Rechtsprechung
| LAG Niedersachsen, 31.05.2024 - 14 Sa 618/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.R.v. Ansprüchen eines Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- IWW
- arbeitsrechtsiegen.de
Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EntgFG § 2 Abs. 1
Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.R.v. Ansprüchen eines Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Verfahrensgang
- ArbG Hannover - 5 Ca 159/23
- ArbG Hannover, 20.09.2023 - 5 Ca 157/23
- LAG Niedersachsen, 31.05.2024 - 14 Sa 618/23
Papierfundstellen
- NZA-RR 2024, 563
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BAG, 13.12.2023 - 5 AZR 137/23
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen - Beweiswert der ärztlichen …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 31.05.2024 - 14 Sa 618/23
Der Beweiswert der beiden von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert, ohne dass er daraufhin in ausreichender und überzeugender Weise Tatsachen vorgetragen hätte, die den Schluss auf eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung zuließen (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 -). - BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 384/84
Anteilige Gehaltsberechnung im Krankheitsfalle
Auszug aus LAG Niedersachsen, 31.05.2024 - 14 Sa 618/23
Das Gericht hält es für angemessen, diesen Anspruch mit 1/23 von 4.000,- Euro brutto = 173, 91 Euro brutto zu berechnen, weil der Mai 2023 eine entsprechende Anzahl von vergütungspflichtigen Arbeits-/Feiertagen enthielt und so der ausgefallene Tag angemessen berücksichtigt wird (vgl. BAG 14.08.1985 - 5 AZR 384/84 - Rn. 15;… Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 19. Aufl., § 98 Rn. 72).
- ArbG Heilbronn, 27.03.2026 - 7 Ca 314/25
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erschütterung des Beweiswerts der …
Denn der Kläger hat aus seinem Urlaub heraus ab 06.08.2025 mehrmals - letztlich erfolglos - versucht, eine Verlängerung seines vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 gewährten Erholungsurlaubs für den 18.08.2025 bis 22.08.2025 bei der Beklagten zu erwirken (vgl. LAG Niedersachsen 31.05.2024 - 14 Sa 618/23, BeckRS 2024, 16570).
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