstandbestimmung im Dieselskandal
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Gerichtsstandbestimmung im Dieselskandal
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Bestehen unterschiedlicher ausschließlicher Gerichtsstände gem. § 32b ZPO für mehrere Beklagte
Verfahrensgang
- LG Stuttgart - 22 O 335/16
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Papierfundstellen
- NZG 2021, 744
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (35)
- BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Mittlerweile hätten indessen der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 und - diesen bestätigend - auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 klargestellt, dass für § 32b ZPO nicht entscheidend sei, um welche Finanzinstrumente (beispielsweise X-Aktie einerseits oder Y-Vorzugsaktie andererseits), sondern um welchen Vorwurf es gehe.Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Juli 2020 (Az.: II ZB 19/19) die Grenzen der Konzentrationswirkung des § 32b Abs. 1 ZPO festgelegt habe, könne diese gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung nun nicht durch die "Hintertür" der Gerichtstandsbestimmung unterlaufen werden.
Rn. 29 b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten iSv § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist - unstreitig - nicht gegeben, da die für die beiden Beklagten jeweils geltenden besonderen ausschließlichen Gerichtsstände des § 32b Abs. 1 ZPO beim Landgericht Braunschweig bzw. Landgericht Stuttgart liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 30; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 56 ff.) und die Klagepartei - nach ihrem für das Verfahren nach § 37 ZPO insoweit maßgeblichen Vortrag - die Beklagte zu 2 nicht länger wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung der Beklagten zu 1 in Anspruch nimmt.
Die Norm verfolgt nach der Begründung des Regierungsentwurfs neben einer Beschleunigung des Verfahrens und einer erheblichen Kostenersparnis, weil aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein werde, den Zweck, einer Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeiten auf Grund verschiedener Gerichtsstände entgegenzuwirken, die sich aus den ansonsten in Betracht kommenden Gerichtsständen des Sitzes des Beklagten, der unerlaubten Handlung oder des Vermögens nach internationalem Zivilprozessrecht ergeben könnten (BT-Drucks. 15/5091, Seite 33;… BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 15; vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 41;… Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 32b Rn. 1 f.).
Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung bezweckt die Norm die Bündelung paralleler Verfahren in Bezug auf jeweils einen betroffenen Emittenten, strebt aber nicht eine Zuständigkeitskonzentration an, wenn von einem bestimmten Lebenssachverhalt - wie im Streitfall - mehrere Emittenten betroffen sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 44).
Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu ersehen ist, sollen als typisierende Merkmale für eine sachnahe Gerichtszuständigkeit die Unternehmensdaten und Ad-Hoc-Meldungen des informationspflichtigen Emittenten maßgeblich sein (…BT-Drucks. 15/5091, S. 33), was durch ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen der betroffenen Konzernunternehmen nach § 35 ZPO unterlaufen werden würde (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 47).
Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO danach - was die Klagepartei nicht in Abrede stellt - nicht vor (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 31, 40).
Auch vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass es der gesetzlichen Konzeption entsprechen soll, hinsichtlich verschiedener betroffener Emittenten verschiedene Musterverfahren, aber im Wege der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsame Ausgangsverfahren zu führen (vgl. auch Vollkommer, EWiR 2021, 35, 36).
Rn. 44 bb) Dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 ausdrücklich offen gelassen hat, "ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann" (…juris Rn. 48), steht der Verneinung dieser Frage nicht entgegen.
- OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Rn. 4 Der eine Gerichtsstandsbestimmung in einer solchen Konstellation ablehnende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 sei überholt, da dort tragend darauf abgestellt worden sei, dass § 32b ZPO sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bündeln wolle.Dann ist nämlich kein - genereller - Grund ersichtlich, weshalb es nicht grundsätzlich möglich sein sollte, auch von einem ausschließlichen Gerichtsstand eines Beklagten zugunsten eines ausschließlichen Gerichtsstands eines anderen Beklagten abzuweichen (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 7. Juli 2000 - 4Z AR 71/00, juris Rn. 12; OLG Rostock…, Beschluss vom 25. März 2010 - 10 UFH 1/09, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 65;… Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rn. 30).
Rn. 37 5. Allerdings hält der Senat mit dem 1. und dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn - wie im Streitfall - zwei betroffene Emittenten, für die an verschiedenen Gerichten gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein jeweils ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wegen je eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen als Streitgenossen verklagt werden (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).
Rn. 39 b) Diese von § 32b Abs. 1 ZPO bezweckte Zuständigkeitskonzentration würde konterkariert, wenn man mit der Klagepartei eine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten des Gerichts zuließe, an dem nur einer von mehreren betroffenen Emittenten seinen Sitz hat (ebenso OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).
Dieser dient im Wesentlichen der Prozessökonomie, die in der vorliegenden Konstellation gerade für die Bündelung der Verfahren jeweils an dem gemäß § 32b ZPO begründeten Gerichtsstand spricht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66).
Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644;… Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24;… Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2;… BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).
- OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Rn. 5 Soweit der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Beschluss vom 9. November 2020 - 9 W 34/20 gleichwohl die Ansicht geteilt habe, dass eine Gerichtsstandsbestimmung im Anwendungsbereich des § 32b ZPO ausscheide, habe er die Argumentation des 1. Zivilsenats verkannt, der maßgeblich auf die Bündelung hinsichtlich ein und desselben Wertpapieres und damit auf ein Kriterium abgestellt habe, das nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gerade nicht relevant für die Auslegung des § 32b ZPO sei.Rn. 37 5. Allerdings hält der Senat mit dem 1. und dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn - wie im Streitfall - zwei betroffene Emittenten, für die an verschiedenen Gerichten gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein jeweils ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wegen je eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen als Streitgenossen verklagt werden (…Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).
Rn. 39 b) Diese von § 32b Abs. 1 ZPO bezweckte Zuständigkeitskonzentration würde konterkariert, wenn man mit der Klagepartei eine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten des Gerichts zuließe, an dem nur einer von mehreren betroffenen Emittenten seinen Sitz hat (…ebenso OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).
Rn. 43 aa) Entgegen der Ansicht der Klagepartei hängt der Gesetzeszweck des § 32b ZPO wie des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, worauf der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig zutreffend hingewiesen hat (Beschluss vom 9. November 2020 - 9 W 34/20, Seite 7 Abs. 2), nicht davon ab, woraus die Betroffenheit eines Emittenten folgt.
Zu folgen ist jedoch der überwiegenden Ansicht, wonach der Bundesgerichtshof dann, wenn ein Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO an seiner Stelle tätig wird, nur unter den - wie dargelegt nicht gegebenen Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO - mit der Sache befasst werden kann (ebenso BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1Z AR 50/02, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 3 AR 1/06, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 5 W 256/07, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 W 34/20, sub.
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Mittlerweile hätten indessen der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 und - diesen bestätigend - auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 klargestellt, dass für § 32b ZPO nicht entscheidend sei, um welche Finanzinstrumente (beispielsweise X-Aktie einerseits oder Y-Vorzugsaktie andererseits), sondern um welchen Vorwurf es gehe.Rn. 29 b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten iSv § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist - unstreitig - nicht gegeben, da die für die beiden Beklagten jeweils geltenden besonderen ausschließlichen Gerichtsstände des § 32b Abs. 1 ZPO beim Landgericht Braunschweig bzw. Landgericht Stuttgart liegen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 56 ff.) und die Klagepartei - nach ihrem für das Verfahren nach § 37 ZPO insoweit maßgeblichen Vortrag - die Beklagte zu 2 nicht länger wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung der Beklagten zu 1 in Anspruch nimmt.
Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644;… Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24;… Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2;… BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).
- BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20
Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Rn. 24 Dass bereits Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht wurde, hindert eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, da diese auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen (…BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, juris Rn. 1 mwN; vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 10).Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (…BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, juris Rn. 14; vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 17, jew. mwN).
Denn für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche - wie im Streitfall - in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (…BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, juris Rn. 12; vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 12, jew. mwN).
- BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19
BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 klargestellt, dass mit Blick auf verschiedene betroffene Emittenten, denen je eigene kapitalmarktrechtliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, auch dann verschiedene Musterverfahren geführt werden müssen, wenn sich deren Feststellungsziele teils decken.Da das Gesetz nach der höchstrichterlichen Auslegung des § 7 Satz 1 KapMuG die Gefahr sich widersprechender Feststellungen teilidentischer Lebenssachverhalte in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 24 aE, 26, 30; Möllers/Glas, EWiR 2020, 583, 584), könnte dies zur Folge haben, dass das Ausgangsgericht, das gemäß § 22 Satz 1 KapMuG hinsichtlich der Feststellungen in den unterschiedlichen Musterverfahren gebunden wäre, in Bezug auf verschiedene Streitgenossen widersprüchliche Feststellungen zugrundezulegen hätte.
- BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13
Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Die Norm verfolgt nach der Begründung des Regierungsentwurfs neben einer Beschleunigung des Verfahrens und einer erheblichen Kostenersparnis, weil aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein werde, den Zweck, einer Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeiten auf Grund verschiedener Gerichtsstände entgegenzuwirken, die sich aus den ansonsten in Betracht kommenden Gerichtsständen des Sitzes des Beklagten, der unerlaubten Handlung oder des Vermögens nach internationalem Zivilprozessrecht ergeben könnten (BT-Drucks. 15/5091, Seite 33; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 15;… vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 41;… Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 32b Rn. 1 f.).Im zweiten Fall nahm der Bundesgerichtshof zwar für eine Klage, in der für einen Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet war, eine Gerichtsstandsbestimmung zu Gunsten eines anderen Gerichtsstandes vor (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 33).
- OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 12 AR 5/03
Örtliche Zuständigkeit für Honorarklage des Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Soweit früher die Ansicht vertreten wurde, ein etwaiges gegen den Beklagten gerichtetes Klageverfahren könne nicht als Hauptsache zu dem - wie hier - ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden (…BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, juris Rn. 1;… vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, juris Rn. 19; BayObLG…, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 1Z BR 25/99, juris Rn. 9 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 12 AR 5/03, juris Rn. 16; OLG Hamm…, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 32 Sbd 7/11, juris Rn. 2), ist dies durch die Schaffung des § 16 Nr. 3a RVG zum 1. August 2013 überholt (vgl. BR-Drucks. 517/12, Seite 413; BT-Drucks. 17/11471 (neu), Seite 267; Schneider, AGS 2013, 455 f.;… BeckOG-RVG/v. Seltmann, § 16 Rn. 5, Stand: 1. März 2020;… Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 16 Rn. 12 ff.).Rn. 49 a) Zwar wird die Ansicht vertreten, dass § 37 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht ausschließe (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 12 AR 5/03, juris Rn. 17 ff.;… Hk-ZPO/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 37 Rn. 6;… BeckOK-ZPO/Toussaint, § 37 Rn. 16.3, Stand: 1. Dezember 2020;… Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl. § 37 Rn. 4).
- OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Antrag auf Kostentragung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Rn. 47 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, wenn - wie im Streitfall - ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Parteien durch dieselben Rechtsanwälte vertreten werden (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 34 AR 64/17, juris Rn. 4; OLG Hamm…, Beschluss vom 6. August 2019 - 32 SA 42/19, juris Rn. 36;… Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13.23; weitergehend BayObLG…, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 AR 94/19, juris Rn. 63).Steht jedoch - wie hier - fest, dass keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 34 AR 64/17, juris Rn. 4).
- BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Daraus folgt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO unabänderlich festläge und dass es generell und grundsätzlich der Absicht des Gesetzes widerspräche, wenn in diesem Verfahren das nicht ausschließlich zuständige Gericht ausgewählt würde (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155, 159, juris Rn. 9 mwN).Denn wie dargelegt schränkt das Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstandes für einen der Streitgenossen das Auswahlermessen des Gerichts nicht derart ein, dass die Bestimmung eines anderen Gerichtes ausgeschlossen wäre (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155, 159, juris Rn. 9 mwN;… vom 26. November 1997 - XII ARZ 20/97, juris Rn. 6;… BeckOK-ZPO/ Toussaint, § 36 Rn. 26, Stand: 1. Dezember 2020).
- BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …
- BGH, 07.10.1977 - I ARZ 513/77
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach Durchführung einer …
- BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung …
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im …
- BGH, 28.02.2019 - IV ZR 153/18
Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aufgrund einer Erbenstellung: Darlegungs- und …
- BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13
Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des …
- BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess
- BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19
Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand
- BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06
Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche …
- OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 74/14
Zuständigkeitsbestimmung: Grundstückskaufvertrag
- BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zurückweisung der Berufung durch …
- BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstand des
- BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86
Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens
- OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09
Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache
- BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 20/97
Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein …
- BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der …
- OLG Hamm, 06.08.2019 - 32 SA 42/19
Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung
- OLG Hamm, 12.06.2013 - 32 Sbd 7/11
Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen …
- OLG Saarbrücken, 08.10.2007 - 5 W 256/07
Gerichtsstand: Gerichtsstandsbestimmung trotz eines gemeinschaftlichen besonderen …
- BayObLG, 23.02.1999 - 1Z BR 25/99
Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens
- BayObLG, 07.07.2000 - 4Z AR 71/00
Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO
- OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11
Gerichtliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit: Gewichtung des …
- OLG Stuttgart, 17.02.2006 - 3 AR 1/06
- BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als …
- BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher …
- BayObLG, 05.08.2022 - 101 AR 54/22
Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlichem Gerichtsstand eines Streitgenossen …
Daraus folgt aber nicht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO unabänderlich festläge und dass es generell und grundsätzlich der Absicht des Gesetzes widerspräche, wenn in diesem Verfahren das nicht ausschließlich zuständige Gericht ausgewählt würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2021, 14 AR 5/20, juris Rn. 35; OLG Köln…, Beschluss vom 29. Januar 2020, 8 AR 10/20, juris Rn. 16). - OLG München, 05.08.2022 - 101 AR 54/22
Insolvenzverwalter, Gerichtsstand, Beweisantrag, Ersatzvornahme, …
Daraus folgt aber nicht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO unabänderlich festläge und dass es generell und grundsätzlich der Absicht des Gesetzes widerspräche, wenn in diesem Verfahren das nicht ausschließlich zuständige Gericht ausgewählt würde (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2021, 14 AR 5/20, juris Rn. 35; OLG Köln…, Beschluss vom 29. Januar 2020, 8 AR 10/20, juris Rn. 16). - OLG Hamm, 26.02.2024 - 1 UH 17/24 Die Ausschließlichkeit der Regelung hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO mithin nicht (BGH NJW 1984, 1624, beck-online; OLG Stuttgart NZG 2021, 744 Rn. 28, beck-online).
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