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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7076
VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572 (https://dejure.org/2019,7076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2019 - 14 B 17.1572 (https://dejure.org/2019,7076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2019 - 14 B 17.1572 (https://dejure.org/2019,7076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG (2009) § 55b
    Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Ruhensregelung des § 55b SVG 2009; Erreichen der Höchstversorgung eines Soldaten vor der Tätigkeit im zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 531
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 1 SVG, die ihrerseits in der im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts (1.11.2009) gültigen Fassung der besagten Bekanntmachung anzuwenden ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 8).

    Diese ist gemäß § 55b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. i.V.m. § 97 Abs. 2 Satz 2 SVG mit dem Faktor 1, 875% (anstatt 1, 79375%) und das sich so ergebende Produkt von 0, 0656 (3,5 x 1, 875%) sodann mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 102), die im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers ausweislich des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 30. Oktober 2009 einen Betrag von 6.749,38 EUR ausmachten, zu multiplizieren.

    Der streitgegenständliche Bescheid verstößt nicht gegen Art. 14 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 43 m.w.N.).

    Allerdings ist dieser Eingriff - auch im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 44) - gerechtfertigt durch das legitime Ziel des Gesetzgebers, eine Doppel- oder Überversorgung unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen zu vermeiden (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 82;… BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 m.w.N.).

    Unabhängig davon ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall allein der Mindestruhensbetrag zum Ruhen gebracht worden ist, der seinerseits vom Verhältnis des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils am Kapitalbetrag völlig unabhängig ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 4, 102).

    Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber schon nicht dazu, die für eine zwischen- und überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhegehaltfähig einzustufen (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 85), weswegen auch kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip vorliegt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 90 ff.).

    Eine Befristung oder anderweitige "Deckelung" der Ruhensregelung ist von Verfassungs wegen auch deshalb nicht zu fordern, weil eine Kapitalabfindung wie die von der N... dem Kläger gewährte eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten bietet, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und über eine verzinsliche Anlage weit hinausgehen können (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 86 f.).

    Etwaigen Anlagerisiken kann der Soldat dadurch begegnen, dass er die in § 55b Abs. 4 Satz 2 SVG vorgesehene Ablieferung des Kapitalbetrags an den Dienstherrn wählt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 88 f.).

    Das Fehlen einer Deckelung ist auch bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Vorteile einer Entsendung zur N... während der Entsendezeit (Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit), das wirtschaftliche Potenzial der Abfindung und den Umstand, dass der Soldat infolge seiner freiwilligen Beurlaubung in ein vom Normalfall abweichendes Versorgungssystem gewechselt ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 104 m.w.N.;… vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).

    Die Revision ist abweichend vom Antrag im Schriftsatz vom 11. März 2019 nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) den früheren, auch für den vorliegenden Fall wesentlichen Streitstand in der Rechtsprechung beendet hat (…vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Es kann offenbleiben, ob die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2009 zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG (siehe Nr. 2.2.2.) bei den Kapitalwertvervielfältigern vorgenommene Differenzierung zwischen Männern und Frauen mit höherrangigem Recht (insbesondere Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 157 AEUV) vereinbar ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 64 ff.).

    Denn selbst wenn es geboten sein sollte, insoweit einen Mittelwert aus dem Verrentungsvervielfältiger für 62-jährige Männer (11,995) und dem für 62-jährige Frauen (13,194), also 12, 5945 ([11,995 + 13, 194] / 2), zu bilden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 68 ff.), würde bei der sich dann ergebenden Kapitalbetragsverrentung von 566, 43 EUR (85.607,14 EUR / [12 x 12, 5945]) die Summe aus Ruhegehalt (4.873,52 EUR) und Kapitalverrentung 5.439,95 EUR (4.873,52 EUR + 566, 43 EUR) betragen und die Differenz zwischen dieser Summe und der Höchstgrenze (5.152,24 EUR; siehe Nr. 2.2.4.) mit einem Wert von 287, 71 EUR (5.439,95 EUR - 5.152,24 EUR) wiederum den Mindestruhensbetrag (426,27 EUR) unterschreiten, so dass unverändert dieser Mindestruhensbetrag anzuwenden wäre.

    Dieses Ziel ist auch dann legitim, wenn es um öffentliche Kassen internationaler Organisationen geht, zu deren Haushalten der Dienstherr laufend erhebliche Beiträge aus dem Staatshaushalt zu leisten hat - wie es bei der N... und deren Organisationen der Fall ist - mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (…BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 17;… U.v. 5.9.2013 - 2 C 43.11 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 50).

    Denn auch bei Personen, die - wie der Kläger - bereits bei Beginn der N...-Tätigkeit den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, dann aber während und wegen ihrer aktiven - speziell anlässlich der N...-Tätigkeit verlängerten - Dienstzeit bei der N... zusätzliche Kapitalansprüche erwerben, würde ein Absehen von der Ruhensregelung dazu führen, dass sie neben dem vollen deutschen Ruhegehalt zusätzlich aus einer (aus deutschen Steuermitteln mitfinanzierten) internationalen öffentlichen Kasse eine weitere Alimentation erhielten, was der Gesetzgeber aber legitimer Weise gerade mit der Ruhensregelung verhindern will (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 56 ff.).

    Die Ruhensregelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie zeitlich unbefristet ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 78 ff.).

    Das Fehlen einer Deckelung ist auch bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Vorteile einer Entsendung zur N... während der Entsendezeit (Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit), das wirtschaftliche Potenzial der Abfindung und den Umstand, dass der Soldat infolge seiner freiwilligen Beurlaubung in ein vom Normalfall abweichendes Versorgungssystem gewechselt ist (…BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 104 m.w.N.; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Allerdings ist dieser Eingriff - auch im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG (…vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 44) - gerechtfertigt durch das legitime Ziel des Gesetzgebers, eine Doppel- oder Überversorgung unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen zu vermeiden (…stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 82; BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 m.w.N.).

    Die klägerische These, die Ruhensregelung sei unzulässig, weil andere N...-Mitgliedstaaten bei ihren N...-Mitarbeitern keine entsprechenden Anrechnungen vornehmen würden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Gegenstand der Ruhensregelung nicht die von der N... gezahlten Beträge, sondern allein das deutsche Ruhegehalt ist, für das allein das deutsche Beamtenrecht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25 m.w.N.).

    Seit je wurde der legitime Zweck der Vermeidung von Doppelalimentationen auch in solchen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen der entsprechende Beamte oder Soldat bereits den Höchstruhegehaltssatz beanspruchen konnte (…BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 19).

    Auch insoweit ist von Bedeutung, dass die Ruhensregelung allein die deutschen Versorgungsbezüge betrifft (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25) und dem Kläger die Wahlmöglichkeit geboten worden war, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuliefern.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Für diese Personengruppe der Rentenbezieher ist geklärt, dass eine Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge gerade auch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils vorzunehmen ist (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/318 f.).

    So wie die gesetzliche Rentenkasse nicht vollständig beitragsfinanziert ist, sondern in sie über den Bundeszuschuss auch erhebliche öffentliche Steuermittel fließen (BVerfG, B.v. 30.9.1987 a.a.O. S. 301), so gehen die gesamten Zahlungen im Zusammenhang mit der N...-Tätigkeit des Klägers mittelbar auch auf anteilige öffentliche Steuermittel der Bundesrepublik Deutschland zurück.

    So wie eine Nichtanrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überhöhung der Gesamtversorgung führen würde (BVerfG, B.v. 30.9.1987 a.a.O. S. 319), wäre dies auch die Konsequenz bei einer Nichtanrechnung der von der N... bezahlten Kapitalbeträge, und zwar auch hinsichtlich des zwischen N... und Beschäftigten vereinbarten Eigenanteils des Beschäftigten.

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Ein Verstoß ist insoweit auch nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Ruhensregelung geeignet ist, den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt zu beeinflussen, weil die bei der N... erzielten Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus von der Ruhensberechnung unberührt bleiben, nur die Versorgung aus dem deutschen Soldatenverhältnis der Ruhensregelung unterliegt, es bei der deutschen Versorgung ihrerseits nicht um Beitragsleistungen geht und § 55b SVG auch keine Benachteiligung gegenüber solchen Personen darstellt, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 9 f., 17).

    Weil sich die klägerseits aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen aus Sicht des Gerichts klar (vgl. bereits BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 11) dahin beantworten lassen, dass insoweit keine Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften anzunehmen ist (s.o.), sieht das Gericht im Rahmen seines Ermessens von einer Vorlage ab.

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Im Ergebnis begegnet der Ansatz des Gesamtkapitalbetrags keinen rechtlichen Bedenken (…vgl. schon BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23).

    Die Revision ist abweichend vom Antrag im Schriftsatz vom 11. März 2019 nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) den früheren, auch für den vorliegenden Fall wesentlichen Streitstand in der Rechtsprechung beendet hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 15.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Dieses Ziel ist auch dann legitim, wenn es um öffentliche Kassen internationaler Organisationen geht, zu deren Haushalten der Dienstherr laufend erhebliche Beiträge aus dem Staatshaushalt zu leisten hat - wie es bei der N... und deren Organisationen der Fall ist - mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 17;… U.v. 5.9.2013 - 2 C 43.11 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 8 m.w.N.;… BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 50).

    Seit je wurde der legitime Zweck der Vermeidung von Doppelalimentationen auch in solchen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen der entsprechende Beamte oder Soldat bereits den Höchstruhegehaltssatz beanspruchen konnte (BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 30 ff.;… U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 19).

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Wegen des erheblichen steuerfinanzierten Finanzierungsanteils der Bundesrepublik Deutschland an der N... ist die vorliegende Ruhensregelung auch nicht vergleichbar mit der Situation in der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - (NVwZ 2018, 584).

    Dort war der entscheidende Grund für die Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Ruhensregelung, dass diese sich auf solche Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen bezog, die gerade nicht auf Leistungen der öffentlichen Hand, sondern durch vollständige Eigenleistung oder anteilig vom Beamten oder seinem (früheren) privaten Arbeitgeber finanziert worden waren (vgl. BayVerfGH, E.v. 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 57 f.).

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Dieses Ermessen ist nicht reduziert, zumal es vorliegend nicht ansatzweise darum geht, sekundäres Unionsrechts wegen Primärrechtswidrigkeit unangewendet zu lassen (vgl. zu derartigen Ausnahmesituationen etwa EuGH, U.v. 21.2.1991 - C-143/88 - Slg. 1991, I-00415).
  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente; …

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572
    Im Ergebnis begegnet der Ansatz des Gesamtkapitalbetrags keinen rechtlichen Bedenken (vgl. schon BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 19 ff.;… BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 23).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 B 84.99
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und …

  • BVerwG, 13.12.2013 - 2 B 79.13

    Gesetzgebungszuständigkeiten für das Besoldungs- und Versorgungsrecht; …

  • BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18

    Ruhensregelung im Soldatenversorgungsrecht

  • VerfGH Bayern, 10.02.2015 - 1-VII-13

    Verbot der Anrechnung privater (Betriebs-)Rentenversicherung auf …

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671

    Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt …

    ee) Die Ruhensregelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie zeitlich unbefristet ist (…vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 78 ff.; U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Das Fehlen einer Deckelung ist auch bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Vorteile einer Entsendung zur NATO während der Entsendezeit (Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit), das wirtschaftliche Potenzial der Abfindung und den Umstand, dass der Soldat infolge seiner freiwilligen Beurlaubung in ein vom Normalfall abweichendes Versorgungssystem gewechselt ist (…BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 104 m.w.N.;… vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.; U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VG Aachen, 27.06.2019 - 1 K 6312/17

    Ruhensregelung; Kapitalabfindung; Wiederaufgreifen; Ermessen; Endzeitpunkt; …

    Rn. 23 Vgl. hierzu Bayrischer VGH, Urteil vom 21. März 2019 - 14 B 17.1572 -, juris, Rnr. 13; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 -, juris, Rnr. 13ff.

    Rn. 36 Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 -, juris, Rnr. 11; Bayrischer VGH, Urteil vom 21. März 2019 - 14 B 17.1572 -, a.a.O., Rnr. 26ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. November 2018 - 36 K 186.17 A -, juris, Rnr. 24.

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder …

    Nachdem der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1999 Bundesbeamter war und Zeiten i.S.v. § 56 BeamtVG bereits vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wurden, ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG, sondern aus § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG, der seinerseits nach dem sog. Versorgungsfallprinzip in derjenigen Fassung anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers (1.10.2003) galt (BayVGH, U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 13 m.w.N.), somit in der vom 1. Januar 2001 bis zum 27. März 2008 geltenden Fassung.
  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer …

    Denn auch bei Personen, die zu Beginn ihrer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung im öffentlichen Dienst den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, dann aber während und wegen ihrer aktiven und ggf. verlängerten Dienstzeit bei dieser Einrichtung zusätzliche Kapitalansprüche erwerben, würde ein Absehen von der Ruhensregelung dazu führen, dass sie neben dem vollen bayerischen Ruhegehalt zusätzlich aus einer (aus deutschen Steuermitteln mitfinanzierten) internationalen öffentlichen Kasse eine weitere Alimentation erhielten, was der Gesetzgeber aber legitimer Weise gerade mit der Ruhensregelung verhindern will (…vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 56ff.; U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 31).
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