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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39470
VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498 (https://dejure.org/2018,39470)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2018 - 14 N 16.1498 (https://dejure.org/2018,39470)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 2018 - 14 N 16.1498 (https://dejure.org/2018,39470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNatSchG § 26 ; VwGO § 47
    Zulässigkeit einer Hundeanleinpflicht zum Schutz von wiesenbrütenden Vögeln in einem Landschaftsschutzgebiet; Rechtsstreit über die Wirksamkeit der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Hundeanleinpflicht zum Schutz von wiesenbrütenden Vögeln in einem Landschaftsschutzgebiet; Rechtsstreit über die Wirksamkeit der "Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von Landschaftsräumen im Bereich der Stadt Erlangen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Anleinpflicht im Vogelschutzgebiet - Hundehalter wehren sich überwiegend erfolglos gegen eine Verordnung der Stadt Erlangen

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht für Hunde in der Stadt Erlangen

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Naturschutzrecht - Normenkontrollverfahren zur teilweisen Anleinpflicht für Hunde im Bereich der Stadt Erlangen

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.12.2017 - 4 BN 8.17

    Maßstab für die gerichtliche Überprüfung einer Schutzgebietsausweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Dadurch ändert sich der dem jeweiligen Teilgebiet zugeordnete Schutzzweck nicht und durch die entsprechende Kenntlichmachung der Zone (mit roter Schraffur), in der die Hundeanleinpflicht gelten soll, lässt sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln, was von den pflichtigen Personen, den Hundehaltern - hier verwendet als Oberbegriff für alle Personen, die Hunde ausführen -, verlangt wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 5).

    Im Übrigen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt, wenn - wie hier - die Abwägung keiner besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

    Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen kommt es, wie oben bereits ausgeführt, in Fallgestaltungen wie hier im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18

    Entwicklung; Entwicklungsgebiet; Entwicklungspotential; …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Soweit sich die in das Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Flächen nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, müssen diese jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (im Anschluss an BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10 f.); dies ist bei einem großen Gebiet mit fast ausschließlich intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die angeordnete Hundeanleinpflicht das einzige festgesetzte Verbot darstellt, um die angestrebte Entwicklung des Gebiets zu einem schutzwürdigen Zustand zu bewirken.

    Daher können grundsätzlich auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen im Hinblick auf die Erreichung eines schutzwürdigen Zustands in ein Schutzgebiet einbezogen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10).

    Um allerdings einer voraussetzungslosen Unterschutzstellung zu begegnen, müssen die einbezogenen Flächen jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (BVerwG, B.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.), was insbesondere erfordert, dass die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können.

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1253

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Rn. 23 1. Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung vom 25. Juni 2015 die Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen und gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 30. Oktober 2014 nicht wiedergegeben wurde, wie dies im Parallelverfahren Az. 14 N 16.1253 gerügt wurde.

    Rn. 40 (3) Die vom Antragsteller des Parallelverfahrens Az. 14 N 16.1253 gerügten Fehler im Abwägungsvorgang (unzureichende Ermittlung bzw. Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände) können die Rechtswidrigkeit der Änderungsverordnung nicht begründen.

    Rn. 41 c) Die Änderungsverordnung ist nicht hinsichtlich ihrer Grenzziehung für das Gebiet mit Leinenzwang unzureichend bestimmt, wie dies im Parallelverfahren Az. 14 N 16.1253 gerügt wurde.

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 14.2400

    Wirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 - NuR 2017, 859 Rn. 59 m.w.N.).

    Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189; BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 - NuR 2017, 859 Rn. 93).

  • BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Da mit der Hundeanleinpflicht trotz des Umstands, dass diese die private Lebensgestaltung, also den Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, betrifft (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - juris Rn. 33), nur eine relativ geringfügige Grundrechtseinschränkung für den Hundehalter verbunden ist (…so auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.5.2010 - 5 A 1.08 - juris Rn. 38), ist die Hundeanleinpflicht im Hinblick auf die dargestellten Allgemeinwohlinteressen auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Für eine "Entwicklung" kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich dazu aber entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 Rn. 32 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189;… BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 - NuR 2017, 859 Rn. 93).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 5 A 1.08

    Normenkontrolle einer Stadtordnung mit generellem Leinenzwang für Hunde im …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Da mit der Hundeanleinpflicht trotz des Umstands, dass diese die private Lebensgestaltung, also den Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, betrifft (…vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - juris Rn. 33), nur eine relativ geringfügige Grundrechtseinschränkung für den Hundehalter verbunden ist (so auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.5.2010 - 5 A 1.08 - juris Rn. 38), ist die Hundeanleinpflicht im Hinblick auf die dargestellten Allgemeinwohlinteressen auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206

    Plicht einer eingeschränkten Grundstücksbewirtschaftung - Maßstab der Belastung …

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Rn. 37 (1) Bei der Hundeanleinpflicht handelt es sich nicht um ein Gebot im eigentlichen Sinn, sondern um ein Verbot; derartige Verbote sind - im Gegensatz zu eigentlichen Geboten, die kein Unterlassen, sondern ein bestimmtes Handeln verlangen - in Schutzgebietsverordnungen grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42;… P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26;… Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 49).
  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 14 N 16.768

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Oberer Bayerischer Wald"

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498
    Rn. 39 Aufgrund dieser allgemein bekannten Verhaltensweisen von frei laufenden Hunden, die durch Hundehalter in der Regel auch nicht wirksam unterbunden werden können, des Umstands, dass das Landschaftsschutzgebiet Regnitztal ein beliebtes Naherholungsgebiet auch für Hundehalter ist und sich dort auch Wild (etwa Hasen und Fasane) aufhält, und des von frei laufenden Hunden ausgehenden sehr hohen Störpotentials mit weitreichenden Folgen insbesondere für wiesenbrütende Vögel steht fest, dass das Freilaufenlassen von Hunden dem besonderen Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b der Landschaftsschutzverordnung im Teilbereich des Europäischen Vogelschutzgebiets schlechthin zuwiderläuft, also die Voraussetzungen für ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) gegeben sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 14 N 16.768 - BayVBl 2018, 415 Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 16/11

    Erfüllen von zwei Voraussetzungen für eine Verordnung über die ganzjährige …

  • VGH Bayern, 07.05.2007 - 14 ZB 07.76
  • VerfGH Bayern, 24.05.1973 - 19-VII-72
  • VerfGH Bayern, 06.08.1981 - 19-VII-79
  • VGH Bayern, 24.07.2024 - 14 B 22.2247

    Naturschutzrechtliche Erlaubnis für Fahrsilo im Landschaftsschutzgebiet

    Die Niederlegung und archivmäßige Verwahrung von zu naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnungen gehörenden Karten - wie in § 2 Abs. 3 LSGV vorgesehen - ist bei allgemeiner Zugänglichkeit rechtlich anerkannt (…stRspr BayVGH, U.v. 18.5.1999 - 9 N 97.2459 - juris Rn. 25 f.;… U.v. 22.11.2001 - 9 N 98.3640 - juris Rn. 19;… U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1253 - VGH n.F. 71, 155 Rn. 52; U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - BayVBl 2019, 453 Rn. 50).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1253

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht …

    Rn. 26 2. Auch sonst begegnet die Änderungsverordnung in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere liegt ein formeller Fehler nicht wegen der fehlenden Angabe einer Rechtsgrundlage in der Änderungsverordnung vor, wie dies im Parallelverfahren Az. 14 N 16.1498 gerügt wurde.

    Das vom Normgeber Gewollte erschließt sich somit vorliegend mit (noch) hinreichender Deutlichkeit aus der relativ allgemeinen Beschreibung des Schutzzwecks, auch wenn eine konkretere Beschreibung wünschenswert wäre; dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgrundsatz ist damit - jedenfalls für das vorliegende Teilgebiet - im Hinblick auf die neu eingeführte Hundeanleinpflicht Genüge getan, insbesondere ist die Angabe der zu schützenden Tierklasse im Sinne einer wissenschaftlich anerkannten Systematik (z.B. Vögel, Säugetiere, Amphibien etc.), wie sie im Parallelverfahren Az. 14 N 16.1498 gefordert wurde, nicht erforderlich.

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise …

    Soweit Art. 45 Abs. 2 LStVG, der über Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayWG gilt, die Angabe einer Rechtsgrundlage vorschreibt, ist dies nur eine Soll-Vorschrift und stellt demgemäß keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verordnung dar (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - BayVBl 2019, 453 = juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

    Soweit Art. 45 Abs. 2 LStVG, der über Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayWG gilt, die Angabe einer Rechtsgrundlage vorschreibt, ist dies nur eine Soll-Vorschrift und stellt demgemäß keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verordnung dar (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - BayVBl 2019, 453 = juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

    Soweit Art. 45 Abs. 2 LStVG, der über Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayWG gilt, die Angabe einer Rechtsgrundlage vorschreibt, ist dies nur eine Soll-Vorschrift und stellt demgemäß keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verordnung dar (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - BayVBl 2019, 453 = juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389

    Naturschutzfachliche Erforderlichkeit von Besatz- und Fütterungsverboten in …

    Die Baggerweiher haben das Potenzial für eine Ansiedlung seltener Wasserwildtierarten (beispielsweise Elritzen, Gründlinge, Schlammpeitzger, Bitterling mit Teichmuschel, Moderlieschen, Edelkrebs), wobei es - entgegen der Kritik der Antragstellerin - naturschutzrechtlich nicht darauf ankommt, ob sich diese zwischenzeitlich seltenen Tiere schon jetzt dort angesiedelt haben, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Unterschutzstellung gerade auch zwecks "Entwicklung" von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten ermöglicht (so im Ergebnis bereits BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 zum früheren Recht; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - NuR 2019, 68 Rn. 44 m.w.N.).
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