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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,16098
VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065 (https://dejure.org/2025,16098)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2025 - 14 CS 25.1065 (https://dejure.org/2025,16098)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2025 - 14 CS 25.1065 (https://dejure.org/2025,16098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4; UmwRG § 1, § 2, § 3; AAV § 3 Abs. 3; BNatSchG § 45 Abs. 7; FFH-Richtlinie Art. 12, Art. 16
    Ausnahmen vom Artenschutz bei Fischottern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausnahmen vom strengen Artenschutz bei Fischottern nach § 3 AAV ; Allgemeinverfügung der höheren Naturschutzbehörde mit Gebiets; Höchstzahlfestlegungen in Oberfranken, die selbst noch keine Ausnahme erlaubt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AAV ); Eilrechtsschutz, insbesondere ...

  • rechtsportal.de

    Ausnahmen vom strengen Artenschutz bei Fischottern nach § 3 AAV ; Allgemeinverfügung der höheren Naturschutzbehörde mit Gebiets; Höchstzahlfestlegungen in Oberfranken, die selbst noch keine Ausnahme erlaubt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AAV ); Eilrechtsschutz, insbesondere ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2025, 854
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Verbleiben Unsicherheiten zur Frage, ob bei ungünstigem Erhaltungszustand einer Population durch Ausnahmen vom strengen Artenschutz die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird, wie es bei Fischottern in Oberfranken der Fall ist, muss von solchen Ausnahmen abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66, 68, 69).

    Rn. 55 Zwar kann es trotz des Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ("günstiger Erhaltungszustand") ausnahmsweise auch bei einem "ungünstigen" Erhaltungszustand zulässig sein, Ausnahmen vom strengen Artenschutz zu machen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass solche Ausnahmen (insbesondere Entnahmen streng geschützter Tiere) nicht geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (sog. neutrale Maßnahmen; vgl. EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 68 m.w.N.).

    Rn. 56 Jedoch gilt dies nur dann, wenn eine dergestalt ausnahmsweise auch bei ungünstigem Erhaltungszustand gewährte Ausnahme das den Mitgliedstaaten obliegende Vorsorgeprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV) beachtet, was dazu führt, dass von solchen Ausnahmeregelungen "abgesehen werden muss", wenn dabei nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" bestehen bleibt hinsichtlich der Wiederherstellbarkeit eines günstigen Erhaltungszustands der Population (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 66).

    Dabei ist es weder Sache des Antragstellers noch des Senats, sich mögliche Rechenwege des Antragsgegners aus den Rohdaten zu erschließen - vielmehr ist es Sache des Antragsgegners, den von ihm gewählten Rechenweg schlüssig darzutun und zu begründen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 30 m.w.N.).

    Rn. 74 f) All dies spricht nach summarischer Prüfung dafür, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen der festgelegten Gebiete und Höchstzahlen auf die Fischotterpopulation in Oberfranken "Ungewissheiten" bestehen, ob Entnahmen in den festgelegten oberfränkischen Gebieten im Rahmen der dafür festgelegten Höchstzahl die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dortigen Fischotterpopulation nicht behindern, was wie gezeigt dazu führt, dass von einer solchen Ausnahmeregelung "abgesehen werden muss" (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68, 66 m.w.N.).

    Schon diese argumentative Vorgehensweise der Allgemeinverfügung spricht gegen die Annahme einer Nicht-Verschlechterung außerhalb des behördlichen Begründungsansatzes, weil es den zuständigen nationalen Behörden obliegt, im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ausnahmen nachzuweisen, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Hinblick auf die Verbote und Ziele der FFH-Richtlinie gibt (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 51), wofür die Unterscheidung zwischen günstigem und nicht-günstigem Erhaltungszustand eine Vorentscheidung ist.

  • VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898

    Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzlich …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Denn sie zeigt auf, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des beschwerdeführenden Antragstellers überprüfungsbedürftig ist, indem sie die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreift und konkret darlegt, weshalb sie diese für unrichtig hält, wobei sie nicht bloß das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, sondern auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts argumentativ eingeht, und zwar mit nicht bloß pauschalen oder formelhaften Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 9 m.w.N.).

    Rn. 28 Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 10 im Anschluss u.a. an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.).

    Sind die Beschwerdegründe - wie hier (siehe 2.) - berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 11 m.w.N.).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Die Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (…vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 10 C 4.23 - juris Rn. 14) verfolgt das Ziel, Art. 9 Abs. 3 AK, der seinerseits integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (EuGH, U.v. 8.11.2022 - C-873/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 48), vollständig umzusetzen (…BVerwG, U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 25).

    Dabei ist insbesondere dem unionsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 Abs. 1 GRCh) Wirksamkeit zu verschaffen (EuGH, U.v. 8.11.2022 a.a.O. Rn. 79 sowie Rn. 75, 77), wobei es vorliegend um den unionsrechtlich determinierten Vollzug von Artenschutzrecht geht und §§ 44 ff. BNatSchG u.a. Art. 12, 16 der FFH-Richtlinie in nationales Recht umsetzen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh;… vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2024 - 14 N 23.1502 u.a. - NuR 2024, 499 Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 28.18

    Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Die Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (…vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 10 C 4.23 - juris Rn. 14) verfolgt das Ziel, Art. 9 Abs. 3 AK, der seinerseits integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (…EuGH, U.v. 8.11.2022 - C-873/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 48), vollständig umzusetzen (BVerwG, U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 25).
  • BVerwG, 22.06.2023 - 10 C 4.23

    Verbandsklage gegen Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Die Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 10 C 4.23 - juris Rn. 14) verfolgt das Ziel, Art. 9 Abs. 3 AK, der seinerseits integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (…EuGH, U.v. 8.11.2022 - C-873/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 48), vollständig umzusetzen (…BVerwG, U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.1278

    Naturschutzrechts (Festlegung der Gebiete zur Entnahme von Fischottern)

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Rn. 44 Auch wird mit ihr ein Vorhaben zugelassen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, der nach den Gesetzesmaterialen (…BT-Drs. 18/9526, S. 36 - "sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen") weit auszulegen ist (vgl. BayVGH, U.v 1.10.2019 - 14 BV 17.1278 u.a. - VGH n.F. 72, 167 Rn. 28).
  • VGH Bayern, 30.04.2024 - 14 N 23.1502

    Unwirksamkeit einer Verordnung zur ausnahmsweisen Zulassung der Tötung von …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Dabei ist insbesondere dem unionsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 Abs. 1 GRCh) Wirksamkeit zu verschaffen (…EuGH, U.v. 8.11.2022 a.a.O. Rn. 79 sowie Rn. 75, 77), wobei es vorliegend um den unionsrechtlich determinierten Vollzug von Artenschutzrecht geht und §§ 44 ff. BNatSchG u.a. Art. 12, 16 der FFH-Richtlinie in nationales Recht umsetzen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh; vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2024 - 14 N 23.1502 u.a. - NuR 2024, 499 Rn. 45 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.07.2024 - 14 N 23.1133

    Unzulässige Normenkontrolle einer nicht für den Freistaat, Bayern als …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Rn. 34 Die Verwaltungsgerichte verfügen über keine Kompetenz, bestandskräftige oder sofort vollziehbare Verwaltungsakte auch "inzident zu verwerfen" - hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur inzidenten verwaltungsgerichtlichen Verwerfungskompetenz für untergesetzliche "Normen" (siehe dazu BayVGH, U.v. 17.7.2024 - 14 N 23.1133 - BayVBl 2025, 267 Rn. 56 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandswirkung von wirksamen (nicht nichtigen) Verwaltungsakten, dass auch Gerichte, die nicht selbst mit der Kontrolle der betreffenden Genehmigung im Rahmen von Klagen und Anträgen befasst sind, als Teil des staatlichen Kompetenzgefüges an den Inhalt eines bestandskräftigen, formell wirksamen Verwaltungsakts gebunden sind (…vgl. BFH, U.v. 30.6.2011 - V R 44/10 - BFHE 234, 504 Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.11.1986 - 8 C 122/84 u.a. - NVwZ 1987, 496 m.w.N.; siehe auch BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268/273; U.v. 12.6.1992 - 7 C 5.92 - BVerwGE 90, 220/227).
  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandswirkung von wirksamen (nicht nichtigen) Verwaltungsakten, dass auch Gerichte, die nicht selbst mit der Kontrolle der betreffenden Genehmigung im Rahmen von Klagen und Anträgen befasst sind, als Teil des staatlichen Kompetenzgefüges an den Inhalt eines bestandskräftigen, formell wirksamen Verwaltungsakts gebunden sind (vgl. BFH, U.v. 30.6.2011 - V R 44/10 - BFHE 234, 504 Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.11.1986 - 8 C 122/84 u.a. - NVwZ 1987, 496 m.w.N.; siehe auch BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268/273; U.v. 12.6.1992 - 7 C 5.92 - BVerwGE 90, 220/227).
  • BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot …

  • EuGH, 12.06.2025 - C-629/23

    Eesti Suurkiskjad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen …

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 122.84

    Altbauwohnraum in Berlin - Mietpreisbindung - Steuerbegünstigte Wohnung - …

  • VG Bayreuth, 03.06.2025 - B 2 S 25.399

    Kein Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Allgemeinverfügung zur Fischotter-Entnahme …

  • VGH Bayern, 29.07.2025 - 14 CS 25.760

    Ausnahmen vom strengen Artenschutz bei Fischottern nach § 3 AAV, …

    Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 27 f. m.w.N.).

    Rn. 39 Allerdings hat die Beschwerde nicht schon dann Erfolg, wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 39 m.w.N.).

    Denn er zeigt auf, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfungsbedürftig ist, indem er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreift und konkret darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält, wobei nicht bloß das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, sondern auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts argumentativ eingegangen wird, und zwar mit nicht bloß pauschalen oder formelhaften Rügen (…vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 - 14 CS 24.898 - NuR 2024, 710 Rn. 9 m.w.N.; B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 23).

    Rn. 42 Indes lässt der Senat diese Problematik offen (so auch B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 80), weil die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass speziell die Frage, ob der Antragsgegner die Rechtsform der Allgemeinverfügung zu Recht gewählt hat, schwierig zu beantworten ist und die Allgemeinverfügung jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig ist, sodass sich der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist und die Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben muss.

    Rn. 44 a) Der Eilantrag ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, zulässig (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 40 ff., 30 ff.).

    Rn. 57 b) Der Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auch begründet; das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil die - insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, §§ 2, 3 UmwRG, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis - zulässig erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und damit erfolgreich sein wird (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 50 ff.).

    Jedoch gilt dies nur dann, wenn eine solche auch bei ungünstigem Erhaltungszustand ausnahmsweise gewährte Ausnahme das den Mitgliedstaaten obliegende Vorsorgeprinzip (Art. 191 Abs. 2 AEUV) beachtet, was dazu führt, dass von solchen Ausnahmeregelungen "abgesehen werden muss", wenn dabei nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" bestehen bleibt hinsichtlich der Wiederherstellbarkeit eines günstigen Erhaltungszustands der Population (…EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 66; siehe auch BayVGH, B.v. 30.6.2025 -14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 55 f.).

    (2023) selbst nicht ansatzweise mit der Frage der "Auswirkungen" etwaiger Entnahmen oder sonstiger Ausnahmen vom strengen Artenschutz befasst (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BeckRS 2025, 14543 Rn. 78, 67).

  • VGH Bayern, 17.03.2026 - 19 NE 25.1557

    Normenkontrolle gegen AVBayJG-ÄndV betreffend den Fischotter, Antragsbefugnis von …

    Es sei für die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung auch irrelevant, dass es für die (in § 3 Abs. 3 Satz 1 AAV vorgesehene) Ausweisung von Maßnahmengebieten nach den Entscheidungen des 14. Senats (Az. 14 CS 25.760 und 14 CS 25.1065) zumindest aktuell an einer ausreichenden Datengrundlage für die Beurteilung der Nichtverschlechterung des Populationszustandes fehle, weil die streitgegenständliche Änderungsverordnung eine abstraktgenerelle Regelung treffe.

    Dass deren Voraussetzungen vorliegen, wird durch die für den Vollzug des Artenschutzrechts zuständige Behörde auch mit Bindungswirkung für die Jagdbehörde festgestellt, an die § 19 Abs. 4 Satz 1 AVBayJG die Jagdausübung koppelt (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - juris Rn. 74;… B.v. 29.7.2025 - 19 CS 25.760 - juris Rn. 50, jeweils m.w.N.).

    Wie der 14. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen auf § 3 AAV entschieden hat, reichen die in das Verfahren eingeführten Daten nicht aus, um mit der erforderlichen Gewissheit die "Unschädlichkeit" von Fischotterentnahmen mit Blick auf die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Art in der betreffenden biogeografischen Region festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2025 - 14 CS 25.760 - juris Rn. 61 ff. und B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - juris Rn. 99 ff.).

  • VGH Bayern, 25.02.2026 - 14 CS 26.318

    Naturschutzvereinigung, Baumfällung, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, …

    Rn. 21 Sind die Beschwerdegründe - wie hier (siehe 2.2.) - berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - BayVBl 2025, 627 Rn. 81 m.w.N.; siehe dazu 2.3.).
  • VGH Bayern, 01.07.2026 - 14 N 25.551

    Besonderer Artenschutz, Ausnahmen für streng geschützte Fischotter, …

    Gegen diese nachfolgenden Behördenentscheidungen bestehen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten für anerkannte Umweltvereinigungen wie den Antragsteller (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 - 14 CS 25.1065 - juris; B.v. 29.7.2025 - 14 CS 25.760 - juris [jeweils zu Allgemeinverfügungen höherer Naturschutzbehörden aufgrund der ÄndVO]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 - 10 S 17.25

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung, dreigeschossiges Mehrfamilienhaus, …

    Eine Stattgabe durch das Beschwerdegericht setzt vielmehr voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. Februar 2024 - OVG 10 S 30/23 - juris Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 14 CS 25.1065 - juris Rn. 81;… Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 146 Rn. 115, jeweils m.w.N.).
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