Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektroauto durch Erklärung des Widerrufs nach Ablauf der Widerrufsfrist
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 26.04.2024 - 4 O 2932/23
- LG Oldenburg, 03.05.2024 - 4 O 2932/23
- OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rn. 23 Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH…, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00, Rdnr. 15, juris); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris; vgl. auch BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2015, IV ZR 71/14, Rn. 11, juris (Hervorhebung durch den Senat)).Rn. 24 Dabei ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 44, juris).
Denn bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rn. 44, juris).
Mithin kommt es für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt, nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rdnr. 44, juris).
Die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine Widerrufsbelehrung dem Maßstab des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genügt, sind höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris).
- BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17).Rn. 7 Die angefochtene Entscheidung verkenne, dass die Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der sog. EIS-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17) gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße.
Eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend, dass das Vorenthalten einer bestimmten Information Einfluss auf die Widerrufsausübung des typischerweise angesprochenen Kundenkreises ausübt, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17, Rn. 35, juris).
Rn. 34 Entgegen der Berufung folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 zu I ZR 169/17 nichts Abweichendes.
- KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23
Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rn. 26 Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24; Anlagenkonvolut B3).Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen." (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).
- KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24
Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rn. 26 Ob die Nichtangabe der Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen, kann vorliegend dahinstehen (verneinend: KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24; KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024, 12 U 61/24 e; KG, Hinweisbeschluss vom 9. August 2024, 21 U 24/24; Anlagenkonvolut B3).Eine Unklarheit folgt schließlich auch nicht aus der Eingangsformel zur Widerrufsbelehrung "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen." (so auch KG, Zurückweisungsbeschluss vom 23. Juli 2024, 27 U 20/24, Anlage B2, KG, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23, Anlage B3, OLG München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24e, Anlage B6).
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rn. 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es treuwidrig, sich auf eine fehlerhafte Belehrung zu berufen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163-180, Rdnr. 14, juris). - BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Der mit der Verordnungsermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238-245, Rdnr. 16, juris), würde mit einer solchen Gesetzgebungstechnik vereitelt. - BGH, 22.09.2015 - II ZR 310/14
Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015, II ZR 310/14, Rdnr. 5, juris m.w.N.). - OLG Celle, 22.07.2024 - 16 U 12/24
Unwirksamkeit des Widerrufs eines Kaufvertrags wegen Nichtberechtigung zur …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rn. 40 b. Bei anderer Auffassung verstieße der Widerruf jedenfalls gegen § 242 BGB (so auch: OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2024, 16 U 12/24; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2024, 7 U 19/24; Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2024, 24 U 300/24 e; Anlagenkonvolut B3). - EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - …
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer ergebe sich letztlich weder aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19) noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2020, I ZR 169/17). - BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00
Belehrungszusatz
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2024 - 14 U 73/24
Rn. 23 Ob die Information ausreichend war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00, Rdnr. 15, juris); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris; vgl. auch BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2015, IV ZR 71/14, Rn. 11, juris (Hervorhebung durch den Senat)). - BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach …
- OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24
Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …
Denn dass der Gesetzgeber die Angabe einer verfügbaren Telefonnummer zwar als wesentliche widerrufsspezifische Informationspflicht betrachtet hätte, die bei Verwendung jedweder Widerrufsbelehrung greift und an deren Verletzung weitreichende, den Unternehmer empfindlich treffende Konsequenzen geknüpft werden, sich dann aber entschieden hätte, diese wesentliche Pflicht vom Verordnungsgeber in den - nach dem Wortlaut nur die Optik betreffenden - Gestaltungshinweisen für eine freiwillig verwendbare Muster-Widerrufsbelehrung "verstecken" zu lassen, ist fernliegend (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 36).Zum anderen steht sie in Widerspruch zur Rechtsauffassung mehrerer anderer Obergerichte aus mittlerweile ergangenen und zum Teil auch veröffentlichten Entscheidungen (vgl.: Senat, Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 (n.v.), Kammergerichts Berlin, Beschlüsse vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 und 23.07.2024 - 27 U 20/24, n. v.; OLG Schleswig, Urteile vom 18.11.2024 - 10 U 48/24 sowie 10 U 48/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris).
cc) Im Übrigen ist dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Ausübung seines Widerrufsrechts verwehrt (vgl. hierzu OLG Celle, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2024 - 16 U 12/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 42).
Hiermit wird dem Verbraucherschutz jedoch mehr gedient, als würde die Beklagte ihre Kunden durch deutliche Angabe der Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs auf einen unter Beweisgesichtspunkten unsicheren Pfad lenken (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 44) .
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …
Denn dass der Gesetzgeber die Angabe einer verfügbaren Telefonnummer zwar als wesentliche widerrufsspezifische Informationspflicht betrachtet hätte, die bei Verwendung jedweder Widerrufsbelehrung greift und an deren Verletzung weitreichende, den Unternehmer empfindlich treffende Konsequenzen geknüpft werden, sich dann aber entschieden hätte, diese wesentliche Pflicht vom Verordnungsgeber in den - nach dem Wortlaut nur die Optik betreffenden - Gestaltungshinweisen für eine freiwillig verwendbare Muster-Widerrufsbelehrung "verstecken" zu lassen, ist fernliegend (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 36).Zum anderen steht sie in Widerspruch zur Rechtsauffassung mehrerer anderer Obergerichte aus mittlerweile ergangenen und zum Teil auch veröffentlichten Entscheidungen (vgl.: Senat, Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 (n.v.), Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 und 23.07.2024 - 27 U 20/24, n. v.; OLG Schleswig, Urteile vom 18.11.2024 - 10 U 48/24 sowie 10 U 48/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris).
c) Im Übrigen ist dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Ausübung seines Widerrufsrechts verwehrt (vgl. hierzu OLG Celle, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2024 - 16 U 12/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 42).
Hiermit wird dem Verbraucherschutz jedoch mehr gedient, als würde die Beklagte ihre Kunden durch deutliche Angabe der Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs auf einen unter Beweisgesichtspunkten unsicheren Pfad lenken (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 44) .
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
Rn. 101 Der Kläger ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. § 242 BGB) daran gehindert, sich auf sein Widerrufsrecht zu berufen (a.A. im dort zu beurteilenden Fall als Hilfsbegründung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 18. November 2024 - 10 U 31/24 -, Rn. 41 ff., juris; ebenso und sich wohl nicht nur auf die Nichtangabe der Telefonnummer, sondern auch auf die Eingangsformel der Widerrufsbelehrung beziehend OLG Oldenburg, Urteil vom 28. November 2024 - 14 U 73/24 -, Rn. 40 ff., juris, sowie OLG Celle…, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 106 ff., juris). - OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 270 In Bezug auf die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung stehen die vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart zwar in Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, anderer Oberlandesgerichte wie z.B. des OLG Celle (Beschl. vom 20.03.2025, Az.: 7 U 77/24, juris), des OLG Oldenburg (Urt. vom 28.11.2024, Az.: 14 U 73/24, juris) oder des KG N. (Beschl. vom 25.07.2024, Az.: 24 U 139/23, juris) und der Auffassung des hiesigen Senats.
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